Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 4/2003 Inhaltsverzeichnis
Steuern

Kochrezept für steuermindernde Abzüge
* Martin Byland

Bekanntlich kommt ein verantwortungsbwusster Liegenschafteneigentümer nicht um grössere Renovationen herum, wenn er den Wert seiner Liegenschaft erhalten will. Das Geltendmachen von Aufwendungen lohnt sich, wenn man bedenkt, dass sie je nach Einkommenshöhe mit bis zu 40 % vom Staat ‚subventioniert' werden. Am Beispiel einer Küchenrenovation soll gezeigt werden, was abziehbar ist.

Das Ehepaar Müller hatte vor wenigen Jahren ein älteres Einfamilienhaus gekauft. Weil ihnen die 12 Jahre alte Küche nicht gefiel, entschlossen sie sich, mit einem Teil einer kürzlich ausbezahlten Erbschaft die Küche total zu sanieren. Von den in der Steuererklärung 2001 geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von Fr. 52'000.– liess der Steuerkommissär Fr. 43'000.– zu. Er begründete dies damit, dass aufgrund des Umfanges auf einen gewissen Mehrwert geschlossen werden müsse, der mangels vollständiger Unterlagen auf Fr. 9'000.– zu schätzen sei.

Der Grundsatz
Die Rekurskommission hielt in ihrem Entscheid fest, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen (vermietet oder im Eigengebrauch) nur die werterhaltenden Unterhaltskosten vom Einkommen abziehbar seien. Darunter fallen Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Sie lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiterbestehen. Dazu gehören einerseits Aufwendungen für den laufenden Unterhalt aber auch Aufwendungen für periodische Renovationen grösseren Ausmasses (Fassaden-, Dachrenovation, zeitbedingte Änderung der Zentralheizung, Anpassung der elektrischen Einrichtung an geänderte Vorschriften etc.). Diese Aufwendungen können auch ein Nachholen jahrelang unterbliebener Instandhaltung und somit eine gewisse Modernisierung umfassen. Kommt jedoch eine Modernisierung einer eigentlichen Neueinrichtung gleich, liegt im Umfang der erzielten Wertsteigerung eine Wertvermehrung vor, die nicht vom Einkommen abziehbar ist. Indizien für eine Neueinrichtung sind insbesondere eine Nutzungsänderung, ein höherer Mietertrag oder eine Zunahme des Gebäudeschätzungswertes. Die Gebäudeversicherungsanzeige ist nach Rechtsprechung eine taugliche Grundlage für die Schätzung des wertvermehrenden Anteils.

Der Entscheid
Die Rekurskommission akzeptierte im Fall Müller den grössten Teil der Aufwendungen für den Ersatz der Küchenkombination, da lediglich die vorbestehende Kombination ersetzt worden sei. Nicht akzeptiert wurde die Rechnung für den Küchentisch, da nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich um einen eingebauten Tisch gehandelt habe. Der Ersatz der bisherigen Kunstoffabdeckung durch Granit wurde in der Differenz als wertvermehrend gewertet und daher nur zum Teil zum Abzug zugelassen. Die Kosten der ersetzten Apparate wie Kochherd und Kühlschrank wurden vollumfänglich anerkannt, da sie lediglich die bestehenden Geräte ersetzt hätten und nicht über eine Anpassung an die neuere Technik hinausgegangen seien. Anerkannt wurde sogar der erstmalige Einbau eines Dampfabzuges, da dies lediglich eine Modernsierung und keine eigentliche Neueinrichtung darstelle. Die übrigen Kosten wie Baumeister-, Gipser-, Maler-, Elektro- und Sanitärarbeiten wurden im Grundsatz anerkannt, jedoch bezüglich der Baumeisterarbeiten als sehr hoch beanstandet. Die Kommission bestätigte im Resultat die Schätzung des Steuerkommissärs, wonach im Umfang von Fr. 9'000.–, also 17 % der Aufwendungen als wertvermehrend und damit nicht abziehbar einzustufen seien. In diesem Umfange hätten die Steuerpflichtigen Müller den zumutbaren Nachweis der Werterhaltung mangels beweiskräftiger Unterlagen nicht erbracht.

Das Fazit
Dieser Entscheid bestätigt wieder einmal, dass das Steuerveranlagungsverfahren ein Ein-«Schätzungs»-Verfahren und somit keine genaue Disziplin ist. Dazu kommt, dass jeder Beamte und jeder Kanton über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Merkblätter, wie dasjenige des Steueramtes des Kantons Zürich, helfen daher nur sehr bedingt weiter (Zusammenstellung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften im Privatvermögen vom 26.4.2001, zu finden unter www.steueramt.zh.ch, Rubrik Steuergesetze und Ausführungserlasse). Hilfreicher ist dagegen das sehr umfangreiche und detaillierte Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (vgl. www.bl.ch/steuerverwaltung unter der Rubrik Merkblätter). Dort wird der Versuch unternommen, alle denkbaren Kosten zu erfassen, so dass die Aufzählung als Checkliste dienen kann. Auch wenn der Kanton Zürich nicht die gleiche Praxis wie der Kanton Baselland hat, ist die in der Kolonne «Normalfall» vorgenommene Aufteilung zumindest als Richtlinie einigermassen tauglich.

  Bei grösseren Renovationen sind grundsätzlich drei Kategorien von Aufwendungen möglich:  
 
1. Ersatz einer altmodischen Einrichtung durch eine gleichartige, allenfalls dem neueren Stand der Technik angepasste Einrichtung (zwanzigjähriger Kochherd wird durch Induktionskochherd ersetzt): Ausschliesslich werterhaltende Aufwendung;
2. Ersatz einer Einrichtung durch eine gleichartige, jedoch wesentlich leistungsfähigere, modernere Einrichtung (Ersatz eines Steinzeugtroges durch eine Spühltischkombination; Kühlschrankersatz mit grösserem Inhalt plus Tiefkühlfach): Teilweise werterhaltend; je älter die ersetzte Einrichtung ist, desto grösser ist der Anteil der Modernisierung, desto höher der wertvermehrende Anteil;
3. Erstinstallation einer Einrichtung (Anschaffung eines Steamers; Änderung des Grundsrisses): Wertvermehrend.
 
  Auch wenn das Geld entgegen dem Volksmund nicht immer auf der Strasse liegt, kann mit einer vollständigen und sorgfältigen Aufstellung in ganz erheblichem Masse Geld gespart werden. Eine kurze Umschreibung der Arbeiten ist zudem der Akzeptanz förderlich, da sich der Steuerbeamte so ein genaueres Bild machen kann. Angesichts des Sparpotentials ist der Laie in Steuersachen bei komplizierteren Verhältnissen mit dem Beizug eines Fachmannes gut beraten. Ein erfahrener Steuerfachmann kennt den zulässigen Spielraum und die Denkweise der Behörden und kann somit meist viel erreichen.

* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich

 
     
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