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HEV 11/2002 Inhaltsverzeichnis
Altlasten

Zur Problematik schadstoffbelasteter Grundstücke
* Felix H. Boller

Die Belastung eines Grundstückes mit umweltgefährdenden Stoffen, im Untergrund oder in der Bausubstanz, kann zu einem erheblichen Minderwert führen und grosse Kosten nach sich ziehen. Von diesem Umstand ist natürlich nicht jeder Grundeigentümer betroffen. Standorte, für welche eine solche Belastung möglicherweise zutrifft, wurden in den Altlastenverdachtsflächen-Kataster (VFK) aufgenommen. Dieser wird derzeit in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) überführt. Darin werden nur noch Standorte eingetragen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind. Unbelastete Standorte werden definitiv gelöscht. Alle Grundeigentümer, deren Grundstücke in das neue Verzeichnis aufzunehmen sind, werden durch das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft persönlich informiert. Wer vorher wissen will, ob das Grundstück im heutigen Altlastenverdachtsflächen-Kataster eingetragen ist, kann dies beim Bauamt der örtlich zuständigen Gemeinde in Erfahrung bringen.

Ausgangslage
Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Eine Sanierung von Altlasten (d.h. von sanierungsbedürftigen belasteten Standorten) kann somit behördlicherseits nicht nur im Rahmen eines Bauvorhabens, sondern jederzeit verlangt werden.

Folgen einer umweltgefährdenden Belastung für den Grundeigentümer
Das mögliche bzw. wahrscheinliche Vorhandensein von Schadstoffen hat Auswirkungen auf den Wert und die Handelbarkeit des Grundstücks, bis hin zu dessen Unverkäuflichkeit.
Es können sich über etwaige anstehende altlastenrechtliche Massnahmen (z.B. Sanierungsbedarf) hinaus beispielsweise auch folgende Auswirkungen zeigen:
- Hypothekardarlehen: Ein Darlehensgläubiger verlangt höhere Schuldzinse, höhere Amortisationen oder gar eine Darlehensrückzahlung, falls durch den nunmehr bekannten Wertverlust eine knappe oder ungenügende Pfandsicherheit resultiert.
- Nutzungseinschränkungen: Möglich sind auch Nutzungseinschränkungen, so beispielsweise, wenn eine geplante Tiefgarage nicht bewilligt oder an Stelle des beabsichtigten Kinderspielplatzes eine asphaltierte Fläche zur Auflage gemacht wird.
- Versicherungen: Denkbar sind hier beispielsweise ein Deckungsausschluss für Umweltrisiken oder Vorbehalte bei Umwelt- oder Betriebsversicherungen für Gewerbebetriebe.
- Forderungen Dritter: Auch nicht auszuschliessen sind Forderungen Dritter aus einer konkreten Umweltschädigung oder Umweltgefährdung. So, wenn Schadstoffe das Nachbargrundstück verunreinigt haben.
- Bauprojekte: Unter Umständen muss mit erheblichen Kosten für Untersuchungs-, Überwachungs-, Sanierungs- bzw. Entsorgungsmassnahmen gerechnet werden. Auch ist auf die zeitliche Verzögerung der Projekte hinzuweisen.

Bei einem Grundstückserwerb zu beachtende Punkte
a) Vorbereitung
Die erwerbende Partei tut gut daran, bereits im Vorfeld abzuklären, ob das Grundstück im Altlastenverdachtsflächen-Kataster eingetragen ist. Diese Angaben sind von ihr vorab, wie bereits oben erwähnt, bei der örtlich zuständigen Gemeinde einzuholen. Ist ein Eintrag vorhanden, kann nur über eine Untersuchung (für welche mit Kosten von ca. Fr. 3'000.-- bis ca. Fr. 30'000.-- zu rechnen ist) ausreichend Klarheit darüber geschaffen werden, welcher Art und wo sich die belastenden Stoffe befinden, um welchen Umfang es sich bei ihnen handelt und mit welchen Kosten etwa zu rechnen ist. Diese Untersuchung ist durch eine qualifizierte Fachperson durchzuführen.
Wichtiger Ansprechpartner ist in diesem Zusammenhang die Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walchetor, 8090 Zürich, 043 259 32 51/61. Bei dieser Amtsstelle können Auskünfte eingeholt, Merkblätter sowie die Stammdatenblätter zu den verzeichneten Standorten vom Standortinhaber bezogen werden.

b) Notarielle Tätigkeit
Öffentliche Beurkundung:
Für Kauf-, Tausch-, Schenkungs- und weitere Verträge auf Übertragung von Grundeigentum schreibt das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vor. Von ihr hängt grundsätzlich die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts ab. Ziel dieser öffentlichen Beurkundung ist es, den Parteien volle Klarheit über das zu tätigende Geschäft zu geben, sie vor unüberlegten Entschlüssen zu bewahren und eine zuverlässige Grundlage für einen allenfalls erforderlichen Registereintrag (so das Grundbuch) zu schaffen. Die öffentliche Beurkundung des Vertrages wird durch das Notariat vorgenommen. Gestützt auf die erwähnte Rechtsbelehrungspflicht wird diese Amtsstelle die Parteien zum Thema der belasteten Standorte sensibilisieren, sofern ihr ein diesbezüglicher Katastereintrag im Zeitpunkt der Beurkundung bekannt ist (anzumerken ist, dass die Notariate nicht über die aktuellen Pläne der belasteten Standorte verfügen). Für eine spezielle Formulierung der heiklen Gewährleistungsbestimmungen im Zusammenhang mit belasteten Standorten ist gegebenenfalls auch ein spezialisierter Rechtsanwalt beizuziehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Grundeigentümer, der einen ihm bekannten Eintrag im Kataster arglistig verschweigt, gestützt auf die Gewährleistungsansprüche belangt werden kann, auch wenn diese im Vertrag ausgeschlossen wurden.

Im Vertrag zu beachtende Punkte:
Vor einem Erwerb ist insbesondere zu klären, ob sich der Kaufpreis für eine teilsanierte oder gar totalsanierte Liegenschaft versteht oder ob der Käufer noch Kosten zu erwarten hat, für welche allenfalls ein Kaufpreisrückbehalt angebracht oder sonstige Sicherheiten angezeigt sind.
Im Vertrag sind beispielsweise folgende Punkte zu regeln bzw. zu erörtern:
- Der Umfang einer Kostenübernahmeverpflichtung (von Untersuchungs-, Überwachungs-, Sanierungskosten bzw. Mehrkosten bei Bauvorhaben [Entsorgungskosten]);
- die Sicherstellung von Ansprüchen (so aus einer Kostenübernahmeverpflichtung); Die Folgen einer von den Parteivereinbarungen abweichenden öffentlichrechtlichen Kostenteilungsverfügung;
- die Folgen einer von den Parteivereinbarungen abweichenden öffentlichrechtlichen Kostenteilungsverfügung;
- die Verjährungsbestimmungen (innert welcher Frist die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, was speziell bei einem eingetragenen Standort, dessen Belastung erst im Rahmen eines späteren Bauvorhabens in Erscheinung tritt, wichtig ist);
- ein Ausschluss von Ansprüchen aus einer Nutzungseinschränkung;
- die Bedeutung und der Umfang einer Freizeichnungsklausel (Folgen einer vereinbarten Wegbedingung von Gewährleistungsansprüchen).

Weitere betroffene Bereiche
- Nicht nur beim Abschluss der erwähnten Verträge auf Eigentumsübertragung, sondern auch bei der Begründung eines Kaufsrechtes, eines limitierten Vorkaufsrechtes oder im Rahmen einer öffentlichen Steigerung ist die Problematik schadstoffbelasteter Grundstücke zu regeln.
- Gegebenenfalls ist auch eine Regelung bei der Begründung eines Baurechtes oder der Errichtung einer Nutzniessung angebracht, da hier der Berechtigte als Inhaber des Standortes gilt und dieser für allfällige Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen in die Pflicht genommen werden kann.
- Vor der Annahme einer Erbschaft, in welcher Grundstücke vorhanden sind, die allenfalls mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird den Erben empfohlen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
- Auch Firmen, die über schadstoffbelastete Grundstücke verfügen, sollten sich mit dieser Problematik auseinandersetzen und eine allfällige Wertverminderung bilanzieren, allenfalls finanzielle Rückstellungen vorsehen oder diese in einem Anhang als Eventualverbindlichkeiten ausweisen.

* Notariatsinspektorat des Kantons Zürich

     
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