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Kündigung und Optionsrecht * Cornel Tanno
Mietverträge (vor
allem Geschäftsmietverträge) können ein sog. Optionsrecht
vorsehen. Dieses hat zum Inhalt, dass der Mieter nach Ablauf einer bestimmten
(Mindest-)Vertragsdauer den Vertrag einseitig um eine weitere Zeitspanne
verlängern kann.
Auch die mehrmalige
Einräumung eines Optionsrechtes ist zulässig. In der Regel ist das
Optionsrecht eine bestimmte Zeit vor Ablauf des befristeten Vertrages bzw. vor
Ablauf der Mindestvertragsdauer auszuüben. In einer entsprechenden
Vertragsklausel sollte dies in jedem Fall geregelt sein. Fehlt eine solche
Bestimmung, ist davon auszugehen, dass der Mieter dieses Recht bis zum letzten
Tag der Mindestvertragsdauer ausüben kann, was auf Vermieterseite zu einer
grossen Unsicherheit über eine allfällige Weiterführung des
Mietverhältnisses führen kann. Kündigt jedoch der Vermieter das
Vertragsverhältnis auf den nächstmöglichen Termin und macht der
Mieter diesfalls den Vermieter nicht sofort auf das ihm vertraglich zustehende
Optionsrecht aufmerksam und behält sich auch nicht dessen spätere
Ausübung vor, so ist vom Verzicht auf die Option auszugehen.
Eine Optionsklausel kann
demgemäss wie folgt formuliert werden: «Dieser Mietvertrag beginnt am 1. April 2003. Das
Mietverhältnis wird für eine feste Dauer von 5 Jahren abgeschlossen
und endet somit ohne weiteres am 31. März 2008. Der Vermieter
räumt dem Mieter das Recht ein, den Mietvertrag nach Ablauf dieser
Vertragsdauer für eine weitere Dauer von 5 Jahren, d.h. bis zum 31.
März 2013, zu verlängern. Die Ausübung des Optionsrechtes
ist dem Vermieter bis spätestens 30. September 2007
mitzuteilen.»
Das Optionsrecht hat für
den Vermieter zur Folge, dass er vor dem Zeitpunkt, an welchem dessen
Ausübung spätestens stattzufinden hat, keine ordentliche
Kündigung aussprechen kann. Hat der Mieter beispielsweise in obigem
Beispiel bis zum 30. September 2007 Zeit, um die Option
auszuüben, so ist eine (ordentliche) Kündigung, welche vor diesem
Zeitpunkt ausgesprochen wurde (z.B. am 5. August 2007),
unwirksam. Übt die Mieterschaft das
Optionsrecht aus, verliert die Vermieterschaft die Möglichkeit, das
Mietverhältnis vor Ablauf der weiteren Dauer zu kündigen.
Kündigungen des Vermieters aus wichtigen Gründen (Art. 266g OR) und
solche, welche der Vermieter mit Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d
OR) oder wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und
Rücksichtnahme (Art. 257f OR) oder bei Verkauf der Sache (Art. 261 OR)
oder infolge Konkurses des Mieters (Art. 266h OR) ausspricht, können
selbstverständlich trotz Vorliegens eine Optionsrechtes
erfolgen.
* lic. iur.,
Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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