Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Gibt es ein Recht auf Tierhaltung?
* Paco Oliver

Seit dem 1. April dieses Jahres sind Tiere auch rechtlich gesehen keine Sachen mehr. Für Hauseigentümer und Vermieter hat sich dadurch so gut wie nichts geändert. Nur gerade beim Retentionsrecht*: Unter dem neuen Recht sind Haus- und Heimtiere nicht pfändbar und dürfen daher auch nicht retiniert werden. Keinen Einfluss hat das neue Recht auf das Tierhalteverbot gemäss Zürcher Mietvertrag**.
 
     
     
  Aus dem Merkblatt des Mieterverbandes
«Haustiere in der Mietwohnung»
Umstritten ist die Frage, ob die Haltung von Hunden in einem Mietvertrag generell verboten werden kann. Verschiedene JuristInnen sind der Auffassung, ein solches Verbot verstosse gegen die Persönlichkeitsrechte der MieterInnen und sei somit unzulässig. Demnach könnte die Haltung eines Hundes oder einer Katze nur verboten werden, wenn das Tier konkret zu Klagen Anlass gibt. Gestützt wird diese Auffassung durch ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Das schweizerische Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung und hat entschieden, dass Hundehaltungsverbote in Mietverträgen verbindlich sind.
 
     
     
  Über die praktischen Auswirkungen dieser Änderung wird in den Medien immer wieder berichtet – so auch im Tagesanzeiger vom 12. Juni 2003.
Unter dem Titel «Gibt es ein Recht auf Tierhaltung?» wird eine Fülle interessanter Informatio-nen präsentiert. Leider enthält der Beitrag aber auch eine bedauerliche Falschinformation: Die Aussage «Die Vermieterin darf eine Bewilligung um gewöhnliche Haustierhaltung nicht ohne sachlichen Grund verweigern» stimmt nicht.
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 21.2.94 i. S. H.H. ca. D.R. (vgl. HEV 8/94, S.375, MRA 2/95, S.93ff) ausdrücklich festgehalten, dass es den Vertragsparteien im Rahmen der Parteiautonomie freisteht, beliebige Vertragspflichten zu vereinbaren, soweit sie nicht unmöglich oder widerrechtlichen Inhalts sind oder gegen das Verbot übermässiger vertraglicher Bindung verstossen. Eine Klausel, wonach es ohne schriftliche Bewilligung des Vermieters untersagt ist, Hunde, Katzen etc. zu halten, ist in den Augen des Bundesgerichtes zulässig. Es erachtet die Gründe, warum das Tierhalteverbot ausgesprochen wurde, als bedeutungslos.
 
     
     
  Aus dem Merkblatt des Mieterverbandes
«Haustiere in der Mietwohnung»
Eine artgerechte Heimtierhaltung regelt auch der «Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume» des Konrad Lorenz Kuratoriums. Zahlreiche Immobilienverwaltungen sowie der Zürcher Hauseigentümerverband verwendet diese Vereinbarung, die auch die Rechte von NichttierhalterInnen in Mehrfamilienhäusern und in der Nachbarschaft respektiert.
 
     
     
  Im konkreten Falle hielt das Bundesgericht fest, dass ein Verstoss gegen das Tierhalteverbot eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten darstelle. Eine deswegen ausgesprochene Kündigung erkannte es als gültig.
Der Hauseigentümerverband (HEV) Zürich ist sich bewusst, wie wichtig vielen Menschen Tiere sind, und vertritt die Auffassung, die Haltung von Haustieren sollte nicht einfach deswegen verboten werden, weil dies rechtlich möglich und im Mietvertrag so vorgesehen ist. Bedauerlicherweise ist aber Haustierhaltung nicht immer problemlos. Der HEV Zürich hat daher Verständnis für Hauseigentümer, welche auf dem Tierhalteverbot beharren.
Wer seine Zustimmung zur Haltung eines Tieres erteilt, verwendet hiefür mit Vorteil das Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» (Online bestellen. Bestellnummer 10502), als Zusatz zum Mietvertrag. Es regelt alles Wichtige i. S. des Konrad Lorenz Kuratoriums, so dass es zwischen Tier, Mieter und Vermieter keine Probleme geben sollte – jedenfalls keine rechtlichen.
 
     
     
  Aus dem Merkblatt des Mieterverbandes
«Haustiere in der Mietwohnung»
Nichteinhaltung des Tierhalteverbotes
Wer sich nicht an vertragliche Auflagen oder ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag hält und deswegen die Kündigung erhält, kann diese nicht als missbräuchlich anfechten. In krassen Fällen kann die Vermieterschaft das Mietverhältnis sogar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats auflösen. Einer derart kurzfristigen Kündigung hat aber eine schriftliche Mahnung vorauszugehen.
 
     
       
  * Für Wohnräume gibt es überhaupt kein Retentionsrecht. Der Vermieter von Geschäftsräumen hat gemäss Art. 268 OR für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.  
  ** Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel und Zierfische in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Das Halten von grösseren Haustieren (z.B. Katzen, Hasen, Hunden, Papageien, Reptilien) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Eine Tierhaltebewilligung kann aus wichtigen Gründen und nach zweimaliger schriftlicher eingeschriebener Abmahnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten widerrufen werden.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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