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Der Verdachtsflächenkataster noch immer eine
Altlast Im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes werden
Grundstücke bzw. Standorte mit «Altlasten» umschrieben, die mit Schadstoffen belastet und deshalb
sanierungsbedürftig sind. Ziel dieser Bestimmungen ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen oder
lästigen Gefahren und Einwirkungen zu schützen. Die mit Abfällen belasteten Standorte sind in
öffentlich zugängliche Register aufzunehmen. Der Kanton Zürich
allen andern immer etwas voraus hat diese Aufgabe so gelöst, dass er auf bloss einigermassen
begründeten Verdacht hin Grundstücke in den sogenannten «Altlastenverdachtsflächenkataster»
aufgenommen hat. Die Aufnahme einer Parzelle in diesen Verdachtskataster hat für den betroffenen
Grundeigentümer weitreichende Konsequenzen. Da der aktuelle Eigentümer unabhängig ob dafür
verantwortlich oder nicht grundsätzlich als Verursacher gilt, hat er für die Sanierungskosten
aufzukommen. In Ausnahmefällen können die Kosten dem Gemeinwesen überwälzt werden. So oder anders
ist dies mit einer entsprechenden Wertverminderung verbunden. Von den absolut unbefriedigenden steuerlichen
Konsequenzen ganz zu schweigen. Gedankenansatz und Konsequenzen sind noch nachvollziehbar. Anders verhält es sich mit dem Umstand, dass die Aufnahme in diesen Verdachtskataster den betroffenen
Grundeigentümern nicht mitgeteilt worden ist. Viele haben erst davon erfahren, als die Bank als
Hypothekargläubigerin die Amortisation der Schuld verlangte oder im Zusammenhang mit einem Baugesuch oder einer
Veräusserung. Für die zu Unrecht «beschuldigten» Eigentümer erweist sich die Aufnahme aber
als willkürlich und insofern rechtswidrig, als der Eigentümer zu beweisen hat, dass sein Grundstück
nicht belastet ist. Die Kosten der Begutachtung gehen nota bene grundsätzlich zu seinen Lasten. Bereits vor bald drei Jahren war mit einer parlamentarischen Initiative im Kantonsrat verlangt
worden, dass der Verdachtskataster in einen Altlastenkataster überführt wird. Vor einigen Tagen nun hat das
Parlament eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach dieser Altlastenkataster schrittweise, nach Massgabe der
vorhandenen Mittel und der Bundesgesetzgebung zu erstellen ist. Damit ist sichergestellt, dass keine Eintragungen mehr
auf blossen Verdacht hin erfolgen. Zudem können neu die Inhaber der im Kataster aufgeführten Parzellen von
der Baudirektion jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster verlangen, sofern sie ein aktuelles
Interesse glaubhaft machen können. Wenngleich bis zur Aufarbeitung des
Verdachtskatasters wohl noch Jahre ins Land ziehen werden, darf dies als grosser Fortschritt bezeichnet werden.
Immerhin besteht nun eine Handhabe, zu Unrecht erfolgte Eintragungen im Kataster zu korrigieren und somit die
«Altlast» auf dem Grundstück zu entfernen. |
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