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Bundesrat
für Lockerung, mittelfristig sogar Aufhebung der Lex
Koller Mitteilung des EJPD
Der Erwerb von
börsenkotierten Anteilen an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im
Ausland soll in Zukunft nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Der Bundesrat
hat die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesrevision verabschiedet. Er
hat sich zudem bereit erklärt, eine Motion für die Aufhebung der Lex
Koller entgegenzunehmen.
Gemäss Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex
Koller) brauchen Personen im Ausland keine Bewilligung für den Erwerb von
Anteilen an einem Immobilienanlagefonds, sofern dessen Anteilscheine auf dem
Markt regelmässig gehandelt werden. Für den Erwerb von Anteilen an
einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinne (Wohnimmobiliengesellschaft) kann
hingegen grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden. Die
Gesetzesrevision sieht vor, den Erwerb von Anteilen an einer
Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der
Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der
Schweiz kotiert sind. Die Vorlage schlägt zudem sechs weitere, weniger
bedeutende Lockerungen der Lex Koller vor.
Impulse für den
Wohnimmobilienmarkt Der Bundesrat
hat sich bereit erklärt, eine Motion der Freisinnig- demokratischen
Fraktion entgegenzunehmen, die eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller
verlangt. Er teilt die Auffassung, dass dieses Gesetz mittelfristig nicht mehr
notwendig ist. Mit der Aufhebung der Lex Koller kann dem Wohnimmobilienmarkt
Impulse gegeben werden. Zudem entfällt ein grosser administrativer Aufwand
für die kantonalen und Bundesbehörden. Der Bundesrat will zuvor
allerdings die raumplanerischen und wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des
Gesetzes und allfällige Ersatzmassnahmen im Raumplanungsrecht prüfen.
Da dies eine gewisse Zeit erfordert, sind die mit der Teilrevision
vorgeschlagenen Lockerungen weiterhin sinnvoll.
Sofortige
Lockerung Der Bundesrat hat ferner
auf den 1. Juli 2003 eine Änderung der Ausführungsverordnung in Kraft
gesetzt. Demnach können künftig Ausländer/innen in der Schweiz
Zweit- und Ferienwohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 200
m² statt wie bisher von 100 m²
erwerben. |