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HEV 2/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Vermieter begeht Hausfriedensbruch
(aus: HEV Schweiz aktuell)

Im Alltag gibt es immer wieder Situationen, in denen der Vermieter eine vermietete Wohnung betreten muss. Dabei stellt sich die Frage, ob er dies auch bei Abwesenheit der Mieter darf. Die entsprechenden Rechte des Vermieters und des Mieters sind im Gesetz klar geregelt.

Mit der Wohnungs- bzw. Schlüsselübergabe überlässt der Vermieter dem Mieter den Gebrauch und damit das Zutrittsrecht zum Mietobjekt. Jetzt entscheidet dieser, wen er in der Wohnung empfangen will. Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich nicht mehr betreten. Einen Schlüssel oder Passepartout darf er nur behalten, wenn der Mieter sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Wer ohne Einwilligung des Mieters in ein Mietobjekt eindringt, begeht Hausfriedensbruch und macht sich strafbar. Ob der Mieter gerade in den Mieträumen weilt oder ferienhalber abwesend ist, ist unerheblich. Selbst das Eindringen in einen gänzlich leer stehenden Raum ist unzulässig. In vielen Mietverträgen ist deshalb festgelegt, dass der Mieter bei längerer Abwesenheit dem Vermieter eine Vertrauensperson nennt, die den Wohnungsschlüssel im Notfall aushändigen könnte.

Ausnahmen
In Sonderfällen kann der Vermieter allerdings Zutritt zur Wohnung verlangen; zur Wahrung seines Eigentumsrechtes insbesondere dann, wenn er ihm obliegende Reparaturen oder Renovationen vornehmen will. Auch im Hinblick auf den Verkauf oder die Wiedervermietung haben der Vermieter bzw. allfällige Interessenten das Recht, das Mietobjekt zu besichtigen. Der Mieter muss aber in jedem Falle vorgängig orientiert werden, am besten schriftlich. Die meisten Mietvertragsformulare sehen eine Voranzeigefrist vor und verlangen ausdrücklich eine schriftliche Benachrichtigung.

«Einbruch» verboten
Verweigert der Mieter trotz form- und fristgerechter Mitteilung den Zutritt oder ist er im angekündigten Zeitpunkt nicht anwesend, und hat er auch den Schlüssel nicht deponiert, dann darf der Vermieter die Wohnung dennoch nicht betreten. Vielmehr muss er sein Zutrittsrecht gerichtlich durchsetzen. Entsteht dem Vermieter aus dem vertragswidrigen Verhalten des Mieters ein Schaden, so hat der Mieter dafür einzustehen.

In Notsituationen
In absoluten Notsituationen (Feuerausbruch, Leitungsbruch etc.) darf eine Wohnung auch gegen den Willen des Mieters und ohne Voranzeige betreten werden. Es muss unmittelbare Gefahr drohen, zu deren Beseitigung oder Abwendung der Zutritt zur Wohnung unbedingt erforderlich ist. Soweit es die Umstände erlauben, sollte der Vermieter eine Amtsperson (Polizei, Gemeindevertreter) beiziehen.

     
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