Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 09/2002 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

Grenzzäune und Grenzpflanzen
* Romina Wilke

Die Eigentumsverhältnisse, die Unterhaltspflichten und die Verfügungsmöglichkeiten an Vorrichtungen die sich auf einer Grundstücksgrenze befinden, sind vom Gesetzgeber geregelt worden und trotzdem geben sie oft Anlass für Diskussionen unter Nachbarn.

Das Bundesrecht stipuliert keine Pflicht des Eigentümers zur Umfriedung respektiv Einhagung seines Grundstückes. Jeder Eigentümer hat aber das Recht, sein Grundstück auf eigene Kosten einzufrieden. Das Erstellen von Abgrenzungsvorrichtungen an der Grundstücksgrenze, gilt als zulässige Eigentumsnutzung. Die Nachbarn können sich jedoch einigen und die Grenzvorrichtung auf die Grenze setzen. Wenn sich eine Grenzvorrichtung, oder eine Pflanze, auf der Grundstücksgrenze befindet, stellen sich Fragen betreffend den Eigentumsverhältnisse, der Unterhaltspflichten und der Verfügungsmöglichkeiten.

Miteigentumsvermutung
Das Zivilgesetzbuch regelt in Art. 670 ZGB die Eigentumsverhältnisse von Objekte welche auf der Grenze stehen:

Art. 670 ZGB:
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet.


Art. 670 ZGB gilt nach der Lehre nicht nur für die ausdrücklich erwähnten Hecken, sondern auch für Grenzpflanzen. Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird. Entsprechend gilt ein Strauch als Grenzstrauch, wenn zumindest ein Ast auf dem Nachbargrundstück aus dem Boden hervortritt.
Die auf der Grenze stehenden Vorrichtungen werden also eigentumsmässig nicht vertikal geteilt, sondern stehen vermutungsweise im Miteigentum. Die Vermutung des Miteigentums zu gleichen Teilen kann dadurch widerlegt werden, dass festgestellt werden kann, zu welchen Teile, also z.B. zu einem drittel oder einem viertel, eine Mauer oder der Stamm über die Grenze steht oder gewachsen ist.
Durch einen Vertrag ist es möglich eine vom Gesetz abweichende Regel aufzustellen.

Unterhalt, Pflege und Verfügungsmöglichkeit
Betreffend dem Unterhalt, Pflege und Verfügungsmöglichkeit, kommen die Regeln des Miteigentums zum tragen. Die Pflege der Grenzpflanzen steht jedem Nachbar zu, weshalb jeder z.B. die Äste zurückschneiden kann, wobei natürlich die Pflanze nicht in ihrem Bestand gefährdet werden kann. Die Kosten von Nutzung und Pflege der Grenzvorrichtungen sind von den Nachbarn im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen (Art. 649 ZGB). Verfügungen aller Art kann ein Miteigentümer selbständig vornehmen, soweit er dadurch die Rechte des anderen Miteigentümers nicht beeinträchtigt.
Pflanzen und Vorrichtungen, denen eine eigentliche Abgrenzungsfunktion zukommt werden vermutungsweise für einen dauernden Zweck errichtet, weshalb der eine Nachbar nicht einfach die Aufhebung des Miteigentums verlangen kann. Einzelne Pflanzen dienen hingegen im Normalfall nicht dem Zweck der Abgrenzung und sind in der Regel auch nicht für Benutzung oder Bewirtschaftung des Nachbarsgrundstückes zwingend notwendig. Der Anspruch auf Teilung des Miteigentums an einer Grenzpflanze, was natürlich zum Fall der Pflanze führt, kann hingegen gerichtlich durchgesetzt werden.

* lic. iur., HEV Zürich

     
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