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Tücken der interkantonalen
Steuerausscheidung * Martin Byland
Das Steuerveranlagungsverfahren ist ein Massenverfahren, bei dem
Einkommen und Vermögen im wörtlichen Sinn eingeschätzt' werden. Dies gilt in besonderem Masse bei
Grundstücken, da dort schematisch bewertet wird. Obwohl der Bund zwingend vorschreibt, dass das Vermögen zum
Verkehrswert zu bewerten ist, bestehen zwischen den Kantonen grosse Unterschiede. Dies muss im Rahmen der
Steuerausscheidung berücksichtigt werden. |
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Grundstücke dürfen bekanntlich nur in demjenigen Kanton
besteuert werden, in welchem sie sich befinden. Der Kanton darf jedoch dabei denjenigen Steuersatz zur Anwendung
bringen, der dem weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht (sogenannter Progressionsvorbehalt). Eine im Kanton
Zug wohnhafte Steuerpflichtige, welche Eigentümerin verschiedener Liegenschaften in den Kantonen Zug,
Graubünden, Solothurn und Zürich ist, rekurrierte bei der Steuerrekurskommission, weil der zürcherische
Steuerkommissär bei der Festsetzung des Gesamtsteuersatzes den Wert der ausserkantonalen Liegenschaften nach oben
korrigiert hatte. Die Steuerpflichtige verlangte, dass die von den jeweiligen kantonalen Steuerbehörden
ermittelten Vermögenswerte als Basis für die Satzbestimmung genommen und die Verlegung der Schuldzinsen
korrigiert werde. |
 Martin Byland |
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Weil jeder Kanton sein eigenes Bewertungssystem
der auf seinem Gebiet liegenden Grundstücke entwickelt hat, bestehen grosse Wertunterschiede. Um die Differenzen
vergleichbar zu machen, haben die Kantone gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung für jeden Kanton
einen Korrekturfaktor bestimmt, mit dem annähernd der Verkehrswert errechnet werden soll (sogenannte
Repartitionsfaktoren). Auf diese Weise wird erreicht, dass ein Steuerpflichtiger mit ausserkantonalen Liegenschaften
nicht besser oder schlechter fährt, wie wenn sich sämtliche Liegenschaften im gleichen Kanton befinden. Die
Korrektur mittels Repartitionswerte wird nicht nur für die Gesamtsteuersatzbestimmung, sondern auch für die
Schulden- und Schuldzinsenverlegung angewendet. Die Anwendung in allen Kantonen garantiert, dass sämtliche
Schulden und Schuldzinsen steuermindernd zum Abzug gebracht werden können. Die Steuerrekurskommission wies daher
den Rekurs vollumfänglich ab. Für die Steuerperiode 2001/2002 gelten
beispielsweise für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke folgende Repartitionswerte: Zug 130%, Zürich
100% und Solothurn 280%. Dies heisst, dass im Kanton Solothurn deutlich tiefere Vermögenssteuerwerte gelten,
welche für die Steuerausscheidung «hinaufkorrigiert» werden. Die Festsetzung dieser Faktoren basiert
auf Erfahrungszahlen und ist daher naturgemäss ungenau. Das Verfahren besticht jedoch durch seine Einfachheit (es
ist auch sonst noch kompliziert genug). Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass die
Faktoren im Einzelfall unzutreffend sind. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, indem die ausserkantonale
Liegenschaft ebenfalls nach der zürcherischen Bewertungsmethode bewertet und so die Differenz zur ausserkantonalen
Bewertung ermittelt wird. Die Chance, auf diese Weise eine Steuerersparnis zu erzielen, ist jedoch meist gering,
weshalb sich der Aufwand nicht lohnt. Mit den Repartitionsfaktoren wird amtlich
bestätigt, dass bei der Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zwischen den Kantonen trotz der
seit 1. Januar 2001 geltenden Harmonisierung nach wie vor erhebliche Unterschiede bestehen. Die Differenz lässt
sich dadurch erklären, dass den Kantonen ein weiter Ermessensspielraum gewährt wird, indem sie den
Ertragswert «angemessen» berücksichtigen können. Die Kantone haben somit mehr Bewegungsfreiheit
als gemeinhin angenommen wird.
* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG,
Zürich |
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