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Konkurs des
Mieters * Cornel Tanno
Art. 266h OR sieht vor,
dass dem Mieter, der nach der Uebernahme des Mietobjektes in Konkurs gefallen
ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen fristlos gekündigt werden
kann. Im Folgenden sollen diese Umstände erläutert
werden.
Massgebender Zeitpunkt,
welcher das Vorgehen nach vorerwähnter Bestimmung rechtfertigt, ist der
Konkurs des Mieters. Gemeint ist der Zeitpunkt der Konkurserkenntnis
(rechtskräftige Konkurseröffnung) und nicht etwa die
Konkurspublikation. Wird über den
Mieter der Konkurs ausgesprochen, kann das Mietverhältnis durch den
Vermieter aufgelöst werden, wenn nicht binnen angemessener Frist
Sicherheit für künftige Mietzinse geleistet wird. Der Vermieter hat
dabei die Sicherheitsleistung nicht nur beim Mieter selbst sondern auch bei der
zuständigen Konkursverwaltung zu verlangen. Setzt der Vermieter nur dem
Mieter oder lediglich der Konkursverwaltung eine Frist an, so ist seine
allfällige ausserordentliche Kündigung unwirksam, d.h. nicht
beachtlich. Die Sicherheit kann nur
für künftige Mietzinse gefordert werden. Der Vermieter muss
hierfür wie bereits ausgeführt dem Mieter (bei
Familienwohnungen beiden Ehegatten separat) und der Konkursverwaltung
schriftlich eine angemessene Frist setzen. Eine Fristansetzung kann auch nur
für die Dauer des Konkurses verlangt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung
beträgt eine angemessene Frist ca. 2 Wochen. Die Sicherheit (Bankgarantie, Bestellung eines Pfandes, Hinterlegung
von Geld, Bürgschaften etc.) muss den Mietzins und die Nebenkosten bis zum
Vertragsende abdecken, wenn es sich um ein befristetes Mietverhältnis
handelt. Bei einem unbefristeten Mietverhältnis ist eine Sicherheit des
Mietzinses und der Nebenkosten bis zum ersten (vertraglichen) ordentlichen
Kündigungstermin zu leisten. Leisten weder der Mieter noch die Konkursverwaltung die geforderte
Sicherheit, so kann der Vermieter gegenüber dem Mieter den Mietvertrag
fristlos kündigen. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist
ausgeschlossen. Wartet der Vermieter
jedoch eine längere Zeit, um den Mietvertrag zu kündigen, und
akzeptiert er insbesondere gleichzeitig Mietzinszahlungen, so kann u.U.
vermutet werden, dass er auf die Auflösung verzichtet; das
Mietverhältnis wird diesfalls unverändert mit dem Mieter
fortgesetzt. * lic.
iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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