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19 Papageien gehören nicht zum
Existenzminimum
sda. Gemäss einem neuen Entscheid des Bundesgerichtes muss die
Miete für eine Papageienvoliére bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt
werden.
Das Betreibungsamt Arbon hatte am 26. Oktober 2001 das Existenzminimum
einer Schuldnerin auf 2250 Franken festgelegt. In dieser Summe war die Wohnungsmiete samt Nebenkosten in Höhe von
1250 Franken enthalten. Die Schuldnerin legte gegen diesen Entscheid beim Bezirksgericht Arbon Beschwerde ein: Sie
monierte, das Betreibungsamt habe die Mietkosten für einen Raum nicht berücksichtigt, in dem sie 19 Papageien
hält. Die Mietkosten seien auf 1750 Franken zu erhöhen.
Lebenshaltung einschränken Das Bezirksgericht stützte den Entscheid des Betreibungsamtes, wie auch später das Thurgauer
Obergericht. Jetzt hat das Bundesgericht diese Urteile letztinstanzlich bestätigt. Es argumentiert: «Der Grundsatz, dass der von einer Lohnpfändung betroffene Schuldner seine
Lebenshaltung einschränken und mit dem zugestandenen Extiszenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die
Wohnkosten». Die anfallenden Auslagen könnten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn
sie der familiären Situation des Schuldners und ortsüblichen Ansätzen entsprächen.
Haustierhaltung ist Freizeitbetätigung Nun sei die Schuldnerin allein stehend, belege eine 4½-Zimmer-Wohnung und mache auch
nicht geltend, die 1250 Franken entsprächen nicht dem ortüblichen Ansatz. Die Raumkosten für die Haltung
von 19 Papageien seien dabei als unerheblich zu betrachten, zumal die Klägerin mit der Haltung der Tiere kein
Einkommen erziele. Die Kosten für die Haustierhaltung seien in dem
bescheidenen Betrag enthalten, der in der Berechnung des Existenzminimums für kulturelle Bedürfnisse und
Freizeitbetätigung vorgesehen sei. Auf die Kritik der Klägerin an der Höhe des berücksichtigten
Betrags sei aber im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten, schreibt das Bundesgericht.
* lic. iur., HEV Zürich |