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Art. 266m OR 2. Wohnung der Familie a.
Kündigung durch den Mieter Dient
die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag
nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen
kündigen. Kann der Ehegatte diese
Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so
kann er den Richter anrufen. |
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Art. 266n OR b.
Kündigung durch den Vermieter Die
Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit
Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten
separat zuzustellen. |
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Mit der Aufnahme
des anderen Ehegatten wird das Mietobjekt zur Familienwohnung. Eine
Familienwohnung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Mieter mit Zustimmung des
Vermieters einen Partner (z.B. Konkubinatspartner, Wohngemeinschaft etc.) in
die Wohnung aufnimmt. Es ist dem
Vermieter zu raten, den Mieter vertraglich zu verpflichten, jede Änderung
des Zivilstandes mitzuteilen. Eine entsprechende Bestimmung sehen die
vorgedruckten Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag" in der Regel vor.
Hält der Mieter diese Verpflichtung nicht ein und meldet er dem Vermieter
die Heirat nicht, weshalb der Vermieter nur ihm die Kündigung zustellt, so
wird der Mieter für den allenfalls dem Vermieter durch diese
Vertragsverletzung entstehenden Schaden aufzukommen haben. Eine Kündigung, welche mangels Kenntnis einer
Heirat nur an den vertragsabschliessenden Mieter geht, bleibt demgemäss
ohne Wirkung. Der Grund liegt darin, dass die Kündigung in jedem Fall
beiden Ehegatten mit separater Post zugestellt werden muss, sofern das
Mietobjekt eine Familienwohnung darstellt. Dies gilt - wie bereits dargelegt -
selbst dann, wenn der Mieter seiner Mitteilungspflicht über die
Änderung des Zivilstandes nicht nachkommt und der Vermieter somit nicht um
die Heirat weiss. Es ist somit zu empfehlen, bei Unklarheit darüber, ob
das Mietobjekt als Familienwohnung gilt, Abklärungen über die
familiäre Situation beim Mieter zu verschaffen. So kann der betroffene
Mieter direkt darauf angesprochen werden oder es kann Auskunft über das
Personenmeldeamt eingeholt werden. |
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