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HEV 09/2002 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Stockwerkeigentum: Sonderrecht und gemeinschaftliche Teile
* Georg Bak

Im Stockwerkeigentum wird unterschieden zwischen den sonderrechtsfähigen und den zwingend gemeinschaftlichen Teilen. Der Zweck dieser Abgrenzung liegt darin, einerseits die Gebäudeteile festzulegen, die dem ausschliesslichen und ungestörten Gebrauch des Eigentümers dienen und andererseits die für die Aufrechterhaltung des Gebäudefundaments bedeutenden Teile auszuscheiden, die der Mitbestimmung aller Miteigentümer bedürfen. Im Gesetz wird diese Unterscheidung in Art. 712b ZGB geregelt.

Sonderrecht:
Räume können nur dann zu Sonderrecht ausgeschieden werden, wenn sie durch Boden, Decke und Wände umschlossen und mit einer Abschliessungsvorrichtung versehen sind. Es handelt sich also um dreidimensional abgeschlossene Einheiten. Demzufolge sind Park- und Gartenplätze nicht sonderrechtsfähig. Zusätzlich muss das Erfordernis des eigenen Zugangs gegeben sein; entweder direkt vom Freien oder über Korridore. Es genügt dagegen nicht, dass der Zugang über die nachbarliche Wohnung gewährleistet ist.
Das Gesetz erwähnt explizit, dass auch getrennte Nebenräume zu Sonderrecht ausgeschieden werden können, wobei die Anforderungen an die Abgeschlossenheit und des eigenen Zugangs nicht sehr streng gehandhabt werden. Bei Kellerabteilen genügt beispielsweise schon ein solides Drahtgitter als Abgrenzungsvorrichtung.
Das Sonderrecht umfasst den gesamten Innenbereich des Raumes, d.h. auch Bodenbeläge, Decken, Kücheneinrichtung, Bad, Toilette, Radiatoren, nicht tragende Trennwände sowie Zu- und Ableitungen nach der Abzweigung von den gemeinschaftlichen Leitungen.

Gemeinschaftliche Teile:
Das Gesetz zählt in Art. 712b Abs. 2 ZGB die zwingend gemeinschaftlichen Teile auf:
1. Der Boden der gemeinschaftlichen Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird.
Daraus erhellt, dass Kinderspielplätze, Müllabladeplätze, Garten und Autoabstellplätze im Freien zwingend den gemeinschaftlichen Teilen zugerechnet werden.
   
2. Die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind.
Zu den elementaren Gebäudeteilen zählt man das Dach, die Stützmauern, das Fundament, das Rohrwerk des Bodens, etc.
   
3. Die Bauteile, die das Aussehen und die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen. Beim äusseren Erscheinungsbild des Gebäudes kann die Zuordnung zum gemeinschaftlichen Eigentum oftmals Schwierigkeiten bereiten, denn das Gesetz lässt einen grossen Ermessenspielraum offen.
Bei Balkonen, Veranden und Loggien gilt grundsätzlich, dass der innere Bereich zu Sonderrecht ausgeschieden werden kann, da es im Interesse der Gemeinschaft liegt, dass der Unterhalt vom jeweils Berechtigten getragen werden soll. Der Aussenbereich prägt jedoch das äussere Aussehen des Gebäudes und muss zwingend im gemeinschaftlichen Einflussbereich stehen.
   
4. Die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung dienen.
Beispiele: Treppenhaus, zentrale Heizung, Einstell- und Lagerräume, Waschküche, Korridor, Lift.

Was die anfallenden Kosten für laufenden Unterhalt und Reparatur des gemeinschaftlichen Eigentums anbelangt, werden sie gemäss Art. 712h ZGB nach Massgabe der Wertquoten aufgeteilt, falls nicht etwas anderes reglementiert wurde. Wenn aber bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten keinen oder nur einen geringen Nutzen bringen, muss dies zwingend bei der Kostenverteilung beachtet werden.

* lic. iur., HEV Zürich

     
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