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Allgemeine
Voraussetzungen für die Mieterstreckung * Cornel Tanno
Voraussetzung für die
Geltendmachung eines Mieterstreckungsanspruches ist eine gültige
Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Eine solche
Kündigung muss formgültig, d.h. mit dem gesetzlich vorgeschriebenen
amtlichen Formular erfolgt sein. Bei Familienwohnungen ist zusätzlich zu
beachten, dass beide Ehegatten gesondert eine Kündigung erhalten
müssen. Der Erwerber einer Liegenschaft ist zur Kündigung erst
berechtigt, wenn das Eigentum durch entsprechende Eintragung im Grundbuch auf
ihn übergegangen ist. Massgebend ist dabei das Datum der Einschreibung im
Tagebuch. |
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Sinn und Zweck der
Mieterstreckung bestehen darin, dem Mieter mehr Zeit für die Suche nach
einem geeigneten Ersatzobjekt einzuräumen, als ihm während der
Kündigungsfrist zur Verfügung steht. Gewöhnliche, mit jeder
Kündigung verbundene Umtriebe und Folgen, welche mittels einer
Mieterstreckung nicht abgewendet, sondern lediglich hinausgezögert werden
können, sind als Härtegründe und somit für eine
allfällige Erstreckung nicht beachtlich. Der Mieter kann somit eine Erstreckung eines
Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn
oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Eine Härte ist
jeder Umstand, der die Suche nach einem geeigneten neuen Mietobjekt in der zur
Verfügung stehenden Zeit erschwert oder verunmöglicht. Dabei hat das
entscheidende Gericht u.a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den
Inhalt des Vertrages, die Dauer des Mietverhältnisses, die
persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Parteien und deren Verhalten, einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters
für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit
dieses Bedarfs und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für
Wohn- und Geschäftsräume zu berücksichtigen (Art. 272 Abs. 2
OR). Aufgrund einer Interessensabwägung wird sodann die Dauer der
Mieterstreckung festzulegen sein. Das
Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens 4 Jahre,
für Geschäftsräume um höchstens 6 Jahre erstreckt werden.
Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen
gewährt werden. Die Mieterschaft muss das Begehren für eine zweite
Erstreckung spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten Erstreckung bei der
zuständigen Schlichtungsbehörde einreichen. Eine zweite Erstreckung
kann dann verlangt werden, wenn grundsätzlich die Bedingungen einer
Erstreckung (siehe oben) erfüllt sind und wenn mieterseits alle zumutbaren
Anstrengungen unternommen wurden, um ein neues Mietobjekt zu finden. Diese
Bemühungen müssen sofort nach Erhalt der Kündigung beginnen und
dann vor allem während der Dauer der Erstreckung verstärkt
weitergeführt werden.
* lic. iur.,
Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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