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Die Ausweisung des Untermieters * Tiziano Winiger
Was passiert, wenn der Vermieter einen Ausweisungs- und
Räumungsbefehl gegen den Mieter erwirkt hat und dieser die Wohnung einem Untermieter vermietet hat, der nicht
ausziehen möchte?
Der Anspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter auf Räumung der
Wohnung Mietrechtlich kann der Vermieter auf Rückgabe der Mietsache
klagen (Art. 267 OR). Wenn der Hauptmieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages nicht räumt, kann der
Vermieter aus Sachenrecht als nicht besitzender Eigentümer gegen den Hauptmieter als Besitzender
Nichteigentümer das Mietobjekt nach Art. 641 Abs. 1 ZGB vindizieren. Wenn
der Mieter nach Ablauf des Mietverhältnisses in den Mieträumlichkeiten verbleibt, darf der Vermieter nach
Ablauf des Mietverhältnisses nicht zur Selbsthilfe greifen, sondern muss durch den Audienzrichter des Bezirkes im
summarischen Verfahren die Ausweisung der Mieterschaft anordnen lassen. Dringt der Vermieter in die Wohnung ein, um sie
gewaltsam zu räumen, so erfüllt er in der Regel den strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruches und
zivilrechtlich begeht er eine unerlaubte Handlung. Verlässt die Mieterschaft nach Ablauf der gesetzten Frist die
Mieträumlichkeiten nicht, so kann die Vermieterschaft bei den zuständigen kantonalen Behörden das
Ausweisungsverfahren anstreben. Im Ausweisungsverfahren wird vorfrageweise über die Gültigkeit der
Kündigung und über eine allfällige Erstreckung befunden. Hat die
Mieterschaft eine ausserordentliche Kündigung angefochten und hat die Vermieterschaft ein Ausweisungsverfahren
eingeleitet, werden beide Verfahren zusammengelegt und die Ausweisungsbehörde hat darüber zu befinden oder
sistiert das Ausweisungsverfahren, bis über die Gültigkeit der Kündigung oder über eine
allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses befunden worden sind. Die Ausweisungsbehörde kann die
Ausweisung der Mieterschaft anordnen und setzt üblicherweise eine Frist an, innert welcher die
Mieträumlichkeiten zu verlassen sind. Verlässt die Mieterschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist die
Mieträumlichkeiten nicht, kann die Mieterschaft bei den zuständigen kantonalen Behörden die
Vollstreckung des Ausweisungsbefehls verlangen.
Der Anspruch des Vermieters gegen den Untermieter auf Räumung der
Wohnung Der Vermieter, der mit dem Untermieter in keinem Mietverhältnis
steht, kann gegen ihn nicht auf Rückgabe der Mietsache nach Mietrecht klagen (Art. 267 OR). Auch kann der
Eigentümer und Vermieter nicht nach den Regeln über den Besitzesschutz gegen den Untermieter vorgehen, weil
der Hauptmieter dem Untermieter den Besitz freiwillig verschafft hat. Dem Vermieter bleibt nichts anderes übrig
als mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 1 ZGB) gegen den Untermieter auf Rückgabe des Eigentums zu
klagen. Strebt der Vermieter das Ausweisungsverfahren nur gegen den Mieter an
und tritt dieses Urteil in Rechtskraft, so binden die Anordnungen und Feststellungen nur den Hauptmieter. Der
Ausweisungsentscheid gilt grundsätzlich zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter. Dieser bindet den Untermieter
nicht und genügt auch nicht um ihn von der Wohnung zu entfernen. Auch der erwirkte Ausweisungs- und
Räumungsbefehl gegen den Hauptmieter hat keine Wirkung gegenüber dem Untermieter. Das Ausweisungsbegehren
kann nur gegenüber dem Hauptmieter vollstreckt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Untermieter vom
Verfahren Kenntnis gehabt hat oder nicht. Eine Ausweisung des Untermieters setzt
vielmehr voraus, dass der Vermieter einen gerichtlichen Räumungsbefehl gegen den Untermieter selbst erlangt. Da
die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich die Beendigung des
Untermietverhältnisses mit sich zieht, geht das Recht des Untermieters unter in der Wohnung zu verbleiben. Der
Vermieter, der rechtswirksam gekündigt hat besitzt ein direkter Anspruch gegen den Untermieter auf Räumung.
Dieser kann sofort durchgesetzt werden.
Fazit Im Falle der
Räumungsverweigerung durch den Untermieter, sollte der Vermieter zuerst sein Räumungsanspruch gegen den
Untermieter gerichtlich feststellen lassen und dessen Verurteilung zur Herausgabe bewirken, weil er Gewahrsam am
Mietobjekt hat. Dann kann er das Urteil zwangsweise zur Vollstreckung bringen. Hat der Hauptmieter vom Untermieter nach
Beendigung des Vertrages weiterhin Mietzins bezogen, so kann der Vermieter die Herausgabe dieses Mietzinses aus
Geschäftsanmassung verlangen.
* lic. iur., HEV Zürich |
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