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HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

Attikawohnung -
Eine Terrasse ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung

Urteil des Bundesgerichtes vom 19.5.03
* Paco Oliver

Gemäss Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) gelten gewisse Räume in Gebäuden, als Orte mit empfindlicher Nutzung. Für sie gelten strengere Schutzvorschriften, es müssen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Balkone und Dachterrasse gehören nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht dazu. Diese Rechtsprechung wurde in einem neuen Urteil mit Bezug auf eine Attikaterrasse bestätigt.
Terrassen von Attikawohnungen dürften auf Grund der höheren Lage einer stärkeren Strahlung von Mobilfunkanlagen ausgesetzt sein als die zu den darunter liegenden Wohnungen gehörenden Balkone und Terrassen. Dennoch hält das Bundesgericht an seiner Auffassung fest, zwischen ihnen und anderen Dachterrassen bestehe kein wesentlicher Unterschied. Da für die daneben liegenden Wohn- oder Schlafräume die Anlagegrenzwerte einzuhalten sind, gelangen Terrassen zumindest indirekt in den Genuss des selben stärkeren Schutzes.
Wurde die Mobilfunkanlage auf dem Dach der Attikawohnung selbst errichtet, wird durch das Betondach des Gebäudes nur die Wohnung, nicht aber die Terrasse, von der Strahlung abgeschirmt. Das genügt dem Bundesgericht jedoch nicht, um eine Terrasse als Ort mit empfindlicher Nutzung zu qualifizieren. Es könne nicht vom jeweiligen Standort der Mobilfunkanlage abhängen, wie eine Terrasse oder ein Balkon qualifiziert werde. Eine allfällige Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf der Terrasse einer Attikawohnung sei rechtlich nur relevant, wenn es sich um einen Ort mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art.3 Abs.3 lit.a NISV handle. Unzulässig sei indes der Umkehrschluss, eine Attikaterrasse sei als Ort mit empfindlicher Nutzung zu qualifizieren, weil es im Einzelfall zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte kommen könnte.
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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