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Keine
Einschränkung der Beschwerdelegitimation gegen
Handy-Antennen Aus dem Tages-Bulletin
der Bundeskanzlei vom 14.07.2003
Die Beschwerdelegitimation
von Anwohnern von geplanten Mobilfunkanlagen wird nicht beschnitten. Sobald die
Strahlung zehn Prozent des Anlagegrenzwertes überschreiten kann,
können Anwohner Einsprache erheben. Das Bundesgericht hat es abgelehnt,
Anwohnern die Legitimation auf Grund von Einzelfallberechnungen zu verweigern.
Das Mobilfunkunternehmen Orange
plant in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Meggen (LU) die Erstellung einer
GSM-Mobilfunkanlage. Gegen das Bauvorhaben gingen 85 Einsprachen ein, von denen
einige ans Luzerner Verwaltungsgericht weitergezogen wurden. Das Luzerner
Verwaltungsgericht sprach einem Teil der verbliebenen Einsprecher die
Legitimation zur Beschwerdeerhebung ab. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht jetzt
entschieden hat. Seit letztem Jahr gilt
die Formel, dass Anwohner in einem Umkreis, in dem die anlagebedingte Strahlung
über zehn Prozent des Anlagegrenzwertes der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung betragen kann, zur Beschwerde
legitimiert sind. Das Luzerner Verwaltungsgericht hatte diese
höchstrichterliche Berechnungsformel zwar nicht grundsätzlich in
Frage gestellt, wollte sie aber mit einer Einzelfallberechnung kombinieren und
Anwohnern die Legitimation zur Beschwerde entziehen, wenn die Belastung auf
Grund einer detaillierten Einzelberechnung im konkreten Fall weniger als zehn
Prozent des Anlagewertes beträgt. Dies akzeptierten die Lausanner Richter
nicht. Laut Bundesgericht sind alle Personen innerhalb des so definierten
Perimeters zur Beschwerde zuzulassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf
ihrem Grundstück - unter Berücksichtigung der
Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung und der
Gebäudedämpfung - weniger als zehn Prozent des Anlagegrenzwertes
beträgt. Im konkreten Fall wohnen die Beschwerdeführer 170 bzw. gut
200 Meter vom Antennenstandort entfernt. Da sie sich damit innerhalb des
massgeblichen Radius von rund 311 Metern befinden, sind sie laut Bundesgericht
ohne weiteres legitimiert, Beschwerde zu führen. Der Fall geht nun an das
Luzerner Verwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung
zurück. |
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