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Historisch
tiefer Hypothekarzinsfuss * Paco
Oliver
Die Zürcher
Kantonalbank (ZKB) hat den Zinssatz für Ersthypotheken für
Wohnliegenschaften von 3.5 auf 3.25 % gesenkt. So tief war er
nicht einmal in den 40er Jahre als er 12 Jahre lang (46 58) bei
3.5 % verharrte.
Die Änderung tritt
für neue Darlehen sofort, für bestehende per 1. Juni 2003 in Kraft.
Die Mieter können demnach aufgrund von Art. 270a OR eine Herabsetzung des
Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin verlangen. Für
diejenigen Vermieter, welche in ihren Mietverträgen eine 3monatige
Kündigungsfrist vorgesehen und auch Ende Juni als Kündigungstermin
aufgeführt haben, drucken wir ausserhalb des traditionellen
Rhythmus eine Tabelle «Mietzinsgestaltung bei 3-monatiger
Kündigungsfrist» ab. Vermieter mit 3monatiger Kündigungsfrist
aber ohne den Kündigungstermin Juni, können bis zum Erscheinen der
«regulären» Tabelle in der Mai-Ausgabe unserer Monatsschrift
abwarten. Bei ihnen ist eine Anpassung der Mieten auf den 1.
Oktober ins Auge zu fassen. |
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Da der Hypothekarzins seit
Juni 2001 nun bereits zum sechsten Mal gesenkt worden ist, würde es nicht
überraschen, wenn vermehrt Mieter um eine Mietzinssenkung ersuchen. Wir
drucken daher unsere schon im vergangenen Herbst veröffentlichte Anleitung
zum Thema «Mietzinssenkung wie, wann, wie
viel?» Nach der Senkung des
Hypothekarzinsfusses für erstrangige Hypotheken für Wohnräume
durch die Zürcher Kantonalbank, stellen sich für die Vermieter einige
Fragen. Müssen die Mieten gesenkt werden? Wenn ja, in welchem Umfang und
auf welchen Zeitpunkt? Müssen sie die Mieten von sich aus senken oder
können sie auf entsprechende Aufforderung ihrer Mieter
warten? Das Gesetz erlaubt dem Mieter
gemäss Art. 270a Abs. 1 OR den Mietzins als missbräuchlich
anzufechten und eine Herabsetzung auf den nächsten möglichen
Kündigungstermin zu verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der
Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen,
insbesondere wegen einer Kostensenkung, einen im Sinne von Art. 269 und 269a OR
übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. Das Herabsetzungsbegehren ist schriftlich beim Vermieter zu stellen.
Es muss sich, wie bei der Ankündigung einer Mietzinserhöhung, auf
einen vertraglichen Kündigungstermin beziehen und hat die
Kündigungsfrist einzuhalten. Dem Vermieter steht es aber
selbstverständlich frei, die Senkung bevor sie überhaupt verlangt
wurde, oder auf einen früheren Zeitpunkt weiter zu geben. Bei indexierten
Mietverträgen spielt der Hypothekarzins während der festen
Vertragsdauer rechtlich keine Rolle. Der
Vermieter muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Entspricht er dem
Herabsetzungsbegehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht
fristgemäss, so kann der Mieter innert weiteren 30 Tagen die
Schlichtungsbehörde anrufen. In
welchem Umfang der Mietzins je Viertel Prozent Hypothekarzins anzupassen ist,
regelt sich nach Art.13 Abs. 1 VMWG (Verordnung über die Miete und Pacht
von Wohn- und Geschäftsräumen). Es variiert je nach Höhe des
Hypothekarzinsfusses. Eine Tabelle mit den korrekten Umrechnungssätzen bei
Hypothekarzinsänderungen zwischen 3 und 7 Prozent finden Sie unter
http://www.hev-zh.ch/mietzins/ unter «Tabellen»
oder jeweils im Jahresbericht des HEV Kanton Zürich. Der Hypothekarzins stellt allerdings nur einen der
mietzinsrelevanten Faktoren dar. Der Vermieter kann verschiedene andere
Faktoren geltend machen und nur eine entsprechend kleinere oder gegebenenfalls
gar keine Mietzinssenkung gewähren. Die erwähnte Tabelle
«Mietzinsgestaltung» berücksichtigt zwei dieser Faktoren, die
nicht vom konkreten Mietvertrag abhängig sind: die allgemeinen
Kostensteigerungen und die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital. Eine
individuellere Berechnung ist auf der Homepage des HEV Kanton Zürich
möglich: http://www.khev-zh.ch Mietzins
Online. Darüber hinaus kann der
Vermieter allfällige individuelle Erhöhungsgründe
«verrechnen», welche seit der letzten Mietzinsfestsetzung aktuell
geworden sind, z.B. wertvermehrende Investitionen. Frühere
Erhöhungsgründen dürfen dagegen nur noch
«verrechnet» werden, wenn bei der letzten Mietzinsfestsetzung ein
entsprechender Vorbehalt in Franken oder Prozenten angebracht
wurde. Der Vermieter kann dem
Senkungsanspruch des Mieters unter Umständen mit dem Einwand des nicht
übersetzten Ertrags entgegentreten und erklären, seine Nettorendite
sei nicht missbräuchlich. Die zulässige Nettorendite darf gemäss
Bundesgericht nicht mehr als ½ % über dem jeweils
gültigen Leitzinssatz der Kantonalbank liegen (z.Zt. 3¾
% + ½ % = 4¼ %). Der Vermieter
kann aber auch einwenden, dass durch die Reduktion seine Bruttorendite nicht
mehr kostendeckend wäre. Dies träfe laut Bundesgericht dann zu, wenn
diese weniger als 2 % über dem jeweils gültigen Leitzinssatz der
Kantonalbank läge (z.Zt. 3¾ % + 2 % =
5¾ %).
Fazit: Der Vermieter muss den Mietzins auf Verlangen des
Mieters auf den nächsten Kündigungstermin senken und zwar soweit er
nicht Erhöhungsgründe mit dem Senkungsanspruch verrechnen oder diesem
den Einwand des nicht übersetzten Ertrags entgegenhalten kann. Bei
«normalen» Wohnungsmietverträgen stellt sich die Frage
definitiv erst Anfang Juni. Bei Mietverträgen, in denen Ende Juni als
Kündigungstermin vorgesehen ist und bei denen die Anpassungen
regelmässig vollzogen wurden, dürften Mietzinssenkungen von knapp 2,5
% per 1. Juli 2003 angebracht sein. Für den genauen Prozentsatz siehe
Mietzins
Online.
* Redaktor,
lic. iur. |
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