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Attikawohnung
- Eine Terrasse ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung Urteil des Bundesgerichtes vom 19.5.03 * Paco Oliver Gemäss Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender
Strahlung (NISV) gelten gewisse Räume in Gebäuden, als Orte mit
empfindlicher Nutzung. Für sie gelten strengere Schutzvorschriften, es
müssen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Balkone und Dachterrasse
gehören nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht dazu. Diese
Rechtsprechung wurde in einem neuen Urteil mit Bezug auf eine Attikaterrasse
bestätigt. Terrassen von
Attikawohnungen dürften auf Grund der höheren Lage einer
stärkeren Strahlung von Mobilfunkanlagen ausgesetzt sein als die zu den
darunter liegenden Wohnungen gehörenden Balkone und Terrassen. Dennoch
hält das Bundesgericht an seiner Auffassung fest, zwischen ihnen und
anderen Dachterrassen bestehe kein wesentlicher Unterschied. Da für die
daneben liegenden Wohn- oder Schlafräume die Anlagegrenzwerte einzuhalten
sind, gelangen Terrassen zumindest indirekt in den Genuss des selben
stärkeren Schutzes. Wurde die
Mobilfunkanlage auf dem Dach der Attikawohnung selbst errichtet, wird durch das
Betondach des Gebäudes nur die Wohnung, nicht aber die Terrasse, von der
Strahlung abgeschirmt. Das genügt dem Bundesgericht jedoch nicht, um eine
Terrasse als Ort mit empfindlicher Nutzung zu qualifizieren. Es könne
nicht vom jeweiligen Standort der Mobilfunkanlage abhängen, wie eine
Terrasse oder ein Balkon qualifiziert werde. Eine allfällige
Überschreitung der Anlagegrenzwerte auf der Terrasse einer Attikawohnung
sei rechtlich nur relevant, wenn es sich um einen Ort mit empfindlicher Nutzung
im Sinne von Art.3 Abs.3 lit.a NISV handle. Unzulässig sei indes der
Umkehrschluss, eine Attikaterrasse sei als Ort mit empfindlicher Nutzung zu
qualifizieren, weil es im Einzelfall zu einer Überschreitung der
Anlagegrenzwerte kommen könnte. |
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