Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Anforderungen an den Ersatzmieter bei der vorzeitigen Rückgabe
* Georg Bak

Dem Mieter steht das Recht zu, das Mietobjekt vorzeitig zurückzugeben, ohne dass er die Kündigungstermine und die Kündigungsfrist einzuhalten hat. Voraussetzung ist, dass er dem Vermieter einen Ersatzmieter vorschlägt, der zumutbar, zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Vertragsbedingungen zu übernehmen (OR 264).

Der Mieter muss einen Nachmieter präsentieren, der imstande ist, den Mietzins pünktlich und vollständig zu bezahlen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Zahlungsfähigkeit ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn das Einkommen mindestens das Dreifache des Mietzinses beträgt. Ist das Einkommen zwar sehr gering, aber ist eine Drittorganisation (z.B. Sozialbehörde) bereit, die Mietzinszahlung zu gewährleisten, ist die Zahlungsfähigkeit ebenfalls als gegeben zu betrachten. Bestehen mehrere Eintragungen im Betreibungsregister, kann das ein Indiz für Zahlungsschwierigkeiten darstellen. Daher empfiehlt es sich für den Vermieter, von den Interessenten einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen und allenfalls beim Vorvermieter Referenzen einzuziehen.
Der Ersatzmieter muss überdies bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu unterschreiben. Das gilt nicht nur bezüglich des Mietzinses, sondern ebenso in Bezug auf den Gebrauchszweck, die Kaution sowie allen weiteren Gebrauchsmodalitäten. So muss sich der Ersatzmieter auch mit einem allfälligen Haustierhaltungsverbot oder einer Personenzahlbeschränkung einverstanden erklären. Bei Verträgen mit einer bestimmten Mietdauer muss der Ersatzmieter bereit sein, sich für die verbleibende Dauer zu binden.
Was die Zumutbarkeit des Ersatzmieters anbelangt, dürfen an diesen keine höhere Anforderungen gestellt werden als an den ausziehenden Mieter. Es müssen wichtige Gründe für die Ablehnung des Ersatzmieters vorhanden sein. Eine Ablehnung wegen der Nationalität, der Rasse oder der Religion des Kandidaten gelten selbstverständlich nicht als Ablehnungsgründe. Auch persönliche Antipathien gegenüber der vorgestellten Person genügen nicht. Je kleiner die Liegenschaft um so eher kann verlangt werden, dass der Mieter zur Mietliegenschaft, insbesondere zu den anderen Bewohnern passt. Beispielsweise kann bei einem ruhigen 6-Familienhaus, in dem ausschliesslich ältere Leute wohnen, eine Familie mit Kleinkindern oder ein Musiklehrer, der in der Wohnung unterrichten möchte, als Ersatzmieter abgelehnt werden. Auch kann ein solcher abgelehnt werden, der ein Konkurrenzgeschäft zu einem anderen Mieter eröffnen würde.
Falls der vorgeschlagene Ersatzmieter die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, muss der Vermieter den ausziehenden Mieter auf den Zeitpunkt hin aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen, auf den der Ersatzmieter bereit ist, den Mietvertrag anzutreten. Entspricht der Ersatzmieter nicht den Voraussetzungen, sollte der Vermieter dies dem Mieter innert einer angemessenen Frist mitteilen und begründen. Eine Unterlassung dieser Mitteilung hat zur Folge, dass der Mieter aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen wird. Die Angemessenheit der Frist zur Prüfung des Ersatzmieters hängt von den Umständen ab und liegt bei etwa 10 bis 30 Tagen. Entscheidend ist, wie viel Zeit für die Erlangung der wesentlichen Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Kandidaten in Anspruch zu nehmen ist. Falls der Mieter diese Informationen bereits im Voraus liefert, verkürzt sich die Frist entsprechend.
Dass der Vermieter den Mieter aus dem Vertrag entlassen muss, heisst nicht, dass er mit dem vorgeschlagenen Ersatzmieter tatsächlich einen Vertrag abschliessen muss. Letzteres kann er völlig frei entscheiden. Er kann einen Interessenten, der nach objektiven Massstäben die genannten Kriterien erfüllt, durchaus aus anderen, auch aus subjektiven Gründen ablehnen. Allerdings muss er dann einen allfälligen Mietzinsausfall selber tragen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis