|  | Freizügiger Immobilienerwerb in Europa und in der
					 Schweiz* Tiziano Winiger
 Am 1. Juni 2002 traten die sieben bilateralen Abkommen zwischen der
					 Schweiz und den EU-Staaten sowie die revidierte EFTA-Konvention in Kraft. Das Abkommen über die gegenseitige
					 Anerkennung von Konformitätsbewertungen, über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse,
					 über den Luftverkehr, über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, über bestimmte Aspekte
					 des öffentlichen Beschaffungswesens, über den Handel mit wissenschaftlichen Erzeugnissen, über die
					 Personenfreizügigkeit sind direkt anwendbare Verträge. Sie begründen Rechten und Pflichten für den
					 Bürger, ohne dass vorerst eine Umsetzung in nationalen Gesetzen nötig wäre.Mit Inkrafttreten der obenerwähnten Abkommen und insbesondere der Art. 7 lit f und
					 Art. 25 des Anhanges Freizügigkeit" des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
					 und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die
					 Freizügigkeit, wurde das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
					 (früher Lex Friedrich genannt, jetzt Lex Koller) angepasst. Staatsangehörige von EU-Staaten, die ihren
					 Wohnsitz in der Schweiz haben, fallen nicht mehr unter der Lex Koller. EU-Bürger, die ihren tatsächlichen und
					 rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden wie Schweizer behandelt und sind vom Bewilligungssystem
					 für den Erwerb von Immobilien befreit. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 des Schweizerischen
					 Zivilgesetzbuches. Dieser befindet sich grundsätzlich an jenem Ort, wo sich die Person mit der Absicht dauernden
					 Verbleibens aufhält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist dieser Ort wo die Person verweilt und wonach
					 für Dritte erkennbaren Kriterien anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel-
					 oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat.
 Nach Aufgabe des Schweizer
					 Wohnsitzes ist der EU-Bürger nicht verpflichtet die erworbenen Immobilien wieder zu veräussern. Doch was den
					 Neuerwerb von Immobilien anbelangt, gilt für ihn dieselbe Regelung wie für jeden anderen
					 Ausländer.
 Der Handel mit Immobilien, der Erwerb von Immobilien als reine
					 Kapitalanlage und der Erwerb von Ferienwohnungen (Harte Kern aus der Lex Friedrich) durch EU-Bürger ohne Wohnsitz
					 in der Schweiz bleibt weiterhin bewilligungspflichtig und kontingentiert.
 So wie
					 der EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Immobilien frei kaufen darf, so hat jeder Schweizer-Bürger das
					 Recht im EU-Raum Immobilien zu kaufen, wenn er in diesem Land Wohnsitz hat. Restriktionen im Ausland können
					 hingegen weiterhin bestehen, wenn sich die Person nur vorübergehend in dem EU-Staat aufhält und Immobilien
					 erwerben will, ohne Wohnsitz zu begründen.
 * lic. iur., HEV Zürich |  |