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Tiere ab 1.
April besser geschützt Medienmitteilung des EJPD
Die Gesetzgebung wird
Tiere künftig nicht mehr als Sachen behandeln, sondern ihrer Eigenart als
empfindungs- und leidensfähige Lebewesen Rechnung tragen. Der Bundesrat
hat die entsprechenden Gesetzesänderungen auf den 1. April 2003 in Kraft
gesetzt. Die Gesetzesänderungen berücksichtigen das gewandelte
Volksempfinden gegenüber Tieren und verbessern deren rechtliche Stellung.
Die Achtung vor dem Tier wird in einem neuen Grundsatzartikel im
Zivilgesetzbuch ausgedrückt, wonach Tiere keine Sachen sind und nur soweit
als Sachen zu behandeln sind, als keine Sonderbestimmungen
bestehen. Die Rechtsstellung der
Tiere wird unter anderem durch folgende neue Bestimmungen verbessert:
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Wird in einem Testament ein Tier bedacht, gilt diese
Verfügung künftig für den Erben oder den Vermächtnisnehmer
als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen. |
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Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu
Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (Haustiere), spricht das
Gericht im Streitfall das Alleineigentum jener Partei zu, die eine bessere
Unterbringung des Tieres gewährleistet. |
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Wird ein Haustier verletzt oder getötet, kann das
Gericht bei der Bestimmung des Schadenersatzes den Affektionswert
(Liebhaberwert) berücksichtigen, den das Tier für seinen Halter oder
dessen Angehörige hatte. |
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Haustiere sind unpfändbar. Die Kantone
müssen innert eines Jahres eine Stelle bezeichnen, wo der Fund eines
Tieres anzuzeigen ist. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein
verlorenes Tier von seinem Besitzer gefunden wird. Der Finder eines Haustieres
muss neu nur während einer Frist von zwei Monaten statt wie bisher von
fünf Jahren das verlorene Tier dem bisherigen Eigentümer
zurückgeben. Die Verkürzung dieser Frist wird Tierheimen die
Platzierung zugelaufener Tiere erleichtern. |
Das Parlament hatte die
Gesetzesänderungen am 4. Oktober 2002 verabschiedet. In der Folge wurden
die zwei Volksinitiativen «Für eine bessere Rechtsstellung der
Tiere» und «Tiere sind keine Sachen» zurückgezogen. Die
Referendumsfrist für die Vorlage des Parlaments lief am 23. Januar 2003
unbenutzt ab.
Anmerkung der
Redaktion*: Die neue Rechtslage
ändert an der mietrechtlichen Situation nichts. Ziff. 13 der Allgemeinen
Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume bleibt gültig. Das
Halten von grösseren Haustieren bedarf nach wie vor der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters. Wir empfehlen dafür die «Vereinbarung
über die Heimtierhaltung», herausgegeben vom IEMT, Konrad Lorenz
Kuratorium, zu beziehen bei unserem Drucksachenverkauf. Art.-Nr. 10502 (Online-Bestellung).
* Paco
Oliver, Redaktor, lic. iur. |
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