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HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Liegenschaftsmarkt

Bundesrat für Lockerung, mittelfristig sogar
Aufhebung der Lex Koller

Mitteilung des EJPD

Der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland soll in Zukunft nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Der Bundesrat hat die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesrevision verabschiedet. Er hat sich zudem bereit erklärt, eine Motion für die Aufhebung der Lex Koller entgegenzunehmen.

Gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) brauchen Personen im Ausland keine Bewilligung für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden. Für den Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft im engeren Sinne (Wohnimmobiliengesellschaft) kann hingegen grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden. Die Gesetzesrevision sieht vor, den Erwerb von Anteilen an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Die Vorlage schlägt zudem sechs weitere, weniger bedeutende Lockerungen der Lex Koller vor.

Impulse für den Wohnimmobilienmarkt
Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, eine Motion der Freisinnig- demokratischen Fraktion entgegenzunehmen, die eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller verlangt. Er teilt die Auffassung, dass dieses Gesetz mittelfristig nicht mehr notwendig ist. Mit der Aufhebung der Lex Koller kann dem Wohnimmobilienmarkt Impulse gegeben werden. Zudem entfällt ein grosser administrativer Aufwand für die kantonalen und Bundesbehörden. Der Bundesrat will zuvor allerdings die raumplanerischen und wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des Gesetzes und allfällige Ersatzmassnahmen im Raumplanungsrecht prüfen. Da dies eine gewisse Zeit erfordert, sind die mit der Teilrevision vorgeschlagenen Lockerungen weiterhin sinnvoll.

Sofortige Lockerung
Der Bundesrat hat ferner auf den 1. Juli 2003 eine Änderung der Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt. Demnach können künftig Ausländer/innen in der Schweiz Zweit- und Ferienwohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 200 m² statt wie bisher von 100 m² erwerben.

     
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