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HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

 

Keine Einschränkung der Beschwerdelegitimation
gegen Handy-Antennen

Aus dem Tages-Bulletin der Bundeskanzlei vom 14.07.2003

Die Beschwerdelegitimation von Anwohnern von geplanten Mobilfunkanlagen wird nicht beschnitten. Sobald die Strahlung zehn Prozent des Anlagegrenzwertes überschreiten kann, können Anwohner Einsprache erheben. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, Anwohnern die Legitimation auf Grund von Einzelfallberechnungen zu verweigern.

Das Mobilfunkunternehmen Orange plant in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Meggen (LU) die Erstellung einer GSM-Mobilfunkanlage. Gegen das Bauvorhaben gingen 85 Einsprachen ein, von denen einige ans Luzerner Verwaltungsgericht weitergezogen wurden. Das Luzerner Verwaltungsgericht sprach einem Teil der verbliebenen Einsprecher die Legitimation zur Beschwerdeerhebung ab. Zu Unrecht, wie das Bundesgericht jetzt entschieden hat.
Seit letztem Jahr gilt die Formel, dass Anwohner in einem Umkreis, in dem die anlagebedingte Strahlung über zehn Prozent des Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung betragen kann, zur Beschwerde legitimiert sind. Das Luzerner Verwaltungsgericht hatte diese höchstrichterliche Berechnungsformel zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt, wollte sie aber mit einer Einzelfallberechnung kombinieren und Anwohnern die Legitimation zur Beschwerde entziehen, wenn die Belastung auf Grund einer detaillierten Einzelberechnung im konkreten Fall weniger als zehn Prozent des Anlagewertes beträgt. Dies akzeptierten die Lausanner Richter nicht. Laut Bundesgericht sind alle Personen innerhalb des so definierten Perimeters zur Beschwerde zuzulassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück - unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung und der Gebäudedämpfung - weniger als zehn Prozent des Anlagegrenzwertes beträgt. Im konkreten Fall wohnen die Beschwerdeführer 170 bzw. gut 200 Meter vom Antennenstandort entfernt. Da sie sich damit innerhalb des massgeblichen Radius von rund 311 Metern befinden, sind sie laut Bundesgericht ohne weiteres legitimiert, Beschwerde zu führen. Der Fall geht nun an das Luzerner Verwaltungsgericht zur materiellen Beurteilung zurück.
 
     
     
  Gesetz ist Gesetz
* Paco Oliver

Eine Behörde ist an die geltenden Rechtsnormen gebunden. Sie kann daher nicht dem Druck einer Petition nachgeben, auch wenn diese wie kürzlich in Wetzikon mit Tausend Unterschriften eingereicht worden ist. Sind die Vorschriften eingehalten, hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Bewilligung.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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