Rund um den
Erneuerungsfonds * Sandra
Dormann
Der Erneuerungsfonds, der
die Durchführung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten erleichtern soll,
ist im ZGB äusserst spärlich geregelt. Der Gesetzgeber sieht die
Schaffung eines solchen Fonds denn auch nicht zwingend vor, sondern bestimmt in
Art. 712 m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB lediglich, dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Schaffung beschliessen kann.
Zudem hält Art. 712 l Abs. 2 fest, dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft unter eigenem Namen das aus ihrer
Verwaltungstätigkeit sich ergebende Vermögen, wie Beitragsforderungen
und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds,
erwirbt.
Wie wird der
Erneuerungsfonds errichtet? Häufig wird der Erneuerungsfonds bereits im Begründungsakt
errichtet oder eine Errichtung ist im Reglement vorgesehen. Unabhängig
davon kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft jederzeit durch einfachen
Mehrheitsbeschluss die Errichtung eines Erneuerungsfonds beschliessen, sofern
das Reglement nicht ein anderes Quorum vorsieht.
Wie hoch sollen die
Einlagen in den Erneuerungsfonds sein? Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, die Höhe der
Einlage zu bestimmen, einerseits kann darüber fortlaufend für jeweils
ein Jahr entschieden werden oder man bestimmt im Reglement eine jährliche
Fondseinlage, die in der Praxis in der Regel auf den Assekuranzwert abstellt,
wobei sich 0,20,5 % des Assekuranzwertes als praktikabel
herausgestellt haben. Die Einlage wird, wenn nichts anderes reglementarisch
vorgesehen ist, nach Massgabe der Wertquote unter den Stockwerkeigentümern
verteilt. Häufig wird zudem eine Obergrenze für den Fonds
festgelegt.
Was wird aus dem
Erneuerungsfonds finanziert? Das
Gesetz sieht als Verwendungszweck wie bereits erwähnt Unterhalts- und
Erneuerungsarbeiten vor. Aufgrund dieser sehr vagen Umschreibung, sollte das
Reglement genau festlegen, wofür die Mittel des Erneuerungsfonds verwendet
werden. Müssen die Mittel des Erneuerungsfonds für einen konkreten
Fall benützt werden, so hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft die
Mittelentnahme mit einem einfachen Mehr zu beschliessen.
Wie wird der
Erneuerungsfonds steuerlich behandelt? Der Erneuerungsfonds wird als nicht liegenschafticher Wert behandelt.
Die Mittel und Erträge des Erneuerungsfonds sind nicht von der
Gemeinschaft zu versteuern, sondern vom einzelnen Stockwerkeigentümer an
dessen Hauptsteuerdomizil. Die
jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds kann der einzelne
Stockwerkeigentümer als Liegenschaftsunterhalt in Abzug bringen, soweit
mit den Mitteln ausschliesslich der Unterhalt der Gemeinschaftsanlagen
bestritten wird. Werden auch wertvermehrende Investitionen aus dem
Erneuerungsfonds getätigt, so ist dieser Teil nicht
abzugsfähig. Der Abzug ist nicht
nur gemäss Zürcher Steuergesetz (§ 30 Abs. 2) möglich,
sondern auch bei der direkten Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer).
Was gilt es bezüglich
Verrechnungssteuer zu beachten? Seit
der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2001,
kann die Rückerstattung durch die Gemeinschaft bzw. den Verwalter bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und muss nicht mehr von jedem
Stockwerkeigentümer einzeln zurückverlangt werden.
Stockwerkeigentümergemeinschaften haben also für den auf Teilhaber
mit Domizil im Inland entfallenden Anteil Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer, wenn diese von Kapitalerträgen auf
Vermögenswerten abgezogen wurde, die ausschliesslich zur Finanzierung der
gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft
eingesetzt werden. Dem an die Eidgenössische Steuerverwaltung gerichteten
Rückerstattungsantrag muss ein Verzeichnis aller Stockwerkeigentümer
mit Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungsquote beigelegt sein.
Was passiert mit dem
Erneuerungsfonds bei einer Handänderung? Die Mitberechtigung jedes Stockwerkeigentümers am
Erneuerungsfonds ist mit der Rechtsposition als Stockwerkeigentümer
untrennbar verbunden. Der Stockwerkeigentümer kann deshalb nicht
selbständig über den Anteil verfügen oder bei einer
Handänderung die von ihm einbezahlten Beträge zurückfordern. Der
Erwerber eines Stockwerkeigentumsanteils tritt deshalb auch bezüglich des
Erneuerungsfonds von Gesetzes wegen in die Stellung des Veräusserers ein.
Dies ist bei der Kaufvertragsgestaltung zu berücksichtigen.
* lic. iur.,
Rechtsanwältin, HEV Zürich |