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Des Nachbarn
Bäume gestutzt * Cornel
Tanno
Wer widerrechtlich auf dem
Grundstück des Nachbarn Bäume fällt oder zurückstutzt, muss
für den an den Pflanzen selbst angerichteten Schaden aufkommen, auch wenn
sich der Wert des Grundstückes durch den Eingriff nicht vermindert oder
sogar erhöht hat.
Das Bundesgericht hatte in
einem neueren Entscheid die Möglichkeit, die bisherige Rechtsprechung mit
Bezug auf die Frage des Schadenersatzes, welcher entsteht, wenn Bäume auf
des Nachbarn Grundstück gefällt oder zurückgestutzt werden, zu
präzisieren. In einem vor etwa 2 Jahren ergangenen Entscheid erwog das
oberste Gericht, dass sich die Beschädigung oder Zerstörung eines
Baumes grundsätzlich auf den Wert der Liegenschaft auswirke, dessen
Bestandteil er rechtlich ist. Im Falle einer gepflegten Parkanlage etwa kann
sich der Wert des Grundstückes vermindern. Unbeantwortet blieb jedoch die Frage, wie zu verfahren sei, wenn der
Verkehrswert der Liegenschaft, auf welcher Bäume widerrechtlich gestutzt
oder gefällt wurden, sich nicht verändert oder sich sogar erhöht
hat. In diesen Fällen hätte man aufgrund der bisherigen
Rechtsprechung den Schluss ziehen können, dass ein Baumfrevler
überhaupt nicht für einen Schaden hätte aufkommen müssen;
ein solcher war am Grundstück gerade nicht entstanden. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll
bei der Ermittlung des Schadens in der Regel nicht mehr vom Wert des
Grundstückes auszugehenDemnach hat der Schädiger dem Eigentümer
für den durch die Beschädigung des Baumes entstandenen Schadens
aufzukommen. So hat Erstgenannter den gefällten Baum auf seine Kosten zu
ersetzen oder der beschädigten Pflanze besondere Pflege zukommen zu
lassen. Daran ändert auch nicht, dass sich der Wert des Grundstückes
durch die Beseitigung des Baumes sogar erhöhen kann. sein, sondern vom
Wert des Baumes selber. Konkret zu
beurteilen war der Fall einer Frau, die zu einer Schadenersatzzahlung von
über Fr. 21'000. verurteilt worden war, weil sie einen Gärtner
beauftragte, auf einem Nachbarsgrundstück zwei Bäume zu stutzen und
einen zu fällen. Die Vorinstanz kam noch zum Schluss, dass das
widerrechtliche Sägen auf der fremden Parzelle sich nicht nachteilig auf
deren Verkehrswert ausgewirkt habe, weshalb kein zu ersetzender Schaden
entstanden sei. Das Bundesgericht konnte sich dieser Ansicht nicht anschliessen
und hatte dem Eigentümer trotzdem Schadenersatz zugesprochen.
* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV
Zürich |
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