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Aus dem Merkblatt des
Mieterverbandes «Haustiere in
der Mietwohnung» Umstritten
ist die Frage, ob die Haltung von Hunden in einem Mietvertrag generell verboten
werden kann. Verschiedene JuristInnen sind der Auffassung, ein solches Verbot
verstosse gegen die Persönlichkeitsrechte der MieterInnen und sei somit
unzulässig. Demnach könnte die Haltung eines Hundes oder einer Katze
nur verboten werden, wenn das Tier konkret zu Klagen Anlass gibt. Gestützt
wird diese Auffassung durch ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts.
Das schweizerische Bundesgericht ist jedoch anderer Meinung und hat
entschieden, dass Hundehaltungsverbote in Mietverträgen verbindlich
sind. |
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Über die
praktischen Auswirkungen dieser Änderung wird in den Medien immer wieder
berichtet so auch im Tagesanzeiger vom 12. Juni 2003. Unter dem Titel «Gibt es ein Recht auf
Tierhaltung?» wird eine Fülle interessanter Informatio-nen
präsentiert. Leider enthält der Beitrag aber auch eine bedauerliche
Falschinformation: Die Aussage «Die Vermieterin darf eine Bewilligung um
gewöhnliche Haustierhaltung nicht ohne sachlichen Grund verweigern»
stimmt nicht. Das Bundesgericht hat in
einem Entscheid vom 21.2.94 i. S. H.H. ca. D.R. (vgl. HEV 8/94, S.375, MRA
2/95, S.93ff) ausdrücklich festgehalten, dass es den Vertragsparteien im
Rahmen der Parteiautonomie freisteht, beliebige Vertragspflichten zu
vereinbaren, soweit sie nicht unmöglich oder widerrechtlichen Inhalts sind
oder gegen das Verbot übermässiger vertraglicher Bindung verstossen.
Eine Klausel, wonach es ohne schriftliche Bewilligung des Vermieters untersagt
ist, Hunde, Katzen etc. zu halten, ist in den Augen des Bundesgerichtes
zulässig. Es erachtet die Gründe, warum das Tierhalteverbot
ausgesprochen wurde, als bedeutungslos. |
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Aus dem Merkblatt des
Mieterverbandes «Haustiere in
der Mietwohnung» Eine
artgerechte Heimtierhaltung regelt auch der «Anhang zum Mietvertrag
für Wohnräume» des Konrad Lorenz Kuratoriums. Zahlreiche
Immobilienverwaltungen sowie der Zürcher Hauseigentümerverband
verwendet diese Vereinbarung, die auch die Rechte von NichttierhalterInnen in
Mehrfamilienhäusern und in der Nachbarschaft respektiert. |
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Im konkreten
Falle hielt das Bundesgericht fest, dass ein Verstoss gegen das Tierhalteverbot
eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten darstelle. Eine deswegen
ausgesprochene Kündigung erkannte es als gültig. Der Hauseigentümerverband (HEV) Zürich ist sich bewusst,
wie wichtig vielen Menschen Tiere sind, und vertritt die Auffassung, die
Haltung von Haustieren sollte nicht einfach deswegen verboten werden, weil dies
rechtlich möglich und im Mietvertrag so vorgesehen ist. Bedauerlicherweise
ist aber Haustierhaltung nicht immer problemlos. Der HEV Zürich hat daher
Verständnis für Hauseigentümer, welche auf dem Tierhalteverbot
beharren. Wer seine Zustimmung zur
Haltung eines Tieres erteilt, verwendet hiefür mit Vorteil das Formular
«Vereinbarung über die Heimtierhaltung» (Online bestellen.
Bestellnummer 10502), als Zusatz zum Mietvertrag. Es regelt
alles Wichtige i. S. des Konrad Lorenz Kuratoriums, so dass es zwischen Tier,
Mieter und Vermieter keine Probleme geben sollte jedenfalls keine
rechtlichen. |
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Aus dem Merkblatt des
Mieterverbandes «Haustiere in
der Mietwohnung» Nichteinhaltung des Tierhalteverbotes Wer sich nicht an
vertragliche Auflagen oder ein Tierhaltungsverbot im Mietvertrag hält und
deswegen die Kündigung erhält, kann diese nicht als
missbräuchlich anfechten. In krassen Fällen kann die Vermieterschaft
das Mietverhältnis sogar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats auflösen. Einer derart
kurzfristigen Kündigung hat aber eine schriftliche Mahnung
vorauszugehen. |
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Für Wohnräume gibt es überhaupt
kein Retentionsrecht. Der Vermieter von Geschäftsräumen hat
gemäss Art. 268 OR für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden
Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den
vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung
gehören. |
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Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere wie Hamster,
Kanarienvögel und Zierfische in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich
die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Das Halten von
grösseren Haustieren (z.B. Katzen, Hasen, Hunden, Papageien, Reptilien)
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Tierhaltebewilligung kann aus wichtigen
Gründen und nach zweimaliger schriftlicher eingeschriebener Abmahnung
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten widerrufen werden. |
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