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HEV 1/2003 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

Universalsukzession/Ausschlagung der Erbschaft
* Cornel Tanno

Beim Tod einer Person fallen die verschiedenartigen Bestandteile, die ihr Vermögen bilden, Rechte und Pflichten, nicht auseinander. Sie gehen als Ganzes und als Einheit auf die Erben über (sog. Universalsukzession). Dies geschieht mittels eines einzigen Vorganges, nämlich durch den Tod des Erblassers. Dieser tatsächliche Vorgang genügt, um den Übergang aller (übergangsfähigen) Vermögensbestandteile, der Eigentumsrechte an Grundstücken und Fahrnis, Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Forderungen sowie auch der Schulden, vom Erblasser auf einen Nachfolger (oder einer Mehrheit solcher) zu bewirken.
Die Schulden bleiben mit dem Vermögen, das bis anhin zu ihrer Deckung diente, auch im Erbfalle weiterhin verbunden. Dadurch wird verhindert, dass die Interessen der Gläubiger durch den Tod ihres Schuldners beeinträchtigt werden.
Der Übergang der Schulden vollzieht sich in der Weise, dass für sie nicht nur die durch den Tod übergehenden Güter, sondern auch die eigenen Güter des Erben haftbar werden. Das Gesetz kennt also auch die (persönliche) Erbenhaftung. Das Vermögen des Erblassers und des Erben verschmelzen ununterscheidbar zu einer einheitlichen Masse, so dass beide Gruppen von Aktiven als Deckung für die beidseitigen Passiven dienen. Infolgedessen bedeutet für die Gläubiger der Erbschaftsübergang nicht nur keine Schmälerung, sondern regelmässig sogar eine Stärkung ihrer Stellung.
Dieser Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Haftung ist im Gesetz ausgesprochen straff durchgeführt worden. Vorbehältlich der Ausschlagung der Erbschaft (diesfalls werden weder Vermögen noch Schulden des Erblassers übernommen), erfährt dieses Prinzip nur bei der sog. amtlichen Liquidation eine Beschränkung (dazu folgt in einer der nächsten Ausgaben ein Artikel).
Zusammenfassend bedeutet die Universalsukzession zum einen die Nachfolge in die Gesamtheit der Vermögensverhältnisse des Erblassers, zum anderen die unbeschränkte persönliche Haftung für die Erbschaftsschulden.
Wie bereits ausgeführt, fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers den Erben ohne weiteres (von Gesetzes wegen), auch ohne deren Wissen und Willen, zu. Einen besonderen Erbschaftsantritt gibt es demzufolge nicht. Allerdings können die Erben erklären, die Erbschaft annehmen zu wollen. Darin liegt aber nichts anderes als ein Verzicht auf die Ausschlagung.
Um sich der Erbschaft zu entledigen (z.B. weil der Erblasser verschuldet ist und kein Vermögen besitzt), müssen die Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies erfolgt durch ausdrückliche, unbedingte und vorbehaltslose, mündliche oder schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate. Diese Frist beginnt für die Erben mit dem Zeitpunkt, da sie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten haben. Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist (Art. 567 ZGB) die Ausschlagung nicht erfolgt ist, gilt die Erbschaft als endgültig erworben. Das Ausschlagsrecht ist verwirkt worden.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich

     
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