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Erben oder kaufen? Der entscheidende Unterschied.
* Paco Oliver
Für die Frage, ob ein Anspruch auf Entschädigung wegen
übermässiger Lärmbelästigung durch den Flugverkehr besteht, ist es entscheidend, ob der
Eigentümer die betroffene Liegenschaft von seinen Eltern geerbt oder ihnen dieselbe abgekauft hat.
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist der Umstand wegen der
Frage der Vorhersehbarkeit des Lärms von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben
Eigentümer nämlich Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihr lärmgeplagtes Heim vor dem 1. Januar
1961 erworben haben (BGE 121 II 317 E. 6b). Wer nach diesem Zeitpunkt ein Haus in der Nähe eines grossen
Flughafens gekauft hat, hätte die erheblichen Lärmbelastungen voraussehen können und hat daher keinen
Anspruch auf Entschädigung zulasten des Kantons. Dies gilt nicht, wenn das
Grundstück nach dem 1. Januar 1961 im Rahmen einer Erbschaft oder einer Zuwendung unter Anrechnung auf das
Erbe den Eigentümer gewechselt hat. In solchen Fällen besteht grundsätzlich Anspruch auf
Lärmentschädigung, sofern der Erblasser die Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 erworben hatte. Mit anderen
Worten: Hatte der Erblasser einen Anspruch auf Lärmentschädigung geht dieser auf seine Erben
über. Im neuen Entscheid der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts wird präzisiert, dass diese Sonderbehandlung dem Erben nicht zuteil wird, wenn er das Haus vom
Erblasser unabhängig von einem erbrechtlichen Vorgang mit normalem Kaufvertrag gekauft hat. Es sei denn, er
könne nachweisen, dass sich hinter dem Geschäft eine gemischte Schenkung verbirgt und damit doch ein
Erbvorbezug vorliegt. Ansonsten gilt die sich aus der vorhersehbaren Lärmbelastung ergebende Wertminderung als im
Kaufpreis berücksichtigt.
* Redaktor, lic. iur. |
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