Kernpunkte
der Revision * Paco Oliver
Damit Sie sich ein erstes
Bild von der Revision machen können, geben wir hier die wichtigsten
Änderungen im Wortlaut wieder. Detailliertere Informationen werden wir zu
gegebener Zeit abdrucken, entweder in Hinblick auf eine allfällige
Referendumsabstimmung oder auf die Inkraftsetzung. Wer sich schon jetzt
umfassend informieren will, findet den
Text im Internet.
Geltungsbereich/Ausnahme: Geschäftsmieten Art. 253b Absatz 2² Sie gelten nicht für die Miete
von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 2 500 000 Franken
gemäss letztem Jahesabschluss oder mindestens 20 Beschäftigten im
Zeitpunkt des Mietvertragschlusses, sofern die Parteien dies vereinbaren.
Ferner gelten sie nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und
Einfamilienhäusern mit mehr als 150 m²
Nettowohnfläche.
Missbräuchlicher
Mietzins/Grundsatz Art.
269¹ Mietzinse sind
missbräuchlich, wenn sie die Mietzinse vergleichbarer Wohn- oder
Geschäftsräume um mehr als 15 Prozent überschreiten.
Vergleichskriterien sind insbesondere Lage, Fläche, Zustand, Ausstattung
und Alter der Räume.
Missbräuchlicher
Anfangsmietzins Art.
269a Der Anfangsmietzins ist
missbräuchlich, wenn er die Mietzinse vergleichbarer Wohn- oder
Geschäftsräume gemäss Artikel 269 um mehr als 15 Prozent
überschreitet.
Regel: Volle
Indexierung Art.
269b Eine Mietzinserhöhung kann
vorgenommen werden, wenn sie: a. sich auf die Entwicklung des Landesindexes der
Konsumentenpreise (Art. 269c) stützt.
Art.
269c¹ Der Vermieter kann den Mietzins einmal jährlich im
Ausmass der Steigerungen des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöhen,
wobei er auf den Durchschnitt der Steigerungen in den zwei Kalenderjahren vor
der Mitteilung der Erhöhung abzustellen hat. ² Übersteigt die Jahresteuerung während zwei
aufeinander folgenden Jahren 5 Prozent, so ordnet der Bundesrat eine
angemessene Reduktion des höchstzulässigen
Überwälzungssatzes an.
Handänderungen Art. 269f Der Vermieter kann bei einer Handänderung den
Mietzins im Rahmen von Artikel 269 Absatz 1 erhöhen, jedoch jährlich
um höchstens 10 Prozent des bisherigen Mietzinses.
Voraussetzungslose
Anfechtung des Anfangsmietzinses Art. 270¹ Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30
Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als
missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf das zulässige Mass
verlangen.
Überprüfung der
Missbräuchlichkeit Art.
270b¹ Der Mieter kann eine Überprüfung des Mietzinses nach
Artikel 269 Absatz 1 frühestens auf den Ablauf von fünf Jahren ab
Mietbeginn oder danach jeweils auf den Ablauf von weiteren fünf Jahren, ab
Mietbeginn gerechnet, verlangen. ²
Bei dieser Überprüfung ist bei Wohnräumen auf Vergleichsmieten
und bei Geschäftsräumen auf drei vergleichbare Objekte
abzustellen. ³ Der Mieter kann die
Überprüfung zudem verlangen, wenn der Mietzins gestützt auf eine
Handänderung des Mietobjektes nach Artikel 269f erhöht
wird.
Übergangsbestimmungen Art. 3¹ Bei einem Mietverhältnis, das vor In-
Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung begonnen hat, kann der Vermieter den
Mietzins nur erhöhen, wenn er gleichzeitig den bisherigen Mietzins an den
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten des neuen Rechts geltenden Hypothekarzinssatz
anpasst, sofern der bisherige Mietzins auf einem höheren
Hypothekarzinssatz basiert. ²
Basiert der Mietzins hingegen auf einem tieferen Hypothekarzinssatz als
demjenigen, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung
galt, so kann der Vermieter den bisherigen Mietzins an diesen
Hypothekarzinssatz anpassen.
* Redaktor,
lic. iur. |