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HEV 1/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Kernpunkte der Revision
* Paco Oliver

Damit Sie sich ein erstes Bild von der Revision machen können, geben wir hier die wichtigsten Änderungen im Wortlaut wieder. Detailliertere Informationen werden wir zu gegebener Zeit abdrucken, entweder in Hinblick auf eine allfällige Referendumsabstimmung oder auf die Inkraftsetzung. Wer sich schon jetzt umfassend informieren will, findet den Text im Internet.

Geltungsbereich/Ausnahme:
Geschäftsmieten
Art. 253b Absatz 2² Sie gelten nicht für die Miete von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 2 500 000 Franken gemäss letztem Jahesabschluss oder mindestens 20 Beschäftigten im Zeitpunkt des Mietvertragschlusses, sofern die Parteien dies vereinbaren. Ferner gelten sie nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit mehr als 150 m² Nettowohnfläche.

Missbräuchlicher Mietzins/Grundsatz
Art. 269¹
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn sie die Mietzinse vergleichbarer Wohn- oder Geschäftsräume um mehr als 15 Prozent überschreiten. Vergleichskriterien sind insbesondere Lage, Fläche, Zustand, Ausstattung und Alter der Räume.

Missbräuchlicher Anfangsmietzins
Art. 269a Der Anfangsmietzins ist missbräuchlich, wenn er die Mietzinse vergleichbarer Wohn- oder Geschäftsräume gemäss Artikel 269 um mehr als 15 Prozent überschreitet.

Regel: Volle Indexierung
Art. 269b Eine Mietzinserhöhung kann vorgenommen werden, wenn sie: a. sich auf die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Art. 269c) stützt.

Art. 269c¹ Der Vermieter kann den Mietzins einmal jährlich im Ausmass der Steigerungen des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöhen, wobei er auf den Durchschnitt der Steigerungen in den zwei Kalenderjahren vor der Mitteilung der Erhöhung abzustellen hat.
² Übersteigt die Jahresteuerung während zwei aufeinander folgenden Jahren 5 Prozent, so ordnet der Bundesrat eine angemessene Reduktion des höchstzulässigen Überwälzungssatzes an.

Handänderungen
Art. 269f Der Vermieter kann bei einer Handänderung den Mietzins im Rahmen von Artikel 269 Absatz 1 erhöhen, jedoch jährlich um höchstens 10 Prozent des bisherigen Mietzinses.

Voraussetzungslose Anfechtung des Anfangsmietzinses
Art. 270¹ Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf das zulässige Mass verlangen.

Überprüfung der Missbräuchlichkeit
Art. 270b¹ Der Mieter kann eine Überprüfung des Mietzinses nach Artikel 269 Absatz 1 frühestens auf den Ablauf von fünf Jahren ab Mietbeginn oder danach jeweils auf den Ablauf von weiteren fünf Jahren, ab Mietbeginn gerechnet, verlangen.
² Bei dieser Überprüfung ist bei Wohnräumen auf Vergleichsmieten und bei Geschäftsräumen auf drei vergleichbare Objekte abzustellen.
³ Der Mieter kann die Überprüfung zudem verlangen, wenn der Mietzins gestützt auf eine Handänderung des Mietobjektes nach Artikel 269f erhöht wird.

Übergangsbestimmungen
Art. 3¹ Bei einem Mietverhältnis, das vor In- Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung begonnen hat, kann der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn er gleichzeitig den bisherigen Mietzins an den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten des neuen Rechts geltenden Hypothekarzinssatz anpasst, sofern der bisherige Mietzins auf einem höheren Hypothekarzinssatz basiert.
² Basiert der Mietzins hingegen auf einem tieferen Hypothekarzinssatz als demjenigen, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung galt, so kann der Vermieter den bisherigen Mietzins an diesen Hypothekarzinssatz anpassen.

* Redaktor, lic. iur.

     
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