Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 5/2003 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

Des Nachbarn Bäume gestutzt
* Cornel Tanno

Wer widerrechtlich auf dem Grundstück des Nachbarn Bäume fällt oder zurückstutzt, muss für den an den Pflanzen selbst angerichteten Schaden aufkommen, auch wenn sich der Wert des Grundstückes durch den Eingriff nicht vermindert oder sogar erhöht hat.

Das Bundesgericht hatte in einem neueren Entscheid die Möglichkeit, die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Frage des Schadenersatzes, welcher entsteht, wenn Bäume auf des Nachbarn Grundstück gefällt oder zurückgestutzt werden, zu präzisieren. In einem vor etwa 2 Jahren ergangenen Entscheid erwog das oberste Gericht, dass sich die Beschädigung oder Zerstörung eines Baumes grundsätzlich auf den Wert der Liegenschaft auswirke, dessen Bestandteil er rechtlich ist. Im Falle einer gepflegten Parkanlage etwa kann sich der Wert des Grundstückes vermindern.
Unbeantwortet blieb jedoch die Frage, wie zu verfahren sei, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft, auf welcher Bäume widerrechtlich gestutzt oder gefällt wurden, sich nicht verändert oder sich sogar erhöht hat. In diesen Fällen hätte man aufgrund der bisherigen Rechtsprechung den Schluss ziehen können, dass ein Baumfrevler überhaupt nicht für einen Schaden hätte aufkommen müssen; ein solcher war am Grundstück gerade nicht entstanden.
Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll bei der Ermittlung des Schadens in der Regel nicht mehr vom Wert des Grundstückes auszugehenDemnach hat der Schädiger dem Eigentümer für den durch die Beschädigung des Baumes entstandenen Schadens aufzukommen. So hat Erstgenannter den gefällten Baum auf seine Kosten zu ersetzen oder der beschädigten Pflanze besondere Pflege zukommen zu lassen. Daran ändert auch nicht, dass sich der Wert des Grundstückes durch die Beseitigung des Baumes sogar erhöhen kann. sein, sondern vom Wert des Baumes selber.
Konkret zu beurteilen war der Fall einer Frau, die zu einer Schadenersatzzahlung von über Fr. 21'000.– verurteilt worden war, weil sie einen Gärtner beauftragte, auf einem Nachbarsgrundstück zwei Bäume zu stutzen und einen zu fällen. Die Vorinstanz kam noch zum Schluss, dass das widerrechtliche Sägen auf der fremden Parzelle sich nicht nachteilig auf deren Verkehrswert ausgewirkt habe, weshalb kein zu ersetzender Schaden entstanden sei. Das Bundesgericht konnte sich dieser Ansicht nicht anschliessen und hatte dem Eigentümer trotzdem Schadenersatz zugesprochen.

* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich
     
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