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Universalsukzession/Ausschlagung der Erbschaft * Cornel Tanno
Beim Tod einer Person fallen
die verschiedenartigen Bestandteile, die ihr Vermögen bilden, Rechte und
Pflichten, nicht auseinander. Sie gehen als Ganzes und als Einheit auf die
Erben über (sog. Universalsukzession). Dies geschieht mittels eines
einzigen Vorganges, nämlich durch den Tod des Erblassers. Dieser
tatsächliche Vorgang genügt, um den Übergang aller
(übergangsfähigen) Vermögensbestandteile, der Eigentumsrechte an
Grundstücken und Fahrnis, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Forderungen sowie
auch der Schulden, vom Erblasser auf einen Nachfolger (oder einer Mehrheit
solcher) zu bewirken. Die Schulden
bleiben mit dem Vermögen, das bis anhin zu ihrer Deckung diente, auch im
Erbfalle weiterhin verbunden. Dadurch wird verhindert, dass die Interessen der
Gläubiger durch den Tod ihres Schuldners beeinträchtigt
werden. Der Übergang der Schulden
vollzieht sich in der Weise, dass für sie nicht nur die durch den Tod
übergehenden Güter, sondern auch die eigenen Güter des Erben
haftbar werden. Das Gesetz kennt also auch die (persönliche) Erbenhaftung.
Das Vermögen des Erblassers und des Erben verschmelzen ununterscheidbar zu
einer einheitlichen Masse, so dass beide Gruppen von Aktiven als Deckung
für die beidseitigen Passiven dienen. Infolgedessen bedeutet für die
Gläubiger der Erbschaftsübergang nicht nur keine Schmälerung,
sondern regelmässig sogar eine Stärkung ihrer
Stellung. Dieser Grundsatz der
unbeschränkten persönlichen Haftung ist im Gesetz ausgesprochen
straff durchgeführt worden. Vorbehältlich der Ausschlagung der
Erbschaft (diesfalls werden weder Vermögen noch Schulden des Erblassers
übernommen), erfährt dieses Prinzip nur bei der sog. amtlichen
Liquidation eine Beschränkung (dazu folgt in einer der nächsten
Ausgaben ein Artikel). Zusammenfassend
bedeutet die Universalsukzession zum einen die Nachfolge in die Gesamtheit der
Vermögensverhältnisse des Erblassers, zum anderen die
unbeschränkte persönliche Haftung für die
Erbschaftsschulden. Wie bereits
ausgeführt, fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers den Erben
ohne weiteres (von Gesetzes wegen), auch ohne deren Wissen und Willen, zu.
Einen besonderen Erbschaftsantritt gibt es demzufolge nicht. Allerdings
können die Erben erklären, die Erbschaft annehmen zu wollen. Darin
liegt aber nichts anderes als ein Verzicht auf die
Ausschlagung. Um sich der Erbschaft zu
entledigen (z.B. weil der Erblasser verschuldet ist und kein Vermögen
besitzt), müssen die Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies erfolgt durch
ausdrückliche, unbedingte und vorbehaltslose, mündliche oder
schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde. Die Frist zur
Ausschlagung beträgt 3 Monate. Diese Frist beginnt für die Erben mit
dem Zeitpunkt, da sie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten haben. Wenn
innerhalb der gesetzlichen Frist (Art. 567 ZGB) die Ausschlagung nicht erfolgt
ist, gilt die Erbschaft als endgültig erworben. Das Ausschlagsrecht ist
verwirkt worden.
* lic. iur.,
Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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