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HEV 05/2003 Inhaltsverzeichnis
Die Seite des Geschäftsleiters

Rolf Hegetschweiler
Direktor Hauseigentümerverbände
Stadt und Kanton Zürich

Behindertengleichstellung –
die Lösung liegt im Gesetz

Deshalb NEIN zur Behinderteninitiative am 18. Mai

In der Behindertengleichstellung gleitet die Diskussion rasch auf die emotionale Ebene ab, welche einem konstruktiven Dialog abträglich ist. Niemand ist gegen die Besserstellung behinderter Menschen und - im Rahmen des Möglichen - auch nicht gegen deren Gleichstellung. Diesem Anliegen kommt das am 1. Januar 2004 in Kraft tretende Behinderten-Gleichstellungsgesetz (BehiG) entgegen und zwar unabhängig vom Abstimmungsresultat und in verschiedener Hinsicht erst noch besser als die Initiative.
Kernanliegen der Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» ist die ungehinderte Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, insbesondere der behindertengerechte Zugang zu Bauten und Anlagen. Die Befürworter behaupten zu Unrecht, dass es mit dem öffentlichen Verkehr und dem Zugang zu öffentlichen Gebäuden sein Bewenden habe. Dazu gehören nämlich auch Sportanlagen, Restaurants, Kinos und sämtliche Verkaufsgeschäfte. Zum grössten Teil also Klein- und Mittel-Unternehmen, bei denen die Kosten weder auf die Produkte geschlagen noch sonstwie überwälzt werden können. Der Aufwand kann heute nur geschätzt werden, und es muss mit einer eigentlichen Kostenlawine in Milliardenhöhe gerechnet werden.
Die Initiative verlangt sodann die «Gleichstellung behinderter Menschen» und «Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen». Diese Formulierung lässt einen grossen Interpretationsspielraum zu, der auch den Wohnbereich mit einbezieht. Zusammen mit dem geforderten verstärkten Beschwerderecht ist eine Flut von Gerichtsverfahren zulasten von Gewerbe und Hauseigentümern zu erwarten, Pilotprozesse sind bereits angekündigt. Auch gemäss BehiG müssen Benachteiligungen gegenüber Behinderten «verhindert, verringert oder beseitigt» werden. Es regelt aber klar die Anpassungsbereiche, -massnahmen und den Rhythmus der Anpassungen. Insbesondere sind Massnahmen dann zu ergreifen, wenn eine Liegenschaft neu erstellt oder umfassend renoviert wird.
Die Zeit ist reif, die Gleichstellung behinderter Menschen voranzutreiben. Ein Projekt von diesem Umfang braucht aber insbesondere Verständnis und viel guten Willen. Diesen wichtigen Voraussetzungen kommt das Gesetz viel näher als die Initiative. Ein Nein zur Behinderten-Initiative heisst deshalb, einer konstruktiven und zukunftsweisenden Behindertengleichstellung zuzustimmen.

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