Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 7/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Familienstandsänderung des Mieters
* Cornel Tanno

Des Öfteren kommt es vor, dass eine Wohnung an eine allein stehende Person vermietet wird, welche sich im Verlaufe der Vertragsdauer verheiratet. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, seinen Ehegatten in die Wohnung aufzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des vertraglichen Verwendungszweckes das Mietobjekt nur von einer Person benutzt werden darf. Vorbehalten ist jedoch der Fall, wo der Zuzug des Ehegatten zu einer Übernutzung der Wohnung führen würde. Eine solche Übernutzung dürfte in aller Regel nur bei einer 1-Zimmerwohnung anzunehmen sein.
 
     
     
  Art. 266m OR
2. Wohnung der Familie
a. Kündigung durch den Mieter
Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
 
     
  Art. 266n OR
b. Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten separat zuzustellen.
 
     
     
  Mit der Aufnahme des anderen Ehegatten wird das Mietobjekt zur Familienwohnung. Eine Familienwohnung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Mieter mit Zustimmung des Vermieters einen Partner (z.B. Konkubinatspartner, Wohngemeinschaft etc.) in die Wohnung aufnimmt.
Es ist dem Vermieter zu raten, den Mieter vertraglich zu verpflichten, jede Änderung des Zivilstandes mitzuteilen. Eine entsprechende Bestimmung sehen die vorgedruckten „Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag" in der Regel vor. Hält der Mieter diese Verpflichtung nicht ein und meldet er dem Vermieter die Heirat nicht, weshalb der Vermieter nur ihm die Kündigung zustellt, so wird der Mieter für den allenfalls dem Vermieter durch diese Vertragsverletzung entstehenden Schaden aufzukommen haben.
Eine Kündigung, welche mangels Kenntnis einer Heirat nur an den vertragsabschliessenden Mieter geht, bleibt demgemäss ohne Wirkung. Der Grund liegt darin, dass die Kündigung in jedem Fall beiden Ehegatten mit separater Post zugestellt werden muss, sofern das Mietobjekt eine Familienwohnung darstellt. Dies gilt - wie bereits dargelegt - selbst dann, wenn der Mieter seiner Mitteilungspflicht über die Änderung des Zivilstandes nicht nachkommt und der Vermieter somit nicht um die Heirat weiss. Es ist somit zu empfehlen, bei Unklarheit darüber, ob das Mietobjekt als Familienwohnung gilt, Abklärungen über die familiäre Situation beim Mieter zu verschaffen. So kann der betroffene Mieter direkt darauf angesprochen werden oder es kann Auskunft über das Personenmeldeamt eingeholt werden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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