Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 6/2003 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

Die Haftung der Stockwerkeigentümer
* Harald Solenthaler

Mit dem Erwerb eines Stockwerkeigentumsanteils wird der Eigentümer Mitglied der entsprechenden Stockwerkeigentümergemeinschaft. Diese geht für die Erfüllung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten Verpflichtungen mit Dritten ein. Für den einzelnen Stockwerkeigentümer stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang er für die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet, und ob er deswegen auch von Dritten direkt belangt werden kann.

Die Haftung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ist in Art. 712l ZGB geregelt. Obwohl der Gemeinschaft keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sie im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung handlungs- und vermögensfähig sowie nach Art. 712l Abs. 2 ZGB prozess- und betreibungsfähig. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft erwirbt unter ihrem eigenen Namen das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, damit die anfallenden Kosten durch die vorhandenen liquiden Mittel gedeckt werden können. Das Verwaltungsvermögen stellt im Aussenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Stockwerkeigentümergemeinschaft das primäre Haftungssubstrat dar. Deshalb kann und muss die Stockwerkeigentümergemeinschaft für ausstehende Forderungen gegenüber der Gemeinschaft vom Gläubiger gesamthaft betrieben werden. Eine unmittelbare Solidarhaftung der einzelnen Stockwerkeigentümer für gemeinschaftliche Verpflichtungen besteht nicht. Somit kann ein Gläubiger der Gemeinschaft nicht anstelle der gesamten Gemeinschaft unmittelbar die einzelnen Stockwerkeigentümer für ihren Kostenanteil belangen.
Nach der Bestimmung von Art. 712h ZGB ist jeder Stockwerkeigentümer verpflichtet, für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilsmässig aufzukommen. Massgebend für den Umfang der Leistungspflicht sind grundsätzlich die Wertquoten. Da diese Regelung nicht zwingend ist, kann auch ein abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden.
Die Stockwerkeigentümer schulden ihre Beiträge der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Diese Beitragsforderungen sind von Gesetzes wegen Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Gemeinschaft. Schuldner der Beitragsforderungen ist der jeweils im Grundbuch eingetragene Eigentümer des entsprechenden Stockwerkeigentumsanteils. Unter Umständen kann es vorkommen, dass Beitragsforderungen im Zeitpunkt eines Eigentümerwechsels noch nicht fällig sind. Auch in diesem Fall ist der zum Zeitpunkt der definitiven Abrechnung im Grundbuch eingetragene Eigentümer für die Kosten zu belangen.
Da im Innenverhältnis gesetzlich keine Solidarhaftung der Stockwerkeigentümer untereinander verankert ist, haftet grundsätzlich der einzelne Eigentümer nur für Beiträge im Umfang seiner Wertquote. Ist aber einer der Stockwerkeigentümer zahlungsunfähig und erscheint es als unmöglich, die ausstehenden Beiträge bei diesem einzufordern, so entsteht für die Gemeinschaft ein Schaden. In der Folge haften ausnahmsweise die Eigentümer für den finanziellen Schaden im Rahmen ihrer Wertquote. Um einen solchen Schaden in Grenzen zu halten, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gemeinschaft zwei Sicherungsmittel vorgesehen: Für die verfallenen Beitragsforderungen der letzten drei Jahre kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft einerseits nach Art. 712k ZGB ein Retentionsrecht auf die im Sonderrecht des säumigen Stockwerkeigentümers befindlichen beweglichen Sachen und andererseits ein Pfandrecht an dessen Stockwerkeigentumsanteil geltend machen. Doch für Zahlungen des laufenden Rechnungsjahres sowie für weiter zurückliegende Ausstände bestehen diese Sicherungsmittel nicht.
Damit der Stockwerkeigentümergemeinschaft kein Schaden entsteht, wird dem Verwalter empfohlen, die eingegangenen Zahlungen der Eigentümer regelmässig zu kontrollieren, ausstehende Beträge konsequent einzufordern und mit der Geltendmachung von Sicherungsmittel nicht lange zuzuwarten.
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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