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HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

 

Nichtantreten des Mietverhältnisses durch
den Mieter nach Vertragsabschluss

* Tiziano Winiger

Möchte der Mieter das Mietverhältnis nach Abschluss des Vertrages nicht antreten und bringt er noch vor dem Einzugstermin unmissverständlich zum Ausdruck, dass er das Mietverhältnis auflösen möchte, stellt sich die Frage, ob er für den Mietzins betrieben werden kann.

Ein Mietvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und stellt bis zur Auflösung des Mietverhältnisses eine Schuldanerkennung dar und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die fälligen Mietzinsen.
Nach Antritt des Mietverhältnisses, kann der Mieter den Mietvertrag ordentlich kündigen. Er kann aber auch die Mietsache vorzeitig zurückgeben, ohne die Kündigungstermine einzuhalten. Stellt der Mieter dabei einen Nachmieter nach Art. 264 Abs. 1 OR, so ist er von seiner Mietzinszahlungspflicht gegenüber dem Vermieter befreit. Hat er keinen Nachmieter gestellt, so ist er von seinen Verpflichtungen nicht befreit, es trifft ihn aber nicht mehr eine vertragliche Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses, sondern eine Ersatzpflicht in der Höhe des ausstehenden Mietzinses. Der Mieter muss zwar den selben Betrag entrichten, aber unter einem anderen Titel. Das ist insofern von Bedeutung als dadurch der Mietvertrag seine Funktion als Rechtsöffnungstitel verliert.
Nach der Praxis der Rechtsöffnungsbehörde der Stadt Zürich ist Art. 264 Abs. 1 OR auf den Fall des Mieters, der das Mietverhältnis nach Abschluss des Vertrages nicht antritt analog anzuwenden. Das bedeutet, dass der nicht antretende Mieter dem Vermieter keine vertragliche Miete, sondern Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages schuldet. Betreibt der Vermieter den Mieter auf Bezahlung von Mietzins und erhebt der Mieter Rechtsvorschlag, dann stellt der Mietvertrag keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar und das Rechtsöffnungsbegehren des Vermieters wird abgewiesen. Da der Vermieter dann auf das ordentliche Verfahren vor der Schlichtungsbehörde verwiesen wird, ist zu empfehlen, die Forderung direkt vor der Schlichtungsbehörde einzuklagen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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