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Mietzinsdepot *
Georg Bak
Der Vermieter kann vom Mieter die Leistung einer Sicherheit in Geld
oder Wertpapieren verlangen. Hiefür wird eigens ein Depot für Wertschriften oder ein Sparkonto (zinstragend)
für Geld bei einer Bank eingerichtet. Die Höhe dieser Leistung kann bei Wohnräumen höchstens drei
Monate betragen. Bei Geschäftsräumen gibt es diesbezüglich keine betragsmässige Limitierung. Eine
Grenze ergibt sich jedoch insofern, als die Sicherheit in einem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken des
Vermieters stehen muss. Man beachte, dass der Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten auch ein Retentionsrecht
hat.
Der Mieter muss die Sicherheit nur dann leisten, wenn es von den beiden
Vertragsparteien zum vornherein vereinbart und auch der Betrag genau beziffert worden ist. Die Einrichtung des Kontos erfolgt durch den Vermieter, wobei das Konto auf den Namen des Mieters lautet. Der
Vermieter ist verpflichtet, das ihm übergebene Geld oder die Wertpapiere innert kürzester Frist auf der Bank
zu hinterlegen. Falls dies nicht ordnungsgemäss geschieht, kann der Mieter die geleistete Sicherheit
zurückverlangen oder mit Mietzinsleistungen verrechnen. Falls sich der
Mieter trotz vertraglicher Vereinbarung weigern sollte, die Sicherheit zu leisten, stehen dem Vermieter folgende
Vorgehensweisen zur Verfügung:
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wenn die Übergabe der
Wohnung noch nicht erfolgt ist, kann sich der Vermieter weigern, die Wohnung zu überlassen oder vom Vertrag
zurücktreten. Diese Rechte stehen dem Vermieter jedoch nur zu, wenn vereinbart wurde, dass die Sicherheitsleistung
schon beim Vertragsabschluss oder vor dem Einzug erfolgen muss. |
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Betreibung auf Hinterlegung
der Sicherheitsleistung (nur bei Geldleistungen) |
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ordentliche
Kündigung |
Auf die Kautionshinterlegung kann während der Mietdauer weder vom
Mieter noch vom Vermieter ohne Einvernehmen der Gegenpartei zugegriffen werden. Der Vermieter hat die Möglichkeit,
die Herausgabe zu verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen Vergleich vorweisen kann,
welches unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Mieter zur Bezahlung des ausstehenden Betrags
verpflichtet ist. Das gleiche gilt bei einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Die Bank darf die Sicherheitsleistung
nur aus den genannten Gründen herausgeben, sonst riskiert sie, für den Schaden einstehen zu müssen. Der
Mieter kann seine Kaution herausverlangen, wenn seit Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen
ist.
* lic. iur., HEV Zürich |
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