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HEV 11/2002 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

Mobilfunkantennen: Keine strengeren Grenzwerte
für Terrassen und Balkone

* Paco Oliver

Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, auch auf Balkonen und Dachterrassen genüge es, wenn die von den Mobilfunkantennen ausgehende Strahlung an diesen Orten die Immissionsgrenzwerte einhalte.

Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, gelten laut der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) als Orte mit empfindlicher Nutzung. In solchen Räumen muss die Strahlung, welche von Mobilfunkantennen ausgeht, nicht bloss die Immissionsgrenzwerte, sondern weit tiefere Anlagegrenzwerte einhalten. Mobilfunkbetreiber und Anwohner streiten seit längerem dar-über, ob Dachterrassen und Balkone nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung zu gelten hätten. Genau das hatte nämlich das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschieden, und deshalb die Einhaltung der strengeren Anlagegrenzwerte verlangt. (Dieser Fall ist noch beim Bundesgericht hängig.) Anders hat jetzt das Bundesgericht aber in einem Zürcher Fall entschieden. Seiner Auffassung nach dienen Dachterrassen, Balkone und Zinnen in der Regel nicht dem längeren Aufenthalt von Personen. Es genügt deshalb, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Mit zu diesem Entscheid trug die Überlegung bei, wenn Balkone und Dachterrassen als Orte mit empfindlicher Nutzung eingestuft würden, müsste dies erst recht für private Gärten oder andere, zu bestimmten Jahres- oder Tageszeiten viel frequentierte Orte gelten. Dies habe der Bundesrat als Verordnungsgeber aber nicht gewollt. Terrassen und Balkone liegen zudem immer in der Nähe von Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen. Da in diesen die Anlagegrenzwerte einzuhalten sind, hält sich eine allfällige Überschreitung in ihrer unmittelbaren Nähe ohnehin in engen Grenzen. Laut Bundesgericht stand es im Ermessen des Verordnungsgebers, die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf die eigentlichen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume zu begrenzen. Dafür sprechen Gründe der Rechtssicherheit und der Praktikabilität.

* Redaktor, lic. iur.

     
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