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HEV 10/2002 Inhaltsverzeichnis
Sache gits

19 Papageien gehören nicht zum Existenzminimum

sda. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichtes muss die Miete für eine Papageienvoliére bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.

Das Betreibungsamt Arbon hatte am 26. Oktober 2001 das Existenzminimum einer Schuldnerin auf 2250 Franken festgelegt. In dieser Summe war die Wohnungsmiete samt Nebenkosten in Höhe von 1250 Franken enthalten. Die Schuldnerin legte gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Arbon Beschwerde ein: Sie monierte, das Betreibungsamt habe die Mietkosten für einen Raum nicht berücksichtigt, in dem sie 19 Papageien hält. Die Mietkosten seien auf 1750 Franken zu erhöhen.

Lebenshaltung einschränken
Das Bezirksgericht stützte den Entscheid des Betreibungsamtes, wie auch später das Thurgauer Obergericht. Jetzt hat das Bundesgericht diese Urteile letztinstanzlich bestätigt.
Es argumentiert: «Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Extiszenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten». Die anfallenden Auslagen könnten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und ortsüblichen Ansätzen entsprächen.

Haustierhaltung ist Freizeitbetätigung
Nun sei die Schuldnerin allein stehend, belege eine 4½-Zimmer-Wohnung und mache auch nicht geltend, die 1250 Franken entsprächen nicht dem ortüblichen Ansatz. Die Raumkosten für die Haltung von 19 Papageien seien dabei als unerheblich zu betrachten, zumal die Klägerin mit der Haltung der Tiere kein Einkommen erziele.
Die Kosten für die Haustierhaltung seien in dem bescheidenen Betrag enthalten, der in der Berechnung des Existenzminimums für kulturelle Bedürfnisse und Freizeitbetätigung vorgesehen sei. Auf die Kritik der Klägerin an der Höhe des berücksichtigten Betrags sei aber im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, schreibt das Bundesgericht.

* lic. iur., HEV Zürich

     
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