Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2003 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

Keine Mietzinsreduktion wegen Fluglärm
Neues Urteil des Mietgerichtes Bülach
* Paco Oliver

Die temporäre Zunahme des Fluglärms durch die Pistensperrung auf dem Flughafen Zürich-Kloten ist gemäss einem neuen Urteil des Mietgerichtes Bülach nicht als Mangel im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Mieter haben deshalb keinen Anspruch auf Senkung des Mietzinses.
Der Hauseigentümerverband Kanton Zürich hat den Entscheid des Mietgerichtes Bülach, einem Mieter wegen der vorübergehenden erhöhten Fluglärmbelastung keine Mietzinssenkung zuzusprechen, mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Er sieht sich in seiner Auffassung bestärkt, dass es nicht angeht, Mieter in Sachen Fluglärm anders zu behandeln als Eigentümer; gerecht wäre es, wenn alle, die im gleichen Masse betroffen waren, auch im gleichen Masse entschädigt würden – und zwar vom Verursacher, dem Flughafenbetreiber.

Aus den Erwägungen des Gerichtes (leicht gekürzt):
Das Bundesgericht anerkennt Lärmimmissionen als Mangel der Mietsache und bei gegebenen Voraussetzungen einen Herabsetzungsanspruch des Mieters. Diese erweiterte Gewährleistungspflicht für ideelle Störungen des Gebrauchsgenusses der Mietsache lässt sich im Lichte der mietrechtlichen Mangelbehebungspflicht des Vermieters aber nur dann rechtfertigen, wenn dieser über eine gewisse Einflussnahme gegenüber dem Immittenten verfügt. Die Mängelrechte des Mieters verfolgen nämlich den Zweck, dass die Beseitigung eines Mangels durch den Vermieter durchgesetzt werden soll. Ist eine Beseitigung der Störung jedoch nicht im Einflussbereich des Vermieters, verlieren auch die Rechtsbehelfe des mietrechtlichen Mangelrechts ihren Sinn. Im Bereich der Lärmimmissionen können diese Rechtsbehelfe also nur solange greifen, als dem Vermieter die Möglichkeit offen steht, gegen den störenden Dritten vorzugehen. Das Unterlassen eines solchen Vorgehens kann sodann mit den Rechtsbehelfen des Mängelrechts sanktioniert werden.
Die Zunahme des Fluglärms, sei es nun temporär oder dauernd, sei es aufgrund der Änderung des Abflugregimes wegen der Sperrung einer Piste oder wegen eines gescheiterten Staatsvertrages, mit der zudem Anwohnergemeinden eines Flughafens stets zu rechnen haben, entzieht sich in jeglicher Hinsicht dem Einflussbereich des Vermieters. Sie wird in der Regel auch nicht jene Intensität aufweisen, welche den Vermieter als Eigentümer der Liegenschaft zur Geltendmachung finanzieller Ansprüche aus materieller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche berechtigen würde. Entsprechend kann auch nicht von einem Mangel im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden, zu dessen Beseitigung der Vermieter mit den in Art. 259a ff. OR vorgesehenen Rechtsbehelfen angehalten werden könnte.
Anzumerken bleibt, dass der Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten von der zürcherischen Wohnbevölkerung in einer Volksabstimmung gutgeheissen wurde. Auch unter dem Aspekt der Billigkeit erscheint es deshalb als stossend, den Vermieter – einer überaus strikten Kausalhaftung ähnlich – die teils unangenehmen Konsequenzen dieses für die gesamte Bevölkerung verbindlichen Volksentscheides tragen zu lassen. Ausserdem sind gewisse Amerikanisierungstendenzen im Sinne einer Sammelklagenmentalität, mit welcher jedwelche der heutigen hochtechnologisierten Industriegesellschaft inhärenten Risiken und Unannehmlichkeiten sowie teils selbst geförderte gesundheitliche Einbussen auf potente Marktteilnehmer abgewälzt und dadurch ein finanzieller Vorteil erzielt werden sollen, mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht vereinbar und daher zum vornherein eine Absage zu erteilen.
     
     
 

Rechtssicherheit für Lärmbetroffene erhöhen

Standpunkt
Erstens: Fliegen ist aus unserem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken.
Zweitens: Fliegen verursacht Lärm.
Die Konsequenz: Solange es keine lautlosen Flugzeuge gibt, wird Lärm an exponierten Orten der Flughafenregion nicht zu vermeiden sein.

Aber: Den Betroffenen müssen Einsprache- und Entschädigungsrechte sowie die Finanzierung von Lärmschutzmassnahmen so garantiert sein, wie dies bei Anwohnern einer Autobahn oder der SBB bereits der Fall ist.

Diese Gleichbehandlung ist heute nicht gewährleistet; sie wird zurzeit auf parlamentarischer Ebene gefordert. Dazu gehören transparente Regeln. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass nicht nur bei Planauflagen, sondern auch bei Änderungen des Betriebsreglements mit erheblichen Auswirkungen auf die Umweltbelastung für die Lärmbetroffenen einfache und klare Verfahren gelten.
 
  Wir arbeiten daran  
     
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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