Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 11/2002 Inhaltsverzeichnis
Schneeräumung

Wer muss schaufeln?

Sind Sie, Ihr Hauswart und Ihre Mieter auf den ersten Schnee vorbereitet? Der hier abgedruckte Beitrag des HEV Schweiz kann dabei helfen. Vielleicht gibt's ja wieder einmal einen wirklich weissen Winter.

Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit wer im Winter für die Schneeräumung, für gleitsichere Wege oder für Schneemassen und Eiszapfen, die vom Dach herunterstürzen, verantwortlich ist und wer die Kosten der Schneeräumung bezahlen muss. Am besten fährt, wer nebst der nötigen Sorgfaltspflicht, den gesunden Menschenverstand walten lässt.
Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Eigentümer eines Gebäudes für Schäden haftbar ist, die aus fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie infolge mangelhaften Unterhalts entstehen. Grundsätzlich ist es deshalb Sache des Hauseigentümers, sicherzustellen, dass der Zugang zum Haus gefahrlos möglich ist. Aber es gibt eine Menge abweichender Regelungen.

Öffentliche Strassen
Bei öffentlichen Strassen oder Wegen ist dasjenige Gemeinwesen, welches die Strasse gebaut oder dem Gemeingebrauch gewidmet hat, normalerweise Eigentümer. Der Unterhalt solcher Strassen und Wege ist denn auch in den meisten Kantonen Sache der Gemeinden. Dies gilt selbst dann, wenn sie über Privateigentum führen. Die mit Räumung oder Unterhalt verbundenen Kosten werden hier in der Regel durch Beiträge der Grundeigentümer gedeckt. Diese dürfen den Mietern gesondert belastet werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten genannt sind.

Private Strassen
Für die Schneeräumung auf privaten Wegen und vor dem Haus ist demgegenüber grundsätzlich der Vermieter zuständig. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem "zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand" zu erhalten. Dazu gehört auch der ungehinderte und gefahrenfreie Zugang zur Wohnung. Der Hauseigentümer muss also für die Schneeräumung vor dem Eingang, auf den privaten Wegen und Zufahrten sowie eventuell auf dem Dach besorgt sein. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck auch auf die Gefahr hinzuweisen, die von verstopften Dachrinnen ausgehen kann: Schmelzwasser, das nicht abfliesst, kann im Winter schnell einmal Eiszapfen bilden, die herunterfallen können.

Keine Regeln
Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Auf Wegen genügt es, nach Meinung des Hauseigentümerverbandes Schweiz, eine Passage, auf der zwei Fussgänger bequem kreuzen können, schnee- und eisfrei zu halten. Bei grösseren Wohnanlagen und stark begangenen oder besonders gefährlichen Wegen ist allenfalls eine weitergehende Räumung erforderlich. Allgemeingültige Regeln gibt es aber nicht. Dem Hauseigentümer ist es grundsätzlich freigestellt, die Pflicht zur Schneeräumung den Mietern zu übertragen oder einen Hauswart damit zu betrauen. Einzelne Mietverträge sehen auch vor, dass täglich oder wöchentlich ein anderer Mieter für die Räumung zuständig ist*. Wiederum andere erklären den Mieter im Erdgeschoss dafür verantwortlich. Die Kosten für Schneeräumung, Geräte, Sand oder Taumittel sind vom Vermieter zu tragen, es sei denn, die Anrechnung an die Miete ist vertraglich vereinbart worden.

Werkeigentümerhaftung
Für Unfälle oder Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind, hat der Vermieter einzustehen. Da die Werkeigentümerhaftung kein Verschulden des Vermieters voraussetzt wird dieser auch haftbar, wenn das Schneeräumen zu den Pflichten des Hauswarts Hauswarts oder der Mieter gehört. Es empfiehlt sich deshalb, darauf zu achten, dass der Schneeräumungspflichtige seine Aufgabe auch tatsächlich erfüllt.
Wenn der Vermieter die Schneeräumungspflicht einem Mieter oder dem Hauswart übertragen hat, kann er im Schadenfall auf diesen Rückgriff nehmen. Die mit der Schneeräumung beauftragte Person hätte sich in diesem Fall nämlich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht und müsste für den Schaden einstehen.
Die Verantwortlichkeit des Hauseigentümers oder der mit der Schneeräumung betrauten Person darf aber nicht auf die Spitze getrieben werden. Nach Meinung des Hauseigentümerverbandes Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass sich Erwachsene eigenverantwortlich und vorsichtig verhalten und den Witterungsverhältnissen anpassen. Die Verpflichtung zum Schneeschaufeln oder Streuen besteht zudem nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen ca. 7 Uhr und ca. 21 Uhr.

* Aus der Hausordnung des von HEV/SVIT/VZI gemeinsam herausgegebenen Zürcher Mietvertrag:
Die Schneeräumung ist ohne gegenteilige Vereinbarung Sache der Mieter, die sich in wöchentlichem Turnus abzuwechseln haben. Die Garagen- und Autoabstellplatzmieter säubern die Garagenvorplätze und Parkplätze und besorgen deren Eis- und Schneeräumung.

* Redaktor, lic. iur.

     
Inhaltsverzeichnis