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HEV 4/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Die Einführung von Magnetkarten zur Benützung von Waschmaschine und Tumbler
* Tiziano Winiger

Gemäss Entscheid vom 12. März 2001 des Praetors des Gerichtes von Locarno-Campagna muss die Einführung von Magnetkarten zur Benützung von Waschmaschinen und Tumbler mit amtlichem Formular mitgeteilt werden.

Der Gebrauch dieser Anlagen war vorher in der Nebenkostenpauschale inbegriffen. Zur Benützung der neuen Anlage mussten die Mieter Magnetkarten kaufen. Dadurch wurde jeder Mieter nach dem tatsächlichen Verbrauch belastet, und die Aufteilung der Kosten erschien gerechter zu erfolgen. Da die einseitige Vertragsänderung nicht durch Zusendung des Formulars mitgeteilt wurde, forderten die Mieter den für die Karte bezahlten Betrag zurück, mit der Begründung, dass die Vetragsänderung nichtig erfolgt sei.
Einseitige Erhöhungen des Mietzinses und alle andere Vertragsänderungen zulasten des Mieters, sei es durch die Einführung von neuen Nebenkosten oder die Verminderung der Leistungen des Vermieters, unterstehen Art. 269d Abs. 3 OR und müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 121 III 460) unter Einhaltung der vorgesehenen Frist mit einem vom Kanton genehmigten Formular angezeigt werden.
Da die Benützung der Waschanlage vor der Einführung der Magnetkarten in der Nebenkostenpauschale inbegriffen war, führte das neue Magnetkartensystem nach richterlicher Meinung zu einer einseitigen Vertragsänderung zum Nachteil des Mieters. Diese Vertragsänderung sollte unter Androhung der Nichtigkeit und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen mit einem vom Kanton genehmigten Formular angezeigt werden.
In diesem Fall forderte der Mieter mit Erfolg den für die Karte bezahlten Betrag zurück, weil der Vermieter das Formular nicht verwendet hatte. Dieser Entschied ist auch in MP 3/2002 auf Seite 183 erwähnt.

* lic. iur., HEV Zürich
     
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