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HEV 5/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

Die fehlerhafte Kündigung durch die Vermieterschaft
* Sandra Dormann

Bei der Kündigung durch die Vermieterschaft kann einiges schief laufen: der Vermieter unterlässt es, für die Kündigung das amtliche, vom Kanton genehmigte Formular zu benützen, er lässt die Kündigung nur einem der Ehegatten zukommen, er kündigt auf einen «falschen Termin» etc. Nicht jeder dieser Fehler wird vom Gesetz gleich behandelt. Es macht einen Unterschied, ob die Kündigung lediglich anfechtbar oder aber auch unabhängig von der Anfechtung durch den Mieter ungültig ist, d.h. keine Wirkung entfaltet und so behandelt wird, als ob sie nicht erfolgt wäre.

Die nichtige Kündigung
Eine Kündigung ist nichtig, d.h. völlig unwirksam, wenn sie den Formvorschriften der Art. 266 i – 266 n OR nicht entspricht. Demgemäss ist eine Kündigung nichtig, wenn der Vermieter es unterlässt, sie auf dem amtlichen, vom Kanton genehmigten Formular auszusprechen oder, wenn sie dem Mieter und seinem Ehegatten nicht separat zugestellt wird. Neben den Formmängeln können auch andere Gründe zur Nichtigkeit der Kündigung führen, zu denken ist etwa an den Fall, da sie von einer Person ausgesprochen wird, welche nicht oder nicht alleine Vermieter ist.
Nichtigkeit bedeutet, dass die Mieterschaft auf die Kündigung nicht reagieren muss, da sie ja so behandelt wird, als ob sie nicht geschehen wäre. Trotzdem kann sich die Mieterschaft zur Klärung der Rechtslage an die Schlichtungsbehörde wenden und verlangen, dass die Nichtigkeit festgestellt werde. Allerdings hat die Schlichtungsbehörde diesfalls keine Entscheidungsbefugnis, sondern kann nur die Einigung oder Nichteinigung feststellen.

Die unwirksame Kündigung
Die unwirksame Kündigung ist im OR nirgends explizit genannt. Gemäss Rechtsprechung und Lehre liegt eine unwirksame Kündigung dann vor, wenn ausserordentlich gekündigt wird, obwohl die Voraussetzungen für eine derartige Kündigung gar nicht gegeben sind.
In der Wirkung kommt die unwirksame Kündigung der nichtigen gleich und es kann auf obigen Abschnitt verwiesen werden.

Die anfechtbare Kündigung
Gemäss Art. 271 OR ist die Kündigung dann anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Anders als die oben genannten nichtigen und unwirksamen Kündigungen muss sich der Mieter gegen eine derartige Kündigung zur Wehr setzen, indem er sie innert 30 Tagen seit Empfang bei der Schlichtungsbehörde anficht, ansonsten sie als gültig erachtet wird. Eine Kündigung verstösst gegen Treu und Glauben, «wenn die kündigende Partei kein legitimes Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat oder wenn ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Interessen der Parteien besteht.» ¹Art. 271 a OR zählt beispielhaft und nicht abschliessend auf, wann eine Kündigung anfechtbar ist, z.B. wenn sie ausgesprochen wird, weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht (sog. Rachekündigung) oder weil sich die familiäre Situation der Mieterschaft geändert hat, ohne dass der Vermieterschaft wesentliche Nachteile entstehen.
Grundsätzlich muss von der Gültigkeit der Kündigung ausgegangen werden, weshalb es nicht am Kündigenden liegen kann, nachzuweisen, dass die Kündigung zulässig, sondern am Gekündigten, dass sie nicht zulässig ist.
Was sind denn nun im Hinblick auf Art. 271 OR zulässige und somit gültige Kündigungen?
Rechtsprechung und Lehre nennen verschiedene Kategorien zulässiger Kündigungen, so etwa:
 
eine Kündigung, die ausgesprochen wird, weil der Mieter gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstösst, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine unzulässige vertragliche Abmachung. Verstösst also z.B. der Mieter gegen das vereinbarte Tierhalteverbot oder verweigert er dem Vermieter den Zutritt zum Mietobjekt, obwohl die Besichtigung rechtzeitig angekündigt wurde und zum Zweck der Behebung oder Vermeidung von Schäden vorgenommen werden soll, so erfolgt eine deswegen ausgesprochene Kündigung berechtigterweise.
eine Kündigung, die die Vermieterschaft ausspricht, weil sie die Mietsache für sich selber, nahe Verwandte oder Verschwägerte in Anspruch nehmen will (sog. Eigenbedarf). Abgesehen vom Eigenbedarf muss auch eine Kündigung zulässig sein, die ausgesprochen wird, weil der Vermieter das Mietobjekt einem Bekannten zur Verfügung stellen will.
eine Kündigung, die erfolgt, weil das Gebäude oder das Mietobjekt abgebrochen, umgebaut oder umfassend renoviert wird.
eine Kündigung, die im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft ausgesprochen wird.
 
     
  Neben den bereits genannten Fehlern, die bei der Kündigung passieren können und die die sie wie dargestellt nichtig, unwirksam oder anfechtbar machen, gibt es auch Fehler, die auf die Gültigkeit der Kündigung keinen Einfluss haben, so etwa, wenn auf einen falschen (d.h. nicht auf den vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen) Termin gekündigt wird. Diesfalls wird die Kündigung auf den nächsten ordentlichen Termin wirksam.

¹ Amtl. Bull NR 1989 533
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwältin, HEV Zürich  
     
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