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Änderungen des Mietvertrages * Sandra Dormann
Häufig werden Fragen
wie «Kann ich meinem Mieter den zur Wohnung gehörenden Keller
kündigen?» oder «darf ich nachträglich die Leistung einer
Kaution verlangen, obwohl dies im Vertrag nicht festgelegt ist?» an die
telefonische Rechtsauskunft gerichtet. Diese und ähnliche Probleme
betreffen alle die Frage, ob und inwieweit der Vermieter einseitig den
Mietvertrag ändern darf.
Selbstverständlich
können die Parteien eines Mietvertrages jederzeit einvernehmlich den
bestehenden Vertrag ändern oder auch auflösen. Von diesem Fall
abgesehen, gilt für Verträge jeglicher Art der Grundsatz von
«pacta sunt servanda», d.h. dass Verträge, so wie sie
abgeschlossen sind, die Parteien binden und auch erfüllt werden
müssen. Nun gibt es davon
allerdings Ausnahmen. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass die
Vertragsparteien im Vertrag selber bereits Anpassungsregeln für das
andauernde Mietverhältnis vorsehen. Andererseits gibt das
Obligationenrecht (Art. 269 d OR) selbst, dem Vermieter die Möglichkeit,
neben den Mietzinserhöhungen auch «andere einseitige
Vertragsänderungen» unter Einhaltung des festgelegten Verfahrens und
der festgelegten formellen Anforderungen durchzuführen. Unter die
erwähnte Bestimmung fallen nur Änderungen des Mietvertrages, die zu
Lasten des Mieters gehen, beispielhaft erwähnt das Gesetz die Verminderung
von Leistungen durch die Vermieterschaft oder die Einführung neuer
Nebenkosten. Ob eine Änderung des
Vertrages zu Lasten des Mieters ausfällt, ist im konkreten Einzelfall
anhand der bisherigen Vertragsleistungen zu bestimmen. Massgebend ist dabei die
objektive Auffassung, d.h. diejenige des vernünftigen und korrekten
Menschen und nicht das subjektive Empfinden. Als Beispiel einer solchen nicht
unter Art. 269 d Abs. 3 OR fallenden Änderung, da nicht zu Lasten des
Mieters, wird gerne der Fall der Installation eines Münzautomaten für
die Benutzung der Waschmaschine genannt. Diese Änderung geht
natürlich nur dann nicht zu Lasten des Mieters, wenn er sich bereits bis
anhin über die Nebenkostenabrechnung am allgemeinen Stromverbrauch zu
beteiligen hatte. Von den erwähnten Änderungen, die nicht unter Art.
269 d OR fallen, da sie nicht zu Lasten des Mieters gehen, und deshalb vom
Vermieter jederzeit und ohne Beachtung der unten beschriebenen formellen
Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen, sind diejenigen Änderungen
zu unterscheiden, die in jedem Fall unzulässig sind, da sie einer
Teilkündigung gleichkommen. Darüber, welche Vertragsänderungen nun tatsächlich von
Art. 269 d OR erfasst sind, herrscht Uneinigkeit. Unbestritten scheint, dass es
einmal Änderungen sind, welche den Mieter zur Zahlung einer höheren
Geldleistung verpflichten, d.h. etwa die Einführung von neuen Nebenkosten
oder die Änderung des Verteilsschlüssels der Heiz- und
Nebenkosten. Die andere vom Gesetz
ausdrücklich genannte Gruppe betrifft die Verminderung der bisherigen
Leistungen der Vermieterschaft, worunter etwa die Einschränkung der
Benutzung von allgemeinen Einrichtungen, Garten, Estrich etc. gehören.
Sobald aber ein Estrichabteil oder ein Gartensitzplatz zum vermieteten Objekt
gehört, würde die Einschränkung der Benutzung eine
unzulässige Teilkündigung darstellen. Für die zulässigen, unter Art. 269 d OR fallenden
Vertragsänderungen gilt es dieselben formellen Anforderungen zu befolgen,
wie für Mietzinserhöhungen. Die geplante Änderung muss dem
Mieter also mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem
vom Kanton genehmigten Formular auf den nächstmöglichen
Kündigungstermin mitgeteilt werden. Diese Voraussetzung schliesst die
Änderungsmöglichkeit für befristete Mietverhältnisse
aus. Eine Änderung ist, neben dem
Fall, da nicht das offizielle Formular verwendet wird, nichtig, wenn sie nicht
genügend begründet ist und/oder mit der Mitteilung die Kündigung
angedroht oder ausgesprochen wird.
* lic. iur.,
HEV Zürich |
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