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HEV 11/2002 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

Erben oder kaufen?
Der entscheidende Unterschied.

* Paco Oliver

Für die Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung wegen übermässiger Lärmbelästigung durch den Flugverkehr besteht, ist es entscheidend, ob der Eigentümer die betroffene Liegenschaft von seinen Eltern geerbt oder ihnen dieselbe abgekauft hat.

Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist der Umstand wegen der Frage der Vorhersehbarkeit des Lärms von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Eigentümer nämlich Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihr lärmgeplagtes Heim vor dem 1. Januar 1961 erworben haben (BGE 121 II 317 E. 6b). Wer nach diesem Zeitpunkt ein Haus in der Nähe eines grossen Flughafens gekauft hat, hätte die erheblichen Lärmbelastungen voraussehen können und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung zulasten des Kantons.
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach dem 1. Januar 1961 – im Rahmen einer Erbschaft oder einer Zuwendung unter Anrechnung auf das Erbe – den Eigentümer gewechselt hat. In solchen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch auf Lärmentschädigung, sofern der Erblasser die Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 erworben hatte. Mit anderen Worten: Hatte der Erblasser einen Anspruch auf Lärmentschädigung geht dieser auf seine Erben über.
Im neuen Entscheid der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird präzisiert, dass diese Sonderbehandlung dem Erben nicht zuteil wird, wenn er das Haus vom Erblasser unabhängig von einem erbrechtlichen Vorgang mit normalem Kaufvertrag gekauft hat. Es sei denn, er könne nachweisen, dass sich hinter dem Geschäft eine gemischte Schenkung verbirgt und damit doch ein Erbvorbezug vorliegt. Ansonsten gilt die sich aus der vorhersehbaren Lärmbelastung ergebende Wertminderung als im Kaufpreis berücksichtigt.

* Redaktor, lic. iur.

     
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