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Wer muss schaufeln?
Sind Sie, Ihr Hauswart und Ihre Mieter auf den ersten Schnee
vorbereitet? Der hier abgedruckte Beitrag des HEV Schweiz kann dabei helfen. Vielleicht gibt's ja wieder einmal einen
wirklich weissen Winter.
Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit wer im Winter für die
Schneeräumung, für gleitsichere Wege oder für Schneemassen und Eiszapfen, die vom Dach
herunterstürzen, verantwortlich ist und wer die Kosten der Schneeräumung bezahlen muss. Am besten fährt,
wer nebst der nötigen Sorgfaltspflicht, den gesunden Menschenverstand walten lässt. Das Obligationenrecht bestimmt, dass der Eigentümer eines Gebäudes für
Schäden haftbar ist, die aus fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie infolge mangelhaften Unterhalts entstehen.
Grundsätzlich ist es deshalb Sache des Hauseigentümers, sicherzustellen, dass der Zugang zum Haus gefahrlos
möglich ist. Aber es gibt eine Menge abweichender Regelungen.
Öffentliche Strassen Bei öffentlichen Strassen oder Wegen ist dasjenige Gemeinwesen, welches die Strasse gebaut oder dem
Gemeingebrauch gewidmet hat, normalerweise Eigentümer. Der Unterhalt solcher Strassen und Wege ist denn auch in
den meisten Kantonen Sache der Gemeinden. Dies gilt selbst dann, wenn sie über Privateigentum führen. Die mit
Räumung oder Unterhalt verbundenen Kosten werden hier in der Regel durch Beiträge der Grundeigentümer
gedeckt. Diese dürfen den Mietern gesondert belastet werden, sofern sie im Mietvertrag als Nebenkosten genannt
sind.
Private Strassen Für
die Schneeräumung auf privaten Wegen und vor dem Haus ist demgegenüber grundsätzlich der Vermieter
zuständig. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem "zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten
Zustand" zu erhalten. Dazu gehört auch der ungehinderte und gefahrenfreie Zugang zur Wohnung. Der
Hauseigentümer muss also für die Schneeräumung vor dem Eingang, auf den privaten Wegen und Zufahrten
sowie eventuell auf dem Dach besorgt sein. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck auch auf die Gefahr hinzuweisen,
die von verstopften Dachrinnen ausgehen kann: Schmelzwasser, das nicht abfliesst, kann im Winter schnell einmal
Eiszapfen bilden, die herunterfallen können.
Keine Regeln Der Umfang der
Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Auf Wegen genügt es, nach
Meinung des Hauseigentümerverbandes Schweiz, eine Passage, auf der zwei Fussgänger bequem kreuzen
können, schnee- und eisfrei zu halten. Bei grösseren Wohnanlagen und stark begangenen oder besonders
gefährlichen Wegen ist allenfalls eine weitergehende Räumung erforderlich. Allgemeingültige Regeln gibt
es aber nicht. Dem Hauseigentümer ist es grundsätzlich freigestellt, die Pflicht zur Schneeräumung den
Mietern zu übertragen oder einen Hauswart damit zu betrauen. Einzelne Mietverträge sehen auch vor, dass
täglich oder wöchentlich ein anderer Mieter für die Räumung zuständig ist*. Wiederum andere
erklären den Mieter im Erdgeschoss dafür verantwortlich. Die Kosten für Schneeräumung, Geräte,
Sand oder Taumittel sind vom Vermieter zu tragen, es sei denn, die Anrechnung an die Miete ist vertraglich vereinbart
worden.
Werkeigentümerhaftung Für Unfälle oder Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind, hat
der Vermieter einzustehen. Da die Werkeigentümerhaftung kein Verschulden des Vermieters voraussetzt wird dieser
auch haftbar, wenn das Schneeräumen zu den Pflichten des Hauswarts Hauswarts oder der Mieter gehört. Es
empfiehlt sich deshalb, darauf zu achten, dass der Schneeräumungspflichtige seine Aufgabe auch tatsächlich
erfüllt. Wenn der Vermieter die Schneeräumungspflicht einem Mieter
oder dem Hauswart übertragen hat, kann er im Schadenfall auf diesen Rückgriff nehmen. Die mit der
Schneeräumung beauftragte Person hätte sich in diesem Fall nämlich einer Vertragsverletzung schuldig
gemacht und müsste für den Schaden einstehen. Die Verantwortlichkeit
des Hauseigentümers oder der mit der Schneeräumung betrauten Person darf aber nicht auf die Spitze getrieben
werden. Nach Meinung des Hauseigentümerverbandes Schweiz kann davon ausgegangen werden, dass sich Erwachsene
eigenverantwortlich und vorsichtig verhalten und den Witterungsverhältnissen anpassen. Die Verpflichtung zum
Schneeschaufeln oder Streuen besteht zudem nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen ca. 7 Uhr und ca.
21 Uhr.
* Aus der Hausordnung des von HEV/SVIT/VZI gemeinsam herausgegebenen
Zürcher Mietvertrag: Die Schneeräumung ist ohne gegenteilige
Vereinbarung Sache der Mieter, die sich in wöchentlichem Turnus abzuwechseln haben. Die Garagen- und
Autoabstellplatzmieter säubern die Garagenvorplätze und Parkplätze und besorgen deren Eis- und
Schneeräumung.
* Redaktor, lic. iur. |
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