Hauseigentümerverband Zürich
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HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

 

Eindringende Wurzeln
* Romina Wilke

Wer muss bezahlen, wenn die Wurzeln des Baumes auf dem Grundstück des Nachbarn in die eigene Kanalisation eindringen und diese beschädigen?
 
     
  Eigentum und Unterhaltspflicht
a) Baum:
Ein Baum, der sich gänzlich auf einer Seite der Grenze eines Grundstückes befindet, steht im Alleineigentum des Eigentümers, auf dessen Boden er steht. Der Eigentümer ist für dessen «Unterhalt» zuständig.
b) Leitung
Bezüglich der Transitleitungen durch das Nachbargrundstück ergibt sich eine Besonderheit: Sie gelten nicht als Bestandteil des Grundstückes, durch welches sie führen, und bleiben im Sondereigentum des dienstbar-keitsberechtigten Erstellers (Art. 675 ZGB). Die Unterhaltskosten für die Durchleitungsan-lage sind in der Regel vom dienstbarkeits-berechtigten Grundeigentümer, in dessen Interesse sie auch erstellt wurde, zu tragen.
 
     
  Schaden durch eindringende Wurzeln
Unstrittig ist, dass ein Nachbar nach Art. 687 Abs.1 ZGB schädigende Wurzeln kappen oder klageweise ihre Beseitigung verlangen kann. Fraglich ist jedoch, ob er auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Eindringung der Wurzeln verursachten Schäden hat.
Unstrittig ist, dass ein Nachbar nach Art. 687 Abs. 1 ZGB schädigende Wurzeln kappen oder klageweise ihre Beseitigung verlangen kann. Fraglich ist jedoch, ob er auch einen Anspruch auf Ersatz der durch die Eindringung der Wurzeln verursachten Schäden hat. «Bei eindringenden Wurzeln handelt es sich um einen sog. direkten Eingriff in die Substanz des Nachbarsgrundstückes, für die der Pflanzeneigentümer nach Art. 41 Abs. 1 OR also nur bei Verschulden haftet. Das blosse Anpflanzen oder Wachsenlassen eines Baumes stellt in der Regel kein Verschulden dar, und zwar auch nicht, wenn die Pflanze die kantonalen Abstandsvorschriften nicht einhält und sich dadurch das Risiko erhöht, dass Wurzeln ms Nachbargrundstück eindringen. Da mit Wurzeln im Boden zu rechnen ist, müssen Fundamente, Leitungen usw. grundsätzlich so gebaut werden, dass sie durch Wurzeln keinen Schaden erleiden. Ein Verschulden des Pflanzeneigentümers ist nur unter besonderen Umständen zu bejahen.
Da der Schadenersatzanspruch in der Regel am fehlenden Verschulden des Pflanzeneigentümers scheitert, stellt sich die Frage, ob der Nachbar wenigstens die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen kann, also z.B. die Reparatur des beschädigten Teils der Abflussrohre. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird zum Teil aus der Eigentums-freiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 OR abgeleitet. Im Fall von eindringenden Wurzeln ist jedoch zu bedenken, dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also auf Reparatur beschädigter Fundamente usw., einem verkappten, auf Naturalrestitution gerichteten Anspruch auf Schadenersatz gleichkäme. Der Anspruch auf Wiederherstellung ist daher auf Art. 41 Abs. 1 OR zu stützen und nur bei Verschulden zuzulassen.» (aus: Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 99/100) Ein Teil der Lehre geht jedoch davon aus, dass bezüglich der Verantwortlichkeit für Wurzelschäden eine Lücke im Gesetz anzunehmen ist, die durch die Annahme einer verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit (nach Art. 679 ZGB) des Baumeigentümers zu schliessen ist.
Nach der herrschenden Lehre (siehe auch BGE 107 II 134) kann der geschädigte Nachbar die Beseitigung des den Schaden verursachten Zustandes, nicht jedoch die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Mittels einer Schadenersatzklage, die auch auf Art. 679 ZGB gestützt werden kann, könnte aber die Abgeltung der Instand-stellungskosten oder die Behebung des verursachten Schadens angestrebt werden. Der Schaden beläuft sich in der Höhe des Zeitwertes der Leitung. Die Durchsetzung der Schadenersatzforderung nach Art. 679 ist verschuldensunabhängig.
Berücksichtigt werden muss jedoch, dass man neben einer Durchleitungsdienstbarkeit auch eine weitere Dienstbarkeit begründen könnte, um festzuhalten, dass über die Leitung keine Pflanzen angebracht werden dürfen.
 
     
  Lebensdauer der Kanalisation
Der Schaden kann sich jedoch nur nach dem Zeitwert der Kanalisation berechnen Diese wird in der Regel auf 50 bis 70 Jahre geschätzt.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwältin  
     
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