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Die
Einführung von Magnetkarten zur Benützung von Waschmaschine und
Tumbler * Tiziano Winiger
Gemäss Entscheid vom
12. März 2001 des Praetors des Gerichtes von Locarno-Campagna muss die
Einführung von Magnetkarten zur Benützung von Waschmaschinen und
Tumbler mit amtlichem Formular mitgeteilt werden.
Der Gebrauch dieser Anlagen
war vorher in der Nebenkostenpauschale inbegriffen. Zur Benützung der
neuen Anlage mussten die Mieter Magnetkarten kaufen. Dadurch wurde jeder Mieter
nach dem tatsächlichen Verbrauch belastet, und die Aufteilung der Kosten
erschien gerechter zu erfolgen. Da die einseitige Vertragsänderung nicht
durch Zusendung des Formulars mitgeteilt wurde, forderten die Mieter den
für die Karte bezahlten Betrag zurück, mit der Begründung, dass
die Vetragsänderung nichtig erfolgt sei. Einseitige Erhöhungen des Mietzinses und alle
andere Vertragsänderungen zulasten des Mieters, sei es durch die
Einführung von neuen Nebenkosten oder die Verminderung der Leistungen des
Vermieters, unterstehen Art. 269d Abs. 3 OR und müssen nach der
bundesgerichtlichen Rechtssprechung (BGE 121 III 460) unter Einhaltung der
vorgesehenen Frist mit einem vom Kanton genehmigten Formular angezeigt
werden. Da die Benützung der
Waschanlage vor der Einführung der Magnetkarten in der
Nebenkostenpauschale inbegriffen war, führte das neue Magnetkartensystem
nach richterlicher Meinung zu einer einseitigen Vertragsänderung zum
Nachteil des Mieters. Diese Vertragsänderung sollte unter Androhung der
Nichtigkeit und unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen mit einem vom Kanton
genehmigten Formular angezeigt werden. In diesem Fall forderte der Mieter mit Erfolg den für die Karte
bezahlten Betrag zurück, weil der Vermieter das Formular nicht verwendet
hatte. Dieser Entschied ist auch in MP 3/2002 auf Seite 183
erwähnt. * lic.
iur., HEV Zürich |
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