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Pressemeldung des HEV Kanton Zürich vom 27.3.03 Moderate Senkung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003Der Hauseigentümerverband (HEV) Kanton Zürich begrüsst die neue Weisung. Sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der letzten Revision des Steuergesetzes, die Eigenmietwerte innerhalb des vom Bundesgericht gesetzten Rahmens möglichst tief zu halten, nämlich zwischen 60 und 70 Prozent der Marktmiete. Die angewandte Methode ihrer Berechnung ist zwar nicht neu, gegenüber der für die jetzige Steuererklärung anwendbaren Weisung aber in entscheidenden Punkten korrigiert und verfeinert. Sie dürfte daher das anvisierte Ziel zuverlässiger erreichen. Damit schafft sie auch unter den Hauseigentümern mehr Gerechtigkeit. Dies trifft in besonderem Masse für Eigentumswohnungen zu, die bisher im Vergleich zu Einfamilienhäusern klar benachteiligt waren. Die Tücke liegt bekanntlich im Detail. Insofern wird die neue Weisung anhand konkreter Beispiele zu prüfen sein, bevor ein endgültiges Urteil abgegeben werden kann, insbesondere zu den neu festgesetzten Landpreisen. Jedenfalls erscheint es als richtig, dass die Korrektur allfälliger Werte, welche ausserhalb der vorgegebenen Bandbreite zu liegen kommen, vorgesehen ist, und zwar durch individuelle Ermittlung aufgrund der so genannten hedonischen Methode. Der Hauseigentümerverband bedauert, dass es nicht möglich war, die Weisung schon früher zu erlassen und auf die Steuerperiode 2002 für anwendbar zu erklären. Er hofft sodann, dass der Eigenmietwert auf eidgenössischer Ebene schon bald abgeschafft oder aber auf |
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Die wichtigsten
Änderungen IV. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken 2. Landwert Bei der Bewertung von mit einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken überbautem Land ist auszugehen von: |
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Die
Zuordnung zu den Bauland-Kategorien gemäss Ziffern 1013 erfolgt auf
Grund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem Land nach Massgabe
der Zonenordnung. Mit Einfamilienhäusern oder Stockwerkeigentum überbautes Land, das ausserhalb der Bauzone liegt, wird ebenfalls einer bestimmten Lageklasse im Sinne von Ziffern 1012 zugeordnet. Übersteigt die Landfläche einen angemessenen Umschwung, ist bei der Berechnung des Vermögenssteuerwertes eine vom Basiswert abhängige Grundstückfläche zu berücksichtigen. Es gelten dabei die nachfolgenden Ansätze: Anrechenbare Grundstückfläche zum steuerlich massgeblichen Landwert: |
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Für Einfamilienhäuser: | ||||||||||||||||||
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Für Stockwerkeigentum: | ||||||||||||||||||
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Landflächen, welche die gemäss Ziffern 2628
anrechenbare Grundstücksfläche übersteigen, werden zu |
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3. Zeitbauwert Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung. Der Neubauwert ist auf Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 2003. Sie beträgt pro Jahr |
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B. Eigenmietwerte I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum Die Eigenmietwerte von durch den Pflichtigen und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum betragen: |
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Übersteigt der Basiswert bzw. Basiswertanteil | |||||||||
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so ist
bei der Ermittlung des Eigenmietwertes der diese Beträge
übersteigende Teil bei der Berechnung nur mit |
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D. Individuelle Schätzung des Verkehrswerts und des
Eigenmietwerts von Liegenschaften I. Vermögenssteuerwert Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über |
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Bei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen: | |||||||||
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Ist auf Grund vorstehender Grundlagen keine gesicherte
Individualschätzung möglich, so kann das kantonale Steueramt in einem
zweiten Schritt für die individuelle Ermittlung des Verkehrswertes die
hedonische Methode anwenden. Für die Ermittlung des Verkehrswertes mittels
hedonischer Methode haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken, indem sie
insbesondere den zugestellten Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu
ausfüllen und zusammen mit den verlangten Unterlagen fristgerecht
einreichen. Werden der vollständig ausgefüllte Fragebogen oder die
verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, so ist der
Vermögenssteuerwert nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen
(§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG). Führt auch die hedonische Methode zu einem unsicheren Ergebnis, das nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann das kantonale Steueramt zur Ermittlung des Verkehrswerts in einem dritten Schritt ein amtliches Gutachten anordnen. |
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Wird der Verkehrswert auf Grund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist der Vermögenssteuerwert | |||||||||
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II. Eigenmietwert Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der über Bei der individuellen Schätzung des Eigenmietwertes ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen: |
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Ist
auf Grund vorstehender Grundlagen keine gesicherte Individualschätzung
möglich, so kann das kantonale Steueramt in einem zweiten Schritt für
die individuelle Ermittlung des Marktmietwertes die hedonische Methode
anwenden. Für die Ermittlung des Marktmietwertes mittels hedonischer
Methode haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken, indem sie insbesondere den
zugestellten Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen und
zusammen mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einreichen. Werden der
vollständig ausgefüllte Fragebogen oder die verlangten Unterlagen
trotz Mahnung nicht eingereicht, so ist der Eigenmietwert nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140
Abs. 2 StG). Führt auch die hedonische Methode zu einem unsicheren Ergebnis, das nicht auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, so kann das kantonale Steueramt zur Ermittlung des Marktmietwertes in einem dritten Schritt ein amtliches Gutachten anordnen. Wird der Eigenmietwert auf Grund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist er |
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Wurde
bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum der Vermögenssteuerwert
auf Grund einer individuellen Schätzung des Verkehrswertes ermittelt, ist
der Eigenmietwert auf Grund des so ermittelten Vermögenssteuerwertes zu
bestimmen. |
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E. Neufestsetzung von Vermögenssteuerwerten und
Eigenmietwerten I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken) sowie industrielle oder gewerbliche Liegenschaften 1. Allgemeine Neubewertung Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind für die Steuerperiode 2003 allgemein nach dieser Weisung neu festzulegen. Unter Vorbehalt der Ziffern 9092 bleiben die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert. |
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