Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 11/2002 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Tücken der interkantonalen Steuerausscheidung
* Martin Byland

Das Steuerveranlagungsverfahren ist ein Massenverfahren, bei dem Einkommen und Vermögen im wörtlichen Sinn ‚eingeschätzt' werden. Dies gilt in besonderem Masse bei Grundstücken, da dort schematisch bewertet wird. Obwohl der Bund zwingend vorschreibt, dass das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist, bestehen zwischen den Kantonen grosse Unterschiede. Dies muss im Rahmen der Steuerausscheidung berücksichtigt werden.

 
 

Grundstücke dürfen bekanntlich nur in demjenigen Kanton besteuert werden, in welchem sie sich befinden. Der Kanton darf jedoch dabei denjenigen Steuersatz zur Anwendung bringen, der dem weltweiten Einkommen und Vermögen entspricht (sogenannter Progressionsvorbehalt). Eine im Kanton Zug wohnhafte Steuerpflichtige, welche Eigentümerin verschiedener Liegenschaften in den Kantonen Zug, Graubünden, Solothurn und Zürich ist, rekurrierte bei der Steuerrekurskommission, weil der zürcherische Steuerkommissär bei der Festsetzung des Gesamtsteuersatzes den Wert der ausserkantonalen Liegenschaften nach oben korrigiert hatte. Die Steuerpflichtige verlangte, dass die von den jeweiligen kantonalen Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte als Basis für die Satzbestimmung genommen und die Verlegung der Schuldzinsen korrigiert werde.


Martin Byland
 
 
Weil jeder Kanton sein eigenes Bewertungssystem der auf seinem Gebiet liegenden Grundstücke entwickelt hat, bestehen grosse Wertunterschiede. Um die Differenzen vergleichbar zu machen, haben die Kantone gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung für jeden Kanton einen Korrekturfaktor bestimmt, mit dem annähernd der Verkehrswert errechnet werden soll (sogenannte Repartitionsfaktoren). Auf diese Weise wird erreicht, dass ein Steuerpflichtiger mit ausserkantonalen Liegenschaften nicht besser oder schlechter fährt, wie wenn sich sämtliche Liegenschaften im gleichen Kanton befinden. Die Korrektur mittels Repartitionswerte wird nicht nur für die Gesamtsteuersatzbestimmung, sondern auch für die Schulden- und Schuldzinsenverlegung angewendet. Die Anwendung in allen Kantonen garantiert, dass sämtliche Schulden und Schuldzinsen steuermindernd zum Abzug gebracht werden können. Die Steuerrekurskommission wies daher den Rekurs vollumfänglich ab.
Für die Steuerperiode 2001/2002 gelten beispielsweise für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke folgende Repartitionswerte: Zug 130%, Zürich 100% und Solothurn 280%. Dies heisst, dass im Kanton Solothurn deutlich tiefere Vermögenssteuerwerte gelten, welche für die Steuerausscheidung «hinaufkorrigiert» werden. Die Festsetzung dieser Faktoren basiert auf Erfahrungszahlen und ist daher naturgemäss ungenau. Das Verfahren besticht jedoch durch seine Einfachheit (es ist auch sonst noch kompliziert genug). Dem Steuerpflichtigen ist es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass die Faktoren im Einzelfall unzutreffend sind. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, indem die ausserkantonale Liegenschaft ebenfalls nach der zürcherischen Bewertungsmethode bewertet und so die Differenz zur ausserkantonalen Bewertung ermittelt wird. Die Chance, auf diese Weise eine Steuerersparnis zu erzielen, ist jedoch meist gering, weshalb sich der Aufwand nicht lohnt.
Mit den Repartitionsfaktoren wird amtlich bestätigt, dass bei der Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken zwischen den Kantonen trotz der seit 1. Januar 2001 geltenden Harmonisierung nach wie vor erhebliche Unterschiede bestehen. Die Differenz lässt sich dadurch erklären, dass den Kantonen ein weiter Ermessensspielraum gewährt wird, indem sie den Ertragswert «angemessen» berücksichtigen können. Die Kantone haben somit mehr Bewegungsfreiheit als gemeinhin angenommen wird.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

     
Inhaltsverzeichnis