 |
 |
 |
 |
Neues
Merkblatt «Bauen auf belasteten Standorten» Von Jean-Claude Hofstetter, Leiter Sektion
Altlasten AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Bauvorhaben auf belasteten
Standorten erfordern spezielle Vorkehrungen. Das neue Merkblatt «Bauen
auf belasteten Standorten» vom Oktober 2002 soll helfen, Bauvorhaben auf
solchen Standorten kostensparend und termingerecht zu planen und zu
realisieren. Ausgangslage für ein Bauvorhaben kann nach geltendem
Umweltrecht entweder der Altlastenverdachtsflächen-Kataster (VFK) oder der
zur Zeit im Aufbau begriffene Kataster der belasteten Standorte (KbS) sein. Das
neue Merkblatt ersetzt dasjenige vom März 1999.
Einleitung Um auf einer Verdachtsfläche (Eintrag im VFK) oder auf einem
belasteten Standort (Eintrag im KbS) bauen zu können, muss die
Belastungssituation zumindest im Perimeter des Bauvorhabens abgeklärt
werden. Generell sollten die erforderlichen Abklärungen bereits in einem
möglichst frühen Planungsstadium vorgenommen werden. Nur so lassen
sich Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren vermeiden. Mit den
Resultaten einer seriösen Abklärungen ist es häufig
möglich, ein Bauvorhaben zu optimieren und damit nicht zu
unterschätzende Planungs-, Entsorgungs- oder Sanierungskosten zu sparen.
Dem von einer Verdachtsfläche Betroffenen oder dem Inhaber eines
belasteten Standortes wird daher empfohlen, für die notwendigen
Abklärungen Fachleute aus dem Bereich der Altlastenbearbeitung
beizuziehen. Verschiedene spezialisierte Büros bieten entsprechende
Dienstleistungen an. |
 |
|
|
|
Zusätzlich zur Hilfeleistung für Bauherren
soll das Merkblatt auch die Möglichkeit des Flächenrecyclings und die
Schonung der Resourcen aufzeigen und diese fördern. Leerstehende
Liegenschaften und Industriebrachen sollen wieder umgenutzt oder genutzt, d.h.
recycliert werden. Damit wird ein nicht unbedeutender Beitrag zur Schonung von
Grünflächen vor Bauvorhaben geleistet. Mit einer ökoeffizienten
Entsorgung belasteter Bauabfälle wird unter anderem auch der
Rückgewinnung von Rohstoffen und der Schonung des Deponieraumes Rechnung
getragen. |
|
 |
|
|
|
|
Das
Verfahren, einfach und pragmatisch Um die AWEL-Praxis und den Vollzug der Altlasten-Verordnung (AltlV)
im Kanton Zürich unter Berücksichtigung des VFK resp. des KbS
transparenter zu gestalten, hat das AWEL das neue Merkblatt herausgegeben.
Dieses soll das schrittweise Vorgehen von der Planungsphase
(Standortabklärung/Voruntersuchung) bis zur Baubewilligung und Baufreigabe
aufzeigen. Vor der Realisierung eines
Bauvorhabens sind verschiedene Unterlagen einzureichen. Damit eine
Baubewilligung erteilt werden kann, muss der Bauherr im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens u.a. darlegen, dass sein Vorhaben auf einer
Verdachtsfläche (Eintrag im VFK) oder einem belasteten Standort (Eintrag
im KbS) in abfall- und altlastenrechtlicher Hinsicht korrekt realisiert werden
kann. Dies kann mit einer einfachen Standortabklärung beantwortet werden.
In dieser Standortabkärung ist aufzuzeigen, ob das Bauvorhaben nur nach
Abfallrecht oder mit aufwendigeren, weiterreichenden Abklärungen nach
Altlastenrecht zu beurteilen ist. Erfahrungsgemäss fallen die meisten Bauvorhaben auf
Verdachtsflächen und auf belasteten Standorten unter das Abfallrecht. In
diesen Fällen genügt als Grundlage für die Baufreigabe ein
Entsorgungskonzept, welches sicherstellt, dass belastete Bauabfälle
gesetzeskonform gehandhabt und wiederaufbereitet resp. entsorgt
werden. Nur wenn die
Standortabklärung zeigt, dass altlastenrechtlich weitere Untersuchungen
notwendig sind oder der Eintrag im KbS bereits auf einen
untersuchungbedürftigen Standort verweist, muss eine Voruntersuchung nach
AltlV durchgeführt werden. Je nach deren Ergebnis sind dann weitere
Untersuchungs-, Überwachungs- oder gar Sanierungsmassnahmen notwendig, um
das Bauvorhaben realisieren zu können. |
|
|
|
|
|
Im
Vordergrund stehende Fragen Für
den Bauherrn/Standorinhaber stehen vor allem die Planungs- und Kostensicherheit
im Vordergrund. Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen: |
|
|
|
Mit welchen altlastenrechtlichen Massnahmen und den
damit verbundenen Kosten muss ich rechnen (z.B. bei Überwachungs- und
Sanierungsmassnahmen)? |
|
Mit welchen belasteten Bauabfällen (Bausubstanz
und Aushub) und den damit verbundenen Wiederaufbereitung- resp.
Entsorgungskosten muss ich rechnen? |
|
Werden die Bauabläufe und die Bautermine durch die
abfall- und/oder altlastenrechtlichen Massnahmen beeinflusst? |
|
Wie ist meine Liegenschaft in Zukunft handelbar oder
belehnbar? |
|
Ergibt sich für meine Liegenschaft ein Minderwert,
der gegebenenfalls auch steuerbegünstigend wirksam gemacht werden kann?
(siehe auch Merkblatt «belastete Standorte: Berücksichtigung bei der
Besteuerung von Liegenschaften» vom April 2000) |
|
Wie kann eine Löschung aus dem VFK bzw. ein
Nichteintrag in den KbS erreicht werden? |
|
|
|
|
|
|
Für das AWEL geht es in erster Linie um die Gewähr, dass
ein Bauvorhaben altlastenrechtlich bewilligungsfähig ist und die
fachgerechte Entsorgung belasteter Bauabfälle sichergestellt wird.
Folgende Fragen stehen dabei im Vordergrund: |
|
|
|
Handelt es sich um einen belasteten Standort im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 AltlV? Wenn ja wird der Standort gemäss Art. 3 AltlV
durch das Bauvorhaben sanierungsbedürftig oder wird eine spätere
Sanierung durch das Bauvorhaben wesentlich erschwert? |
|
Handelt es sich um einen untersuchungsbedürftigen,
belasteten Standort nach Art. 5 Abs.4 AltlV? Wenn ja liegt ein
Überwachungs- oder gar ein Sanierungsbedarf vor? Welches Sanierungsziel
muss erreicht werden, welche Massnahmen folgen daraus? |
|
Ist die fachgerechte Behandlung der belasteten
Bauabfälle gewährleistet? |
|
|
|
|
|
|
Das
neue Merkblatt «Bauen auf belasteten Standorten» vom Oktober 2002
soll helfen, den Weg zur Beantwortung vorstehender und anderer Fragen
aufzuzeigen. Das Merkblatt kann unter der Fax-Nr. 043 259 39 33 mit Angabe der
genauen Adresse bestellt werden. |
|
|
|
|