Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 3/2003 Inhaltsverzeichnis
Grundbuch

Das vertragliche Vorkaufsrecht des Mieters
* Tiziano Winiger

Ein Mieter möchte die Wohnung oder das Haus kaufen, in dem er bereits wohnt. Zieht der Vermieter in Erwägung, das Haus früher oder später zu verkaufen, könnte er dem Mieter vertraglich ein Vorkaufsrecht einräumen – ein limitiertes oder ein nicht limitiertes.

Durch das rechtsgeschäfliche Vorkaufsrecht räumt der Eigentümer dem Mieter ein Gestaltungsrecht ein, welches dieser im Vorkaufsfall ausüben kann.
Ein Vorkaufsfall liegt dann vor, wenn das Mietobjekt veräussert wird oder falls der Vermieter ein anderes Rechtsgeschäft tätigt, welches einem Verkauf gleich kommt. Nach der Praxis liegt ein Vorkaufsfall auch dann vor, wenn der Verkäufer den Eintritt der Veräusserung wider Treu- und Glauben verhindert hat. Kein Vorkaufsfall liegt hingegen vor, bei der Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 216c Abs. 2 OR). Wenn eine Wohnung aus erbrechtlichen Motiven an einen Verwandten oder ein Kind verkauft wird, dann bejaht die Praxis den Vorkaufsfall.
Liegt ein Vorkaufsfall vor, so kann der Vorkaufsberechtigte durch eine einseitige Willenserklärung das Gestaltungsrecht ausüben und die Übertragung des Grundstückes zu Eigentum beanspruchen. Es wird die gleiche Rechtslage herbeigeführt, wie wenn die betreffenden Parteien einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hätten. Der Vorkaufsberechtigte muss dann den Kaufpreis bezahlen und der Vorkaufsbelastete muss das Eigentum am Vorkaufsobjekt übertragen.
Um ein Vorkaufsrecht rechtsgültig zu vereinbaren, können die Parteien einen Vorkaufs-vertrag schliessen. Bestimmen die Parteien den Kaufpreis im Voraus, dann handelt es sich um ein so genannt limitiertes Vorkaufsrecht, und es bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 2 OR). Bestimmen die Parteien den Kaufpreis nicht, so handelt es sich um ein nicht limitiertes Vorkaufsrecht, welches in schriftlicher Form vereinbart werden kann (Art. 216 Abs. 3 OR).
Vorkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Die Vormerkung im Grundbuch nach Art. 959 ZGB verstärkt die Position des Berechtigten, weil er direkt gegen jeden Dritterwerber auf Realerfüllung klagen kann. Vertragliche Vorkaufsrechte sind vererblich aber nicht abtretbar (Art. 216b Abs. 1 OR). Lässt der Vertrag eine Abtretung zu, dann bedarf diese der gleichen Form wie die Begründung (Art. 216b Abs. 2 OR).

Ein solches gewillkürtes und limitiertes Vorkaufsrecht könnte wie folgt aussehen:

     
     

VORKAUFSRECHTSVEREINBARUNG

zwischen

MUSTERMANN Alfred, Musterweg 1, 0000 Musterdorf
Vermieter

und

MUSTERFRAU Johanna, Musterweg 1, 0000 Musterdorf
Mieterin/Berechtigte

Betreffend Liegenschaft
 
1. Der Vermieter gewährt dem Mieter während der Dauer des Mietvertrages an der Liegenschaft Musterweg 1, 0000 Musterdorf ein Vorkaufsrecht zu den gleichen Bedingungen eines jeden Dritten. Das Vorkaufsrecht ist nicht weiter übertragbar.
2. Ein Verkauf an Familienmitglieder des Verkäufers stellt keinen Vorkaufsfall dar.
3. Die Ausübungsfrist beträgt 30 Tage seit Kenntnis des Vorkaufsvorfalles.
4. Der Mieter ist berechtigt diese Vereinbarung auf eigene Kosten im Grundbuch vormerken zu lassen.
5. Diese durch den Vermieter unterzeichnete Vereinbarung gilt als Grundbuchanmeldung.
 
     
  Ort und Datum    
       
  Vermieter Mieter  
     
 

* lic. iur., HEV Zürich

 
     
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