Vermieter
begeht Hausfriedensbruch (aus: HEV
Schweiz aktuell)
Im Alltag gibt es immer
wieder Situationen, in denen der Vermieter eine vermietete Wohnung betreten
muss. Dabei stellt sich die Frage, ob er dies auch bei Abwesenheit der Mieter
darf. Die entsprechenden Rechte des Vermieters und des Mieters sind im Gesetz
klar geregelt.
Mit der Wohnungs- bzw.
Schlüsselübergabe überlässt der Vermieter dem Mieter den
Gebrauch und damit das Zutrittsrecht zum Mietobjekt. Jetzt entscheidet dieser,
wen er in der Wohnung empfangen will. Der Vermieter darf die Wohnung
grundsätzlich nicht mehr betreten. Einen Schlüssel oder Passepartout
darf er nur behalten, wenn der Mieter sich ausdrücklich damit
einverstanden erklärt. Wer ohne Einwilligung des Mieters in ein Mietobjekt
eindringt, begeht Hausfriedensbruch und macht sich strafbar. Ob der Mieter
gerade in den Mieträumen weilt oder ferienhalber abwesend ist, ist
unerheblich. Selbst das Eindringen in einen gänzlich leer stehenden Raum
ist unzulässig. In vielen Mietverträgen ist deshalb festgelegt, dass
der Mieter bei längerer Abwesenheit dem Vermieter eine Vertrauensperson
nennt, die den Wohnungsschlüssel im Notfall aushändigen
könnte.
Ausnahmen In
Sonderfällen kann der Vermieter allerdings Zutritt zur Wohnung verlangen;
zur Wahrung seines Eigentumsrechtes insbesondere dann, wenn er ihm obliegende
Reparaturen oder Renovationen vornehmen will. Auch im Hinblick auf den Verkauf
oder die Wiedervermietung haben der Vermieter bzw. allfällige
Interessenten das Recht, das Mietobjekt zu besichtigen. Der Mieter muss aber in
jedem Falle vorgängig orientiert werden, am besten schriftlich. Die
meisten Mietvertragsformulare sehen eine Voranzeigefrist vor und verlangen
ausdrücklich eine schriftliche Benachrichtigung.
«Einbruch»
verboten Verweigert der Mieter trotz
form- und fristgerechter Mitteilung den Zutritt oder ist er im
angekündigten Zeitpunkt nicht anwesend, und hat er auch den Schlüssel
nicht deponiert, dann darf der Vermieter die Wohnung dennoch nicht betreten.
Vielmehr muss er sein Zutrittsrecht gerichtlich durchsetzen. Entsteht dem
Vermieter aus dem vertragswidrigen Verhalten des Mieters ein Schaden, so hat
der Mieter dafür einzustehen.
In
Notsituationen In absoluten
Notsituationen (Feuerausbruch, Leitungsbruch etc.) darf eine Wohnung auch gegen
den Willen des Mieters und ohne Voranzeige betreten werden. Es muss
unmittelbare Gefahr drohen, zu deren Beseitigung oder Abwendung der Zutritt zur
Wohnung unbedingt erforderlich ist. Soweit es die Umstände erlauben,
sollte der Vermieter eine Amtsperson (Polizei, Gemeindevertreter)
beiziehen. |