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Zustellung und Wirksamkeit der
Kündigung * Cornel Tanno
Rechtzeitige Zustellung Die
Kündigung ist ein so genanntes aufhebendes Gestaltungsrecht. Letzteres zeichnet sich dadurch aus, dass der eine
Vertragspartner durch dessen Ausübung den Mietvertrag einseitig auflösen kann. Die Kündigung kann somit
durch seinen alleinigen Willen und ohne Zustimmung der anderen Partei die Vertragsauflösung
herbeiführen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn sie bei
der Gegenpartei eintrifft; sie ist mit anderen Worten nicht annahme-, wohl aber empfangsbedürftig. Eine
Kündigung gilt sodann als zugestellt, wenn sie der Gegenpartei bzw. einer empfangsberechtigten Person
übergeben oder in deren Briefkasten geworfen wird. Mit dem Eintreffen ist die Zustellung vollendet und die
Erklärung wirksam, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten ankommt. Nicht erforderlich
ist somit, dass der Empfänger vom Inhalt Kenntnis nimmt. Kann ein eingeschriebener Brief nicht zugestellt werden,
gilt als Zugang derjenige Tag, an dem die Sendung erstmals auf der Post abgeholt werden kann. Ist ein eingeschriebener Brief unzustellbar, weil ihn der Empfänger innert der postalischen
Zustellfrist nicht abholt, so gilt die Zustellung als erfolgt, weshalb sie nicht mehr wiederholt werden
muss. Folgendes Beispiel soll den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung
verdeutlichen: Der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende September vor. Der Mieter stellt dem
Vermieter am 20. Juni eine Kündigung zu, die nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als unzustellbar an den
Mieter retourniert wird. Die Sendung hätte erstmals am 23. Juni auf der Post abgeholt werden können. Danach
stellt der Mieter dem Vermieter die Kündigung sogleich ein zweites Mal zu, und der Vermieter holt diese am 4. Juli
ab. In diesem Fall gilt die Fiktion, dass die Kündigung am 23. Juni empfangen und ab diesem Zeitpunkt wirksam
wurde. Der Vermieter kann sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, die Kündigungsfrist sei nicht
gewahrt.
Beginn des Fristenlaufs Die
Problematik des rechtzeitigen Eintreffens der Kündigung ist jedoch strikte zu trennen von der Frage, ab welchem
Zeitpunkt die 30-tägige Verwirkungsfrist für die Anfechtung der Kündigung sowie der Erstreckung zu
laufen beginnt. Die Frist für die Anfechtung der Kündigung bzw.
für die Geltendmachung eines Erstreckungsbegehrens bei unbefristeten Mietverhältnissen setzt den Empfang der
Kündigung voraus. Als Zugang der Kündigung gilt der Tag, an dem die Sendung dem Empfänger
tatsächlich übergeben wird. Erfolgt keine Übergabe, gilt die Sendung als dann zugegangen, wenn deren
Behändigung durch den Empfänger möglich ist, d.h. wenn sie in den Briefkasten gelegt oder auf dem
Postamt oder im Postfach erstmals abgeholt werden kann. Der Beginn der
Klagefrist ist somit nicht identisch mit dem Zeitpunkt, die für die Rechtzeitigkeit der Zustellung durch den
Vermieter massgebend ist. Die Klagefrist beginnt mit der tatsächlichen Entgegennahme (der Tag der Entgegennahme
wird nicht mitgezählt), in jedem Fall bei nicht abgeholten Sendungen aber am Tage nach Ablauf der
siebentägigen Abholfrist zu laufen.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich
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