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Eindringende
Wurzeln * Romina Wilke
Wer muss bezahlen, wenn die Wurzeln des Baumes
auf dem Grundstück des Nachbarn in die eigene Kanalisation eindringen und
diese beschädigen? |
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Eigentum und
Unterhaltspflicht a)
Baum: Ein Baum, der sich gänzlich
auf einer Seite der Grenze eines Grundstückes befindet, steht im
Alleineigentum des Eigentümers, auf dessen Boden er steht. Der
Eigentümer ist für dessen «Unterhalt»
zuständig. b)
Leitung Bezüglich der
Transitleitungen durch das Nachbargrundstück ergibt sich eine
Besonderheit: Sie gelten nicht als Bestandteil des Grundstückes, durch
welches sie führen, und bleiben im Sondereigentum des
dienstbar-keitsberechtigten Erstellers (Art. 675 ZGB). Die
Unterhaltskosten für die Durchleitungsan-lage sind in der Regel vom
dienstbarkeits-berechtigten Grundeigentümer, in dessen Interesse sie auch
erstellt wurde, zu tragen. |
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Schaden durch
eindringende Wurzeln Unstrittig ist,
dass ein Nachbar nach Art. 687 Abs.1 ZGB schädigende Wurzeln
kappen oder klageweise ihre Beseitigung verlangen kann. Fraglich ist jedoch, ob
er auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Eindringung der Wurzeln
verursachten Schäden hat. Unstrittig ist, dass ein Nachbar nach Art. 687 Abs. 1
ZGB schädigende Wurzeln kappen oder klageweise ihre Beseitigung verlangen
kann. Fraglich ist jedoch, ob er auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die
Eindringung der Wurzeln verursachten Schäden hat. «Bei eindringenden
Wurzeln handelt es sich um einen sog. direkten Eingriff in die Substanz des
Nachbarsgrundstückes, für die der Pflanzeneigentümer nach
Art. 41 Abs. 1 OR also nur bei Verschulden haftet.
Das blosse Anpflanzen oder Wachsenlassen eines Baumes stellt in der Regel kein
Verschulden dar, und zwar auch nicht, wenn die Pflanze die kantonalen
Abstandsvorschriften nicht einhält und sich dadurch das Risiko
erhöht, dass Wurzeln ms Nachbargrundstück eindringen. Da mit Wurzeln
im Boden zu rechnen ist, müssen Fundamente, Leitungen usw.
grundsätzlich so gebaut werden, dass sie durch Wurzeln keinen Schaden
erleiden. Ein Verschulden des Pflanzeneigentümers ist nur unter besonderen
Umständen zu bejahen. Da der
Schadenersatzanspruch in der Regel am fehlenden Verschulden des
Pflanzeneigentümers scheitert, stellt sich die Frage, ob der Nachbar
wenigstens die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen
kann, also z.B. die Reparatur des beschädigten Teils der Abflussrohre. Ein
Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird zum Teil
aus der Eigentums-freiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2
OR abgeleitet. Im Fall von eindringenden Wurzeln ist jedoch zu bedenken, dass
ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also auf
Reparatur beschädigter Fundamente usw., einem verkappten, auf
Naturalrestitution gerichteten Anspruch auf Schadenersatz gleichkäme. Der
Anspruch auf Wiederherstellung ist daher auf Art. 41 Abs.
1 OR zu stützen und nur bei Verschulden zuzulassen.» (aus:
Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 99/100) Ein Teil der
Lehre geht jedoch davon aus, dass bezüglich der Verantwortlichkeit
für Wurzelschäden eine Lücke im Gesetz anzunehmen ist, die durch
die Annahme einer verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit (nach
Art. 679 ZGB) des Baumeigentümers zu schliessen ist.
Nach der herrschenden Lehre (siehe auch
BGE 107 II 134) kann der geschädigte Nachbar die Beseitigung des den
Schaden verursachten Zustandes, nicht jedoch die Wiederherstellung des
früheren Zustandes verlangen. Mittels einer Schadenersatzklage, die auch
auf Art. 679 ZGB gestützt werden kann, könnte aber die
Abgeltung der Instand-stellungskosten oder die Behebung des verursachten
Schadens angestrebt werden. Der Schaden beläuft sich in der Höhe des
Zeitwertes der Leitung. Die Durchsetzung der Schadenersatzforderung nach
Art. 679 ist verschuldensunabhängig. Berücksichtigt werden muss jedoch, dass man neben
einer Durchleitungsdienstbarkeit auch eine weitere Dienstbarkeit begründen
könnte, um festzuhalten, dass über die Leitung keine Pflanzen
angebracht werden dürfen. |
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Lebensdauer der
Kanalisation Der Schaden kann sich
jedoch nur nach dem Zeitwert der Kanalisation berechnen Diese wird in der Regel
auf 50 bis 70 Jahre geschätzt. |
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lic. iur. Rechtsanwältin |
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