Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Untermiete
* Cornel Tanno

Das Gesetz (Art. 262 OR) geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Untermiete aus. Dem Vermieter steht jedoch das Recht zu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Untermietverhältnis abzulehnen. Auf diese wird in diesem Artikel später einzugehen sein.
 
     
     
  Art. 262 OR:
Untermiete
Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
 
 
a) der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
b) die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
c) dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
 
     
  Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.  
     
     
  Voraussetzung der Untermiete ist zunächst, dass der Mieter ein entsprechendes Begehren an den Vermieter richtet und ihn um seine Zustimmung nachfragt. Von Gesetzes wegen ist weder für das mieterseitige Begehren um Zustimmung zur Untermiete noch für die darauf folgende Erklärung des Vermieters eine besondere Form vorgesehen. Dem Vermieter ist jedoch zu empfehlen, seine Zustimmung oder aber seine Ablehnung der Untermiete schriftlich zu erklären. Das Gesetz schreibt auch nicht vor, innert welcher Frist ein Gesuch des Mieters um Zustimmung zur Untervermietung zu behandeln ist. Mangels vertraglicher Regelung wird in der Regel von 2 Wochen auszugehen sein (bei Geschäftsräumlichkeiten ca. 4 Wochen). Diese Fristen sind indessen lediglich als Richtlinien zu verstehen. Im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände können die Fristen auch durchaus länger sein.
Wie bereits ausgeführt, kann der Vermieter nicht in jedem Fall verpflichtet werden, einer Untervermietung zuzustimmen. Das Gesetz selbst sieht verschiedene Verweigerungsgründe vor.
 
 
a) Der Vermieter hat Anspruch darauf, dass der Untermieter die Mietsache nicht anders gebrauche, als es dem Mieter selbst gestattet ist. Der im Hauptmietvertrag vorgesehene Verwendungszweck hinsichtlich des Mietobjektes ist ebenfalls vom Untermieter strikte einzuhalten.
b) Der Vermieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Untermietvertrages. Entsprechend muss dem Vermieter (auf Verlangen) die Person des Untermieters, der Untermietzins, der Verwendungszweck, die Dauer des Vertragsverhältnisses, bei Teil-Untermiete die genaue Bezeichnung der untervermieteten Räume, bei der Wohnungsmiete die Anzahl Benutzer und dgl. genannt werden. Weigert sich der Mieter, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, kann der Vermieter seine Zustimmung ohne weiteres verweigern.
c) Die Bedingungen des Untermietverhältnisses dürfen nicht missbräuchlich sein. Im Vordergrund steht dabei ein Missverhältnis zwischen dem Unter- und dem Hauptmietzins. Ist der Untermietzins höher als der Hauptmietzins, so ist die Differenz auf deren Rechtfertigung hin zu überprüfen. So ist der Untervermieter mindestens berechtigt, mit dem Untervermietungszuschlag eigene Investitionen in die Mietsache (z.B. Kosten für Ausbau, Renovation) und allenfalls mitvermietete Einrichtungsgegenstände (z.B. Telefonanlage, Mobiliar) abzugelten.
d) Als weiteren Verweigerungsgrund sieht der Gesetzgeber vor, dass dem Vermieter aus dem Untermietverhältnisse keine wesentlichen Nachteile entstehen dürfen. Ganz allgemein liegt ein solcher Nachteil vor, wenn die Mietsache oder die persönliche Stellung des Vermieters schlechter gestellt ist, als es ohne Untermiete wäre. Zu denken ist etwa an eine stärkere Abnützung des Mietobjektes durch den Untermieter, an eine Ueberbelegung der Wohnung etc.
 
     
  Die vier obgenannten Verweigerungsgründe müssen nicht kumulativ gegeben sein. Liegt auch nur einer vor, so ist der Vermieter berechtigt, die Zustimmung zur Untermiete zu verweigern.
Reagiert der Vermieter auf das Begehren des Mieters um Zustimmung zur Untermiete trotz Mahnung nicht, wird Letztgenannter davon ausgehen können, dass der Vermieter keinen Verweigerungsgrund geltend machen will und er deshalb berechtigt ist, den Untermietvertrag abzuschliessen. Von einem stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung von Verweigerungsgründen ist auch dann auszugehen, wenn der Mieter ein Untermietverhältnis eingeht, ohne den Vermieter um seine Zustimmung zu ersuchen, dieser indessen nachweisbar davon Kenntnis erhält und nicht dagegen einschreitet.
Das Formular «Zustimmung zur Untervermietung» kann beim Drucksachenverkauf des HEV Zürich bezogen werden.
Online bestellen. Bestellnummer 30011
 
     
     
  Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume
(HEV/SVIT/VZI 1996)

Zff.9 Untermiete
Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekanntzugeben. Dem Vermieter ist nach Zustandekommen des Vertrages eine Kopie des Untermietvertrages zuzustellen.
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis