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Vermietung
einer Wohnung im Stockwerkeigentum für kurze Dauer
(Ferien) * Romina Wilke
Die Vermietung einer
Wohnung zu Ferienzwecken ist etwas Besonderes und von einer Langzeitvermietung
zu unterscheiden, denn durch erstere entsteht erfahrungsgemäss eine
erhöhte Nutzung nicht nur des Hauses und der Wohnung, sondern auch der
öffentlichen Infrastrukturen.
Grundsätzliche
Zulässigkeit der Vermietung In
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Nutzungsfreiheit des
Einzelnen insofern beschränkt, als die Rechte der anderen
Stockwerkeigentümer und der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden
dürfen. Die Stockwerkeigentümer müssen ihr Nutzungsrecht nicht
persönlich ausüben. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte kann z.B.
in Form der Miete erfolgen. Wichtig ist, dass sich der Eigentümer bewusst
ist, dass er der Gemeinschaft für das Verhalten von Drittpersonen, welchen
er den Aufenthalt in seinen Räumen gestattet, wie für sein eigenes
haftet. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass sich diese an die
Gemeinschaftsordnung halten.
Verfügungsbeschränkungen durch die
Gemeinschaft Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft kann die Verfügungsrechte der
einzelnen Stockwerkeigentümer beschränken. Art. 712c ZGB sieht zwei
Möglichkeiten vor: ein
Einspracherecht und ein
Vorkaufsrecht
Dadurch kann z.B.
geregelt werden, dass die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die
übrigen Stockwerkeigentümer nicht auf Grund eines von Ihnen gefassten
Beschlusses binnen 14 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erheben. Die
Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist,
worüber auf Begehren des Einspruchgegners das Gericht im summarischen
Verfahren entscheidet. Da sowohl ein Einsprache- als auch ein Vorkaufsrecht
eine einschneidende Verfügungsbeschränkung der
Stockwerkeigentümer darstellen, ist ihre Errichtung nur im Rahmen des
öffentlich beurkundeten Begründungsaktes oder nachträglich durch
eine schriftliche Vereinbarung aller Eigentümer möglich.
Nutzungsbeschränkung Die Gemeinschaft kann Nutzungsbeschränkungen vorsehen. Das
Gesetz verpflichtet den Stockwerkeigentümer nicht auf eine bestimmte
Nutzungsart seines Objektes. Im Rahmen der Gemeinschaft-, Haus-, Bau- und
Zonenordnung steht es jedem Eigentümer grundsätzlich frei, wie er
seine Räume nutzen will. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat aber
die Möglichkeit, den Umfang der Befugnisse zur Nutzung der
Sonderrechtsräume und der gemeinschaftlichen Teile in ihrer
Gemeinschaftsordnung näher zu bestimmen oder gewisse Schranken
festzulegen. Das Festlegen von Regeln die ein reibungsloses
Nebeneinanderleben" innerhalb der Gemeinschaft erleichtern sollen, sind
Bestandteile des Benutzungs- und Verwaltungsreglements oder der Hausordnung. Im
Begründungsakt kann der Verwendungszweck von Räumen im
Stockwerkeigentum beschränkt werden. Jeder Erwerber einer
Stockwerkeigentümereinheit verlässt sich jedoch darauf, diese im
Rahmen des vorgesehenen bzw. bestehenden Zwecks nutzen zu können. Eine
nachträgliche Änderung des wesentlichen Gehalts seines
Nutzungsrechtes muss sich kein Stockwerkeigentümer gegen seinen Willen
aufzwingen lassen. Dieses gilt etwa für die Einführung einer neuen,
ebenso wie für die Aufhebung einer bestehenden
Zweckbestimmung. Wenn hingegen in der
Nutzungs- oder Verwaltungsordnung vorgesehen ist, dass die gewerbliche Nutzung
der Stockwerkeigentümereinheit nur zulässig ist, soweit dabei keine
übermässige Immissionen entstehen und die übrigen Benützer
des Gebäudes dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, so kann
diese Nutzungsbeschreibung nachträglich durch eine Reglementsbestimmung
konkretisiert werden (Achtung: Quoren für Reglementsänderung beachten
), wonach die Vermietung der Wohnung für eine kurze Dauer als
Ferienwohnung untersagt wird. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich, ein
qualifizierter Mehrheitsbeschluss genügt.
Fazit Eine nachträgliche Nutzungsbeschränkung oder
die Einführung des Einspracherechtes bedarf der Einstimmigkeit. Wenn in
der Nutzungs- und Verwaltungsordnung die Nutzung für gewerbliche Zwecke
untersagt ist, könnten die Stockwerkeigentümer das Reglement in dem
Sinne konkretisieren, dass die Vermietung für kurze Dauer untersagt wird,
wobei dafür es des qualifizierten Mehrs (Mehrheit der Eigentümer und
Mehrheit der Anteile) bedarf.
* lic. iur., Rechtsanwältin,
HEV Zürich |
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