 |
Vermietung
von Garageplätzen * Georg
Bak
Wenn man an Mietrecht denkt,
fällt einem an erster Stelle die Wohnungsmiete ein. Das Mietrecht regelt
aber nicht nur diese. Schliesslich kann man auch ein Auto, ein Klavier oder ein
Hochzeitskleid mieten, und auch diese Verträge müssen geregelt sein.
Das Mietrecht besteht also nicht nur aus Mieterschutz, wenn dieser auch sein
Kernstück darstellt. Viele Bestimmungen des Mietrechts sind
vernünftigerweise nicht zu beachten, wenn ein Fasnachtskostüm
gemietet wird. Die Vorschriften über den missbräuchlichen Mietzins
(Art. 269 270e OR) und über den Kündigungsschutz (Art. 271
273c OR) kommen nur bei der Vermietung von Wohn- und
Geschäftsräumen zur Anwendung, nicht aber bei Mietverträgen
über bewegliche Sachen, über Ferienwohnungen, die für
höchstens drei Monate gemietet werden, über unbebautes Land und
über gesondert vermietete Parkplätze. Für Garageplätze gilt eine zweiwöchige
Kündigungsfrist jeweils auf Ende einer einmonatigen Monatdauer (Art. 266e
OR), falls keine längere Frist und keine bestimmten Kündigungstermine
vereinbart wurden Der Mieter kann die Kündigung des Parkplatzes durch den
Vermieter weder gemäss den Schutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR
anfechten noch eine Erstreckung beantragen. Die Höhe des Mietzinses
für Garageplätze ist nicht den gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen
unterstellt und kann daher grundsätzlich nach Belieben festgelegt werden.
Der Vermieter ist bei der Vermietung von Parkplätzen sodann auch nicht
verpflichtet, das amtliche Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses oder
das Mietzinserhöhungsformular zu verwenden. Eine wichtige Ausnahme ist aber zu beachten (Art. 253a Abs. 1 OR).
Das betrifft Sachen, welche an sich im obigen Sinne keinen Schutz geniessen,
aber zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet wurden. Als
solche Sachen gelten gemäss Art. 1 VMWG (Verordnung über Miete und
Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen) auch Garagen, Autoeinstell- und
Abstellplätze. Entscheidend ist, dass zwischen der Garagen- und der
Wohnungs-, bzw. Geschäftsmiete ein funktioneller Zusammenhang besteht,
d.h. die Garage nur wegen der Wohnung bzw. der
Geschäftsräumlichkeiten zum Gebrauch überlassen wurden. Es
spielt dabei keine Rolle, ob die zwei Objekte in einem oder zwei separaten
Verträgen vermietet wurden. Erforderlich ist stets, dass die Parteien
beider Mietverträge dieselben sind. Hingegen ist irrelevant, ob der
Parkplatz zu einem späteren Zeitpunkt als die Wohnung gemietet wurde.
Fällt der Vertrag über den Parkplatz in den Anwendungsbereich von
Art. 253a Abs. 1 OR, gelten auch für diesen Vertrag die Schutzbestimmungen
zugunsten des Mieters. Dass auf Haupt-
und Nebensache das selbe Recht zur Anwendung gelangt, heisst nicht automatisch,
dass beide das gleiche rechtliche Schicksal erleiden müssen. Bilden
Hauptsache (Wohnung) und Nebensache (Parkplatz) aber eine vertragliche Einheit,
ist eine Teilkündigung ausgeschlossen. In solchen Konstellationen gilt bei
einer Kündigung der Hauptsache auch die Nebensache als gekündigt.
Vorbehalten bleibt eine einseitige Vertragsänderung durch den Vermieter
gemäss Art. 269d OR. Wurden jedoch zwei separate Vertragsurkunden
verfasst, kann der Parkplatzvertrag auch separat gekündigt werden.
Allerdings darf bei der separaten Kündigung des Parkplatzvertrags nicht
vergessen werden, dass sämtliche bei der Kündigung einer Wohnung zu
beachtenden Vorschriften einzuhalten sind, ansonsten die Kündigung nichtig
ist.
* lic. iur.,
HEV Zürich |
 |