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Ersitzung
einer Dienstbarkeit * Romina
Wilke
Eine Dienstbarkeit kann
theoretisch ordentlich ersessen werden, wenn die Dienstbarkeit ungerechtfertigt
im Grundbuch eingetragen wurde (Tabularersitzung), oder ausserordentlich
ersessen werden, wenn ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahre
eine Dienstbarkeit ausgeübt wurde (Extratabularersitzung). Die Ersitzung
einer Dienstbarkeit ist jedoch nur zu Lasten von Grundstücke möglich,
an denen das Eigentum ersessen werden kann. Dies ist der Fall, wenn das
Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist, der Eigentümer des
Grundstückes aus dem Grundbucht nicht ersichtlich oder seit 30 Jahren tot
oder verschollen ist (Art. 731 Abs. 3 ZGB, Art. 662 ZGB). Praktisch ergeben
sich daher viele Einschränkungen.
Tabularersitzung Eine
ohne Rechtsgrund ins Grundbuch aufgenommene Dienstbarkeit lässt das
beschränkte dingliche Recht noch nicht entstehen. Die Ausübung der
tatsächlichen Herrschaft mit dem Willen, die (zu Unrecht) bestehende
Dienstbarkeit zu nutzen, wird vorausgesetzt. Diese Ausübung der
Dienstbarkeit muss ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahre
geschehen, damit das Recht ersessen werden kann. Die Ausübung seitens des
Berechtigten muss im guten Glauben geschehen.
Extratabularersitzung Eine Ersitzung einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich auch
möglich, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen wurde, aber seit
mindestens 30 Jahre ausgeübt wurde.
Nicht möglich, wenn
Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist Beide Arten von Ersitzungen sind jedoch, wie schon erwähnt, nur
möglich zu Lasten von Grundstücken, an denen das Eigentum ersessen
werden kann. Das ist dann nicht möglich, wenn das belastete
Grundstück im Grundbuch aufgenommen wurde und der Grundeigentümer
daraus ersichtlich ist (Art. 662 ZGB). Selbst in den Gebieten, in denen das eidgenössische Grundbuch
noch nicht eingeführt worden ist, wie in gewissen Gemeinden des Kantons
Zürich, kann es nur schwerlich zu einer ausserordentlichen Ersitzung
kommen, sofern das belastete Grundstück im Grundregister aufgenommen
wurde. Denn die negative Publizitätswirkung wird auch den meisten
kantonalen Registern zuerkannt.
Negative und positive
Rechtskraft Negative Rechtskraft
bedeutet, dass die Eintragung die Voraussetzung für den Bestand eines
dinglichen Rechtes ist. Positive Rechtskraft, dass der gutgläubiger
Erwerber sich auf den für mängelfrei gehaltenen Eintrag von einem
Eigentum oder von einem dinglichen Recht berufen kann, und in seinem guten
Glauben geschützt wird.
Rechtsprechung BGE 122
III 150: «Erkennt ein Kanton bis zur Einführung des
eidgenössischen Grundbuches einzelne Wirkungen auch den kantonalen
Publizitätseinrichtungen zu (Art. 48 SchlT ZGB), so kommt dem
provisorischen Grundbuch für die Zeit nach Inkrafttreten desselben - trotz
fehlender Bereinigung der altrechtlichen Verhältnisse - die negative
Grundbuchwirkung zu (BGE 114 II 318 E.4 S. 322 ff.). Liegenschafts- und
Servitutenregistern kommt hinsichtlich der Dienstbarkeiten die negative
Rechtskraft zu, weil diese Register bereits wie das eidgenössische
Grundbuch nach dem Realfolienprinzip aufgebaut sind.»
Wirkung in Gemeinden des
Kantons Zürich, in denen das Grundbuch noch nicht eingeführt
wurde In der Verordnung des
Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter
und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale
Grundbuchverordnung) steht: § 36.
Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches haben die
Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Ausnahme der
Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel zum ZGB,
§ 274 EG zum ZGB). § 38.
Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach den Bestimmungen
des Dritten Abschnittes noch nicht stattfinden kann, ist die Überleitung
in das eidgenössische Grundbuch vorzubereiten, insbesondere durch
Teilbereinigungen und allenfalls durch Übertragung der Grundstücke in
das Grundregister (§ 44). Bezüglich der Form und Wirkung des Grundregisters hält
§ 44 der kantonalen Grundbuchverordnung fest: § 44. An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchverwalter
das Grundregister anlegen. Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch
angeglichenes Realfolienregister mit Einzel- und Kollektivblättern nach
den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die
Einträge haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten
gutgläubiger Dritter (§ 36). Die Übertragung der
Grundstücke aus dem Grundprotokoll kann nach und nach
stattfinden. Dem zürcherischen
Grundregister kommt die negative Publizitätswirkung zu und deshalb ist
keine Extratabularersitzung möglich.
* lic. iur.,
HEV Zürich |
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