Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 1/2003 Inhaltsverzeichnis
Altlasten

Neues Merkblatt «Bauen auf belasteten Standorten»
Von Jean-Claude Hofstetter, Leiter Sektion Altlasten
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Bauvorhaben auf belasteten Standorten erfordern spezielle Vorkehrungen. Das neue Merkblatt «Bauen auf belasteten Standorten» vom Oktober 2002 soll helfen, Bauvorhaben auf solchen Standorten kostensparend und termingerecht zu planen und zu realisieren. Ausgangslage für ein Bauvorhaben kann nach geltendem Umweltrecht entweder der Altlastenverdachtsflächen-Kataster (VFK) oder der zur Zeit im Aufbau begriffene Kataster der belasteten Standorte (KbS) sein. Das neue Merkblatt ersetzt dasjenige vom März 1999.

Einleitung
Um auf einer Verdachtsfläche (Eintrag im VFK) oder auf einem belasteten Standort (Eintrag im KbS) bauen zu können, muss die Belastungssituation zumindest im Perimeter des Bauvorhabens abgeklärt werden. Generell sollten die erforderlichen Abklärungen bereits in einem möglichst frühen Planungsstadium vorgenommen werden. Nur so lassen sich Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren vermeiden. Mit den Resultaten einer seriösen Abklärungen ist es häufig möglich, ein Bauvorhaben zu optimieren und damit nicht zu unterschätzende Planungs-, Entsorgungs- oder Sanierungskosten zu sparen. Dem von einer Verdachtsfläche Betroffenen oder dem Inhaber eines belasteten Standortes wird daher empfohlen, für die notwendigen Abklärungen Fachleute aus dem Bereich der Altlastenbearbeitung beizuziehen. Verschiedene spezialisierte Büros bieten entsprechende Dienstleistungen an.
      Zusätzlich zur Hilfeleistung für Bauherren soll das Merkblatt auch die Möglichkeit des Flächenrecyclings und die Schonung der Resourcen aufzeigen und diese fördern. Leerstehende Liegenschaften und Industriebrachen sollen wieder umgenutzt oder genutzt, d.h. recycliert werden. Damit wird ein nicht unbedeutender Beitrag zur Schonung von Grünflächen vor Bauvorhaben geleistet. Mit einer ökoeffizienten Entsorgung belasteter Bauabfälle wird unter anderem auch der Rückgewinnung von Rohstoffen und der Schonung des Deponieraumes Rechnung getragen.  
     
  Das Verfahren, einfach und pragmatisch
Um die AWEL-Praxis und den Vollzug der Altlasten-Verordnung (AltlV) im Kanton Zürich unter Berücksichtigung des VFK resp. des KbS transparenter zu gestalten, hat das AWEL das neue Merkblatt herausgegeben. Dieses soll das schrittweise Vorgehen von der Planungsphase (Standortabklärung/Voruntersuchung) bis zur Baubewilligung und Baufreigabe aufzeigen.
Vor der Realisierung eines Bauvorhabens sind verschiedene Unterlagen einzureichen. Damit eine Baubewilligung erteilt werden kann, muss der Bauherr im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens u.a. darlegen, dass sein Vorhaben auf einer Verdachtsfläche (Eintrag im VFK) oder einem belasteten Standort (Eintrag im KbS) in abfall- und altlastenrechtlicher Hinsicht korrekt realisiert werden kann. Dies kann mit einer einfachen Standortabklärung beantwortet werden. In dieser Standortabkärung ist aufzuzeigen, ob das Bauvorhaben nur nach Abfallrecht oder mit aufwendigeren, weiterreichenden Abklärungen nach Altlastenrecht zu beurteilen ist.
Erfahrungsgemäss fallen die meisten Bauvorhaben auf Verdachtsflächen und auf belasteten Standorten unter das Abfallrecht. In diesen Fällen genügt als Grundlage für die Baufreigabe ein Entsorgungskonzept, welches sicherstellt, dass belastete Bauabfälle gesetzeskonform gehandhabt und wiederaufbereitet resp. entsorgt werden.
Nur wenn die Standortabklärung zeigt, dass altlastenrechtlich weitere Untersuchungen notwendig sind oder der Eintrag im KbS bereits auf einen untersuchungbedürftigen Standort verweist, muss eine Voruntersuchung nach AltlV durchgeführt werden. Je nach deren Ergebnis sind dann weitere Untersuchungs-, Überwachungs- oder gar Sanierungsmassnahmen notwendig, um das Bauvorhaben realisieren zu können.
 
     
  Im Vordergrund stehende Fragen
Für den Bauherrn/Standorinhaber stehen vor allem die Planungs- und Kostensicherheit im Vordergrund. Dabei stellen sich insbesondere folgende Fragen:
 
 
Mit welchen altlastenrechtlichen Massnahmen und den damit verbundenen Kosten muss ich rechnen (z.B. bei Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen)?
Mit welchen belasteten Bauabfällen (Bausubstanz und Aushub) und den damit verbundenen Wiederaufbereitung- resp. Entsorgungskosten muss ich rechnen?
Werden die Bauabläufe und die Bautermine durch die abfall- und/oder altlastenrechtlichen Massnahmen beeinflusst?
Wie ist meine Liegenschaft in Zukunft handelbar oder belehnbar?
Ergibt sich für meine Liegenschaft ein Minderwert, der gegebenenfalls auch steuerbegünstigend wirksam gemacht werden kann? (siehe auch Merkblatt «belastete Standorte: Berücksichtigung bei der Besteuerung von Liegenschaften» vom April 2000)
Wie kann eine Löschung aus dem VFK bzw. ein Nichteintrag in den KbS erreicht werden?
 
     
  Für das AWEL geht es in erster Linie um die Gewähr, dass ein Bauvorhaben altlastenrechtlich bewilligungsfähig ist und die fachgerechte Entsorgung belasteter Bauabfälle sichergestellt wird. Folgende Fragen stehen dabei im Vordergrund:  
 
Handelt es sich um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV? Wenn ja wird der Standort gemäss Art. 3 AltlV durch das Bauvorhaben sanierungsbedürftig oder wird eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben wesentlich erschwert?
Handelt es sich um einen untersuchungsbedürftigen, belasteten Standort nach Art. 5 Abs.4 AltlV? Wenn ja liegt ein Überwachungs- oder gar ein Sanierungsbedarf vor? Welches Sanierungsziel muss erreicht werden, welche Massnahmen folgen daraus?
Ist die fachgerechte Behandlung der belasteten Bauabfälle gewährleistet?
 
     
  Das neue Merkblatt «Bauen auf belasteten Standorten» vom Oktober 2002 soll helfen, den Weg zur Beantwortung vorstehender und anderer Fragen aufzuzeigen. Das Merkblatt kann unter der Fax-Nr. 043 259 39 33 mit Angabe der genauen Adresse bestellt werden.  
     
Inhaltsverzeichnis