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Vorkaufsrechte an Grundstücken * Sandra Dormann
Durch das Vorkaufsrecht
erhält der Vorkaufsberechtigte die Möglichkeit, im Vorkaufsfall (dazu
später), durch seinen alleinigen Willen die Übertragung eines
Grundstückes zu Eigentum zu erwirken. Das Motiv für die vertragliche
Einräumung dieses Erwerbsprivilegs ist häufig eine vorbestehende
Beziehung zwischen den Parteien, sei es familiärer oder (miet-)
vertraglicher Art. Nicht selten werden deswegen Vorkaufsrechte auch
unentgeltlich oder wechselseitig, z.B. zwischen Nachbarn, eingeräumt.
Diesfalls ist es wichtig zu vereinbaren, dass mit dem Dahinfallen der
Grundbeziehung auch das Vorkaufsrecht dahin fällt.
Von den erwähnten
vertraglichen Vorkaufsrechten unterscheidet man die gesetzlichen, die, wie es
der Name schon sagt, bereits von Gesetzes wegen bestehen, so etwa das
Vorkaufsrecht der Mit-, nicht aber Stockwerkeigentümer oder das
bäuerliche Vorkaufsrecht. Für beide, vertragliches und gesetzliches
Vorkaufsrecht, kommen grundsätzlich die gleichen Gesetzesbestimmungen zur
Anwendung, es ergeben sich aber doch einige Unterschiede insbesondere in Bezug
auf die Behandlung bei der Zwangsvollstreckung, die Abtretbarkeit und
Vererbbarkeit. So sind die vertraglichen Vorkaufsrechte, bei denen man weiter
zwischen im Grundbuch vorgemerkten und nicht vorgemerkten unterscheidet, eine
abweichende Vereinbarung vorbehalten, vererblich, nicht aber abtretbar.
Für die gesetzlichen hingegen legt Art. 681 Abs. 3 ZGB fest, dass sie
weder vererblich noch abtretbar sind.
Die Entstehung des
Vorkaufsrechtes Wie bereits
erwähnt, besteht das Vorkaufsrecht entweder von Gesetzes wegen, der
Miteigentümer hat etwa ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem
Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt oder aber aufgrund eines
Vertrages. Legen die Parteien den Kaufpreis im Vertrag bereits fest (so
genanntes limitiertes Vorkaufsrecht), muss er öffentlich beurkundet
werden. In diesem Fall erhält das Vorkaufsrecht auch einen spekulativen
Charakter. Ohne Kaufpreisnennung (so genanntes unlimitiertes Vorkaufsrecht)
hingegen genügt die einfache Schriftlichkeit, weshalb es etwa auch im
Rahmen eines schriftlichen Mietvertrages zugunsten des Mieters begründet
werden kann. Diesfalls richtet sich der Kaufpreis nach dem mit dem Dritten
vereinbarten Preis.
Ausübung des
Vorkaufsrechtes im Vorkaufsfall Gemäss Art. 216c OR kann das Vorkaufsrecht im so genannten
Vorkaufsfall geltend gemacht werden. Anders als beim Kaufsrecht, das es dem
Berechtigten erlaubt, eine Sache unabhängig vom Willen des Verpflichteten
zu kaufen, hat es der Vorkaufsverpflichtete also grundsätzlich in der
Hand, ob er den Vorkaufsfall eintreten lassen will oder nicht. Ein Vorkaufsfall
liegt dann vor, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem
Rechtsgeschäft, welches wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Laut
Gesetz stellen namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die
Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben nicht zu den Vorkaufsfällen. Hier ergibt sich nun, wie bereits
angetönt, eine abweichende Regelung für die gesetzlichen
Vorkaufsrechte, die gemäss Art. 681 ZGB auch bei der Zwangsversteigerung
ausgeübt werden können. Mit
Eintreten des Vorkaufsfalles kommt also die Vorrangstellung des
Vorkaufsberechtigten zum Zug und damit die Pflicht des Eigentümers und
Verkäufers, ihn über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages
in Kenntnis zu setzen. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht des
Grundbuchverwalters, den Kauf des vorkaufsbelasteten Grundstückes durch
einen Dritten dem Vorkaufsberechtigten anzuzeigen, wenn das Vorkaufsrecht im
Grundbuch eingetragen ist. Will dieser nun sein Recht ausüben, muss er es
innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages
geltend machen. Die Ausübungserklärung richtet sich an den
Vorkaufsbelasteten, der beim gewöhnlichen (nicht vorgemerkten
Vorkaufsrecht) der erste Verkäufer, beim vorgemerkten wie auch beim
gesetzlichen Vorkaufsrecht der jeweilige Eigentümer des Vorkaufsobjektes
ist. Wirkung der
Vorkaufsrechte Nicht vorgemerkte
vertragliche Vorkaufsrechte entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur
zwischen den Parteien des Vorkaufsvertrages, d.h. bei einem Verkauf des
Grundstückes an einen Dritten, der bereits als neuer Eigentümer im
Grundbuch eingetragen ist, wird der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten
gegenüber schadenersatzpflichtig, eine Möglichkeit auf
Realvollziehung besteht aber diesfalls nicht mehr. Eine stärkere Wirkung
erhält das Vorkaufsrecht durch die für höchstens 25 Jahre
mögliche Vormerkung im Grundbuch, welche auch einen Dritten, der das
vorkaufsbelastete Grundstück kauft, verpflichtet, d.h. der
Vorkaufsberechtigte kann ihm gegenüber ebenfalls auf Realerfüllung
klagen. Die gleiche Wirkung kommt auch den gesetzlichen Vorkaufsrechten
zu.
Versäumt es der
Vorkaufsberechtigte, sein Recht innerhalb der dreimonatigen Frist
auszuüben, hat er immer noch die Möglichkeit, dieses bei einem
allfälligen späteren Verkauf geltend zu machen. Beim gesetzlichen
Vorkaufsrecht ist allerdings die Dauer für die Geltendmachung auf 2 Jahre,
von der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch an gerechnet,
beschränkt. |
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