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HEV 6/2003 Inhaltsverzeichnis
Mediation

Mediation
* Tiziano Winiger

Vielleicht haben Sie schon streitenden Kindern auf dem Spielplatz vor der Schule zugesehen, wie sie wutentbrannt mit Faustschlägen aufeinander losgegangen sind, weil sie Ansprüche nicht mehr verbal durchzusetzen vermochten. Es mag sein, dass dann eine Autoritätsperson, vielleicht durch Zurechtweisung und unter Erteilung von Strafaufgaben den Streit beilegen konnte. Vielleicht konnte ein Mitschüler unter Aufrechterhaltung des Dialoges zu einer Lösung verhelfen, welche für beide Parteien stimmte. Oft brauchen auch Erwachsene Konfliktlösungsmethoden. Alternativ zum gerichtlichen Verfahren oder zum Schiedsgerichtsverfahren steht den streitenden Parteien auch die Mediation zur Verfügung.

Zentrale Aufgabe des Mediators ist es, die neutrale Begleitung des Verhandlungsprozesses zu übernehmen und zu versuchen unter absoluter Wahrung der Neutralität den streitenden Parteien zu helfen, zu kommunizieren und eine optimale Lösung zu finden. Das ganze Verfahren beruht auf absoluter Freiwilligkeit, und die Teilnehmer am Mediationsverfahren entscheiden in freier Selbstbestimmung über den Ablauf des Mediationsprozesses.
Der Mediator sollte sehr fachkompetent und geschult sein, die Kommunikationsstörungen herzustellen und die Einigungshindernisse zwischen den Parteien zu beseitigen. In erster Linie sollte er die Kommunikation unter den Parteien fördern, damit für die Parteien eine akzeptable Win-win-Lösung des Konfliktes erarbeitet werden kann.
Warum sollten die Parteien zur Mediation schreiten, wenn andere Konfliktlösungsmethoden zur Verfügung stehen? Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheide sind mit einem Prozessrisiko behaftet, welches nicht immer leicht zu prognostizieren ist. Zudem erfolgt bei der Mediation kein Autoritätsspruch durch Dritte, und die Parteien bestimmen den Konfliktaustragungszeitpunkt und den Konfliktinhalt selber. Um an der Mediation eine Win-win-Situation zu erzielen, dürfen die Parteien Aspekte miteinbeziehen, welche im Prozess- und Urteilsfalle nicht berücksichtigt werden könnten. Das enge Korsett des Verfahrensrechts entfällt und setzt der Kreativität keine Grenzen. Es können rasche und kostensparende Lösungen gefunden werden. Ein Mediationsverfahren kann daher in der Regel schneller als herkömmliche Gerichtsverfahren abgeschlossen werden und ist erst noch kostengünstiger. Führt ein Mediationsverfahren zu keiner Einigung, so steht das Gerichtsverfahren immer noch offen.
Nicht alle Streitigkeiten können mit der Mediation beigelegt werden. Zwingende Voraussetzung eines Mediationsverfahrens ist nämlich, dass die Parteien es freiwillig wollen. Präzedenzurteile können durch Mediation natürlich nicht bewirkt werden. Ungünstig erscheint die Mediation sodann, wenn zwischen den Parteien ein krasses Machtgefälle besteht. Eine Hürde kann bei der Mediation schliesslich die Finanzierung darstellen.
Wie kommt eine Mediation zu Stande? Die Parteien können in einem Vertrag eine Mediationsklausel vereinbaren. Haben sie das nicht getan, können sie sich ad hoc darauf einigen, vor Anrufung eines Gerichtes den Streit mit Hilfe eines Mediators beizulegen. In beiden Fällen suchen die Parteien einen Mediator auf. Anlässlich einer ersten Sitzung wird dieser die Parteien über das Mediationsverfahren aufklären und eine Mediationsvereinbarung ausarbeiten. Danach kann ohne Zwang nach Optionen gesucht werden, um den Konflikt zu lösen und durch eine Vereinbarung aus der Welt zu schaffen. Diese kann und soll durch die Anwälte auf Fairness geprüft, und durch die Parteien unterzeichnet werden. Rechtsanwälte sollen bei der Mediation durchaus an der Seite der Parteien teilnehmen können.
Obwohl die Mediation nicht die ultimative Lösung aller Probleme dieser Welt ist, sollte sie als alternative Konfliktbewältigungsmethode in Betracht gezogen werden. Mit ihr lässt sich der grösstmögliche Konsens der Parteien erreichen und Konflikte durch Dialog und Kooperation statt Konfrontation lösen.
Weitere Informationen über Mediation können auch beim schweizerischen Verband für Mediation, Handlaubstrasse 49, 8006 Zürich oder bei der Schweizer Kammer für Wirtschaftsmediation, Postfach, Bollwerk 21, 3001 Bern sowie beim Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich angefordert werden.
     
         
    Als neue Dienstleistung bietet auch der Hauseigentümerverband Zürich die Mediation für Streitigkeiten rund um das Wohnen an.

Ihre Ansprechpartnerin: Frau lic. iur Barbara Hew
Terminvereinbarung: Frau R. Mülly, Sekretariat Rechtsabteilung, Tel. 01 487 17 11. Stundensatz: Mitglieder Fr. 200.– (exkl. MwSt.), Nichtmitglieder Fr. 240.– (exkl. MwSt.).
   
         
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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