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Kochrezept
für steuermindernde Abzüge *
Martin Byland
Bekanntlich kommt ein
verantwortungsbwusster Liegenschafteneigentümer nicht um grössere
Renovationen herum, wenn er den Wert seiner Liegenschaft erhalten will. Das
Geltendmachen von Aufwendungen lohnt sich, wenn man bedenkt, dass sie je nach
Einkommenshöhe mit bis zu 40 % vom Staat
subventioniert' werden. Am Beispiel einer Küchenrenovation soll
gezeigt werden, was abziehbar ist.
Das Ehepaar Müller hatte
vor wenigen Jahren ein älteres Einfamilienhaus gekauft. Weil ihnen die 12
Jahre alte Küche nicht gefiel, entschlossen sie sich, mit einem Teil einer
kürzlich ausbezahlten Erbschaft die Küche total zu sanieren. Von den
in der Steuererklärung 2001 geltend gemachten Aufwendungen im Umfang von
Fr. 52'000. liess der Steuerkommissär Fr.
43'000. zu. Er begründete dies damit, dass aufgrund des
Umfanges auf einen gewissen Mehrwert geschlossen werden müsse, der mangels
vollständiger Unterlagen auf Fr. 9'000. zu
schätzen sei.
Der
Grundsatz Die Rekurskommission hielt
in ihrem Entscheid fest, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen
(vermietet oder im Eigengebrauch) nur die werterhaltenden Unterhaltskosten vom
Einkommen abziehbar seien. Darunter fallen Aufwendungen, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger Werte ist und die nach
längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind.
Sie lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung
unverändert weiterbestehen. Dazu gehören einerseits Aufwendungen
für den laufenden Unterhalt aber auch Aufwendungen für periodische
Renovationen grösseren Ausmasses (Fassaden-, Dachrenovation, zeitbedingte
Änderung der Zentralheizung, Anpassung der elektrischen Einrichtung an
geänderte Vorschriften etc.). Diese Aufwendungen können auch ein
Nachholen jahrelang unterbliebener Instandhaltung und somit eine gewisse
Modernisierung umfassen. Kommt jedoch eine Modernisierung einer eigentlichen
Neueinrichtung gleich, liegt im Umfang der erzielten Wertsteigerung eine
Wertvermehrung vor, die nicht vom Einkommen abziehbar ist. Indizien für
eine Neueinrichtung sind insbesondere eine Nutzungsänderung, ein
höherer Mietertrag oder eine Zunahme des
Gebäudeschätzungswertes. Die Gebäudeversicherungsanzeige ist
nach Rechtsprechung eine taugliche Grundlage für die Schätzung des
wertvermehrenden Anteils.
Der
Entscheid Die Rekurskommission
akzeptierte im Fall Müller den grössten Teil der Aufwendungen
für den Ersatz der Küchenkombination, da lediglich die vorbestehende
Kombination ersetzt worden sei. Nicht akzeptiert wurde die Rechnung für
den Küchentisch, da nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich um einen
eingebauten Tisch gehandelt habe. Der Ersatz der bisherigen Kunstoffabdeckung
durch Granit wurde in der Differenz als wertvermehrend gewertet und daher nur
zum Teil zum Abzug zugelassen. Die Kosten der ersetzten Apparate wie Kochherd
und Kühlschrank wurden vollumfänglich anerkannt, da sie lediglich die
bestehenden Geräte ersetzt hätten und nicht über eine Anpassung
an die neuere Technik hinausgegangen seien. Anerkannt wurde sogar der
erstmalige Einbau eines Dampfabzuges, da dies lediglich eine Modernsierung und
keine eigentliche Neueinrichtung darstelle. Die übrigen Kosten wie
Baumeister-, Gipser-, Maler-, Elektro- und Sanitärarbeiten wurden im
Grundsatz anerkannt, jedoch bezüglich der Baumeisterarbeiten als sehr hoch
beanstandet. Die Kommission bestätigte im Resultat die Schätzung des
Steuerkommissärs, wonach im Umfang von Fr. 9'000., also
17 % der Aufwendungen als wertvermehrend und damit nicht abziehbar
einzustufen seien. In diesem Umfange hätten die Steuerpflichtigen
Müller den zumutbaren Nachweis der Werterhaltung mangels
beweiskräftiger Unterlagen nicht erbracht.
Das
Fazit Dieser Entscheid
bestätigt wieder einmal, dass das Steuerveranlagungsverfahren ein
Ein-«Schätzungs»-Verfahren und somit keine genaue Disziplin
ist. Dazu kommt, dass jeder Beamte und jeder Kanton über einen erheblichen
Ermessensspielraum verfügt. Merkblätter, wie dasjenige des
Steueramtes des Kantons Zürich, helfen daher nur sehr bedingt weiter
(Zusammenstellung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von
Liegenschaften im Privatvermögen vom 26.4.2001, zu finden unter
www.steueramt.zh.ch,
Rubrik Steuergesetze und Ausführungserlasse). Hilfreicher ist dagegen das
sehr umfangreiche und detaillierte Merkblatt der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft (vgl. www.bl.ch/steuerverwaltung unter der Rubrik
Merkblätter). Dort wird der Versuch unternommen, alle denkbaren Kosten zu
erfassen, so dass die Aufzählung als Checkliste dienen kann. Auch wenn der
Kanton Zürich nicht die gleiche Praxis wie der Kanton Baselland hat, ist
die in der Kolonne «Normalfall» vorgenommene Aufteilung zumindest
als Richtlinie einigermassen tauglich. |
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