Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 09/2002 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Mietzinsdepot
* Georg Bak

Der Vermieter kann vom Mieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wertpapieren verlangen. Hiefür wird eigens ein Depot für Wertschriften oder ein Sparkonto (zinstragend) für Geld bei einer Bank eingerichtet. Die Höhe dieser Leistung kann bei Wohnräumen höchstens drei Monate betragen. Bei Geschäftsräumen gibt es diesbezüglich keine betragsmässige Limitierung. Eine Grenze ergibt sich jedoch insofern, als die Sicherheit in einem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken des Vermieters stehen muss. Man beachte, dass der Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten auch ein Retentionsrecht hat.

Der Mieter muss die Sicherheit nur dann leisten, wenn es von den beiden Vertragsparteien zum vornherein vereinbart und auch der Betrag genau beziffert worden ist.
Die Einrichtung des Kontos erfolgt durch den Vermieter, wobei das Konto auf den Namen des Mieters lautet. Der Vermieter ist verpflichtet, das ihm übergebene Geld oder die Wertpapiere innert kürzester Frist auf der Bank zu hinterlegen. Falls dies nicht ordnungsgemäss geschieht, kann der Mieter die geleistete Sicherheit zurückverlangen oder mit Mietzinsleistungen verrechnen.

Falls sich der Mieter trotz vertraglicher Vereinbarung weigern sollte, die Sicherheit zu leisten, stehen dem Vermieter folgende Vorgehensweisen zur Verfügung:
wenn die Übergabe der Wohnung noch nicht erfolgt ist, kann sich der Vermieter weigern, die Wohnung zu überlassen oder vom Vertrag zurücktreten. Diese Rechte stehen dem Vermieter jedoch nur zu, wenn vereinbart wurde, dass die Sicherheitsleistung schon beim Vertragsabschluss oder vor dem Einzug erfolgen muss.
Betreibung auf Hinterlegung der Sicherheitsleistung (nur bei Geldleistungen)
ordentliche Kündigung

Auf die Kautionshinterlegung kann während der Mietdauer weder vom Mieter noch vom Vermieter ohne Einvernehmen der Gegenpartei zugegriffen werden. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Herausgabe zu verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen Vergleich vorweisen kann, welches unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Mieter zur Bezahlung des ausstehenden Betrags verpflichtet ist. Das gleiche gilt bei einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Die Bank darf die Sicherheitsleistung nur aus den genannten Gründen herausgeben, sonst riskiert sie, für den Schaden einstehen zu müssen. Der Mieter kann seine Kaution herausverlangen, wenn seit Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen ist.

* lic. iur., HEV Zürich

     
Inhaltsverzeichnis