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Mediation * Tiziano
Winiger
Vielleicht haben Sie schon
streitenden Kindern auf dem Spielplatz vor der Schule zugesehen, wie sie
wutentbrannt mit Faustschlägen aufeinander losgegangen sind, weil sie
Ansprüche nicht mehr verbal durchzusetzen vermochten. Es mag sein, dass
dann eine Autoritätsperson, vielleicht durch Zurechtweisung und unter
Erteilung von Strafaufgaben den Streit beilegen konnte. Vielleicht konnte ein
Mitschüler unter Aufrechterhaltung des Dialoges zu einer Lösung
verhelfen, welche für beide Parteien stimmte. Oft brauchen auch Erwachsene
Konfliktlösungsmethoden. Alternativ zum gerichtlichen Verfahren oder zum
Schiedsgerichtsverfahren steht den streitenden Parteien auch die Mediation zur
Verfügung. Zentrale Aufgabe
des Mediators ist es, die neutrale Begleitung des Verhandlungsprozesses zu
übernehmen und zu versuchen unter absoluter Wahrung der Neutralität
den streitenden Parteien zu helfen, zu kommunizieren und eine optimale
Lösung zu finden. Das ganze Verfahren beruht auf absoluter Freiwilligkeit,
und die Teilnehmer am Mediationsverfahren entscheiden in freier
Selbstbestimmung über den Ablauf des Mediationsprozesses. Der Mediator sollte sehr fachkompetent und geschult
sein, die Kommunikationsstörungen herzustellen und die
Einigungshindernisse zwischen den Parteien zu beseitigen. In erster Linie
sollte er die Kommunikation unter den Parteien fördern, damit für die
Parteien eine akzeptable Win-win-Lösung des Konfliktes erarbeitet werden
kann. Warum sollten die Parteien zur
Mediation schreiten, wenn andere Konfliktlösungsmethoden zur
Verfügung stehen? Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheide sind mit einem
Prozessrisiko behaftet, welches nicht immer leicht zu prognostizieren ist.
Zudem erfolgt bei der Mediation kein Autoritätsspruch durch Dritte, und
die Parteien bestimmen den Konfliktaustragungszeitpunkt und den Konfliktinhalt
selber. Um an der Mediation eine Win-win-Situation zu erzielen, dürfen die
Parteien Aspekte miteinbeziehen, welche im Prozess- und Urteilsfalle nicht
berücksichtigt werden könnten. Das enge Korsett des Verfahrensrechts
entfällt und setzt der Kreativität keine Grenzen. Es können
rasche und kostensparende Lösungen gefunden werden. Ein
Mediationsverfahren kann daher in der Regel schneller als herkömmliche
Gerichtsverfahren abgeschlossen werden und ist erst noch kostengünstiger.
Führt ein Mediationsverfahren zu keiner Einigung, so steht das
Gerichtsverfahren immer noch offen. Nicht alle Streitigkeiten können mit der Mediation beigelegt
werden. Zwingende Voraussetzung eines Mediationsverfahrens ist nämlich,
dass die Parteien es freiwillig wollen. Präzedenzurteile können durch
Mediation natürlich nicht bewirkt werden. Ungünstig erscheint die
Mediation sodann, wenn zwischen den Parteien ein krasses Machtgefälle
besteht. Eine Hürde kann bei der Mediation schliesslich die Finanzierung
darstellen. Wie kommt eine Mediation zu
Stande? Die Parteien können in einem Vertrag eine Mediationsklausel
vereinbaren. Haben sie das nicht getan, können sie sich ad hoc darauf
einigen, vor Anrufung eines Gerichtes den Streit mit Hilfe eines Mediators
beizulegen. In beiden Fällen suchen die Parteien einen Mediator auf.
Anlässlich einer ersten Sitzung wird dieser die Parteien über das
Mediationsverfahren aufklären und eine Mediationsvereinbarung ausarbeiten.
Danach kann ohne Zwang nach Optionen gesucht werden, um den Konflikt zu
lösen und durch eine Vereinbarung aus der Welt zu schaffen. Diese kann und
soll durch die Anwälte auf Fairness geprüft, und durch die Parteien
unterzeichnet werden. Rechtsanwälte sollen bei der Mediation durchaus an
der Seite der Parteien teilnehmen können. Obwohl die Mediation nicht die ultimative Lösung aller Probleme
dieser Welt ist, sollte sie als alternative Konfliktbewältigungsmethode in
Betracht gezogen werden. Mit ihr lässt sich der grösstmögliche
Konsens der Parteien erreichen und Konflikte durch Dialog und Kooperation statt
Konfrontation lösen. Weitere
Informationen über Mediation können auch beim schweizerischen Verband
für Mediation, Handlaubstrasse 49, 8006 Zürich oder bei der Schweizer
Kammer für Wirtschaftsmediation, Postfach, Bollwerk 21, 3001 Bern sowie
beim Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich
angefordert werden. |
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