Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

Anpassung Sicherheitszonenplan Flughafen Zürich
* Paco Oliver

Aufgrund der Überflugsbeschränkungen über süddeutschem Raum ist der Flughafen Zürich gezwungen, An- und Abflüge teilweise neu zu regeln. Der bestehende Sicherheitszonenplan, der 1978 öffentlich aufgelegt wurde, deckt damit nicht mehr alle An- und Abflüge ab. Eine Anpassung ist dadurch unumgänglich.
Grosse Gebiete sind bereits durch den bisherigen Sicherheitszonenplan abgedeckt. Alle bestehenden Objekte (Bauten und Pflanzen), welche die neuen «Sicherheitszonen» durchstossen, wurden erfasst und geprüft. Das Resultat: Auf die Beseitigung oder Anpassung von bestehenden Objekten, welche den «Sicherheitszonenplan» verletzen, kann verzichtet werden. Hingegen hat der Sicherheitszonenplan Auswirkungen auf Neubauten und auf die Veränderung bestehender Bauten.
Der angepasste «Sicherheitszonenplan» gliedert sich in zwei Zonen. In der einen darf die maximale Hindernishöhe nicht überschritten, in der anderen die vorgegebene Hindernishöhe nur mit Einwilligung von Unique (Flughafen Zürich AG) oder dem BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) überschritten werden.
Die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften bleiben vorbehalten und deren Bauhöhenbeschränkungen gehen vor, sofern sie strenger als diejenigen des Sicherheitszonenplanes sind. Andernfalls gehen die letzteren vor. Allerdings sind die in den kommunalen und kantonalen Bauvorschriften vorgegebenen maximal zugelassenen Bauhöhen meist bedeutend kleiner als die im «Sicherheitszonenplan».
Lärm und Lärmimmissionen werden nicht im Sicherheitszonenplan veranschaulicht.
     
  Öffentliche Auflage
Der angepasste Sicherheitszonenplan liegt vom 17. Juni bis zum 18. August 2003 öffentlich auf und kann an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
 
 
Flughafen Zürich, Unique Airport Conference Center, Bürogebäude A 11, Parking 1, 8058 Zürich-Flughafen
Stadtkanzlei, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
Gemeinderatskanzlei, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden
Stadtverwaltung, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht
Gemeinderatskanzlei, Zürichstrasse 8, 8124 Maur
Bauamt Opfikon, Büro B1, Oberhauserstrasse 27, 8152 Opfikon-Glattbrugg
Gemeinderatskanzlei, Glattalstrasse 181, 8153 Rümlang
Gemeinderatskanzlei, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen
Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon
Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon
Stadtverwaltung Zürich, Amt für Städtebau, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während der Büroöffnungszeiten 8 bis 16.30 Uhr, 8001 Zürich
 
     
  Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Sicherheitszonenplans dürfen ohne Zustimmung des Flughafenhalters keine Baubewilligungen mehr durch die Gemeinden erteilt werden, die dem Sicherheitszonenplan widersprechen.  
     
  Einsprachen
Wer als dinglich berechtigte Person (Grundstückseigentümer/in, Baurechtsnehmer/in etc.) von der Anpassung des Sicherheitszonenplans betroffen ist, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen im Doppel beim Amt für Verkehr/Fachstelle Flughafen und Luftverkehr, Postfach 370, 8058 Zürich-Flughafen, einzureichen.
Werden Einsprachen erhoben und ist darüber keine Einigung möglich, so leitet das Amt für Verkehr/ Fachstelle Flughafen und Luftverkehr die Einsprachen an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weiter. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet über die Einsprachen und die Genehmigung des von der Flughafen Zürich AG vorgelegten Sicherheitszonenplans.
 
     
  Erläuterungen
Ein ausführlicher Erläuterungsbericht mit einer Anleitung zur Beurteilung eines Objektes liegt an den selben Orten auf. Auf unserer Fluglärmseite (http://www.hev-zh.ch/aktuell/fluglaerm) finden Sie zudem einen Link zur richtigen Stelle auf der Homepage von Unique.
 
     
     
  Hingehen, ansehen, prüfen!
Es dürfte nur ein sehr kleiner Teil von Liegenschaften durch die neue Festsetzung der maximalen Bauhöhe betroffen sein. Sind Sie Eigentümer einer Immobilie in der Region, tun Sie aber gut daran, die aufliegenden Pläne gut zu studieren.
 
     
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
Inhaltsverzeichnis