Hauseigentümerverband Zürich
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 8/2003 Inhaltsverzeichnis
Fluglärm

 

Verjährungsreinrede des Flughafens Zürich
abgewiesen – ein positiver Zwischenentscheid

* Dr. Peter Ettler

Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 hat die eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, im Enteignungsverfahren von 129 Grundeigentümern in Opfikon-Glattbrugg einen höchst erfreulichen Zwischenentscheid gefällt: Der Einwand von Unique Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich, die eingereichten Klagen seien verjährt, wurde abgewiesen. Damit kann das Enteignungsverfahren fortgesetzt werden und die Eigentümer dürfen weiter auf einen positiven Ausgang der Verfahren hoffen.
 
     
  Ein wichtiger Meilenstein ...
In ihrem Entscheid ist die eidgenössische Schätzungskommission unseren Ausführungen gefolgt. Sie hielt fest, dass die starke Erhöhung der Bewegungszahlen ab September 1997 auf 100 und mehr pro Tag das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Von da an sei für Eigentümer in Opfikon-Glattbrugg erkennbar gewesen, dass der Fluglärm übermässig sei. Dass der Dauerschallpegel bereits in früheren Jahren bei «bloss» 40 und weniger Bewegungen pro Tag auch schon rund 68 dB(A) Leq betragen habe, hielt es demgegenüber nicht für ausschlaggebend.
Nicht entschieden hat die Schätzungskommission die Frage, ob sich die Grundeigentümer auch auf eine rechtsrelevante Vertrauensposition berufen können. Immerhin erklärte sie dazu, «es erschiene ... stossend, wenn die Enteigner heute mit der Gutheissung der Verjährungseinrede gewissermassen dafür belohnt würden, keine Enteignungsverfahren durchgeführt zu haben, obschon dies längst angezeigt gewesen wäre (E. 10)».
 
     
  ... und ein weiterer steiniger Weg
Kanton Zürich und Unique können diesen Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen. Tun sie es, ist mit einer weiteren Verzögerung von 1 bis 1,5 Jahren zu rechnen.
Selbstverständlich werden wir unseren Rechtsstandpunkt auch vor Bundesgericht voll zur Geltung bringen.
Fällt auch der Entscheid des Bundesgerichts positiv aus, wird die Eidg. Schätzungskommission versuchen, die geschuldeten Entschädigungen für jede einzelne Liegenschaft einvernehmlich festzulegen. Misslingt dies, muss sie diese festsetzen. Auch dagegen wäre noch ein Gang ans Bundesgericht möglich.
 
     
  Bedeutung für andere Enteignungsverfahren
Ähnliche Verlagerungen oder wesentliche Zunahmen von Bewegungen hat es nachts im Norden (Oberglatt, Höri, Hochfelden, Winkel bei Rüti) gegeben. Auch Rümlang erhielt in den letzten Jahren weitere erhebliche Belastungen (Starts 16 mit vollem left turn über Flughafen und Weiterflug nach Westen und Süden). Der Entscheid ist daher auch für diese Gebiete bedeutsam.
Keine Bedeutung hat er dagegen für vor kurzem neu beschallte Gebiete im Osten (Anflug 28) und künftig im Süden (Anflug 34). Denn dort ist mit Sicherheit noch keine Verjährung eingetreten.
 
     
  Politischer Kontext
Die Pilotverfahren in Opfikon haben eine Vielzahl weiterer Eigentümer rund um den Flughafen dazu ermutigt, ebenfalls Entschädigungsforderungen für Minderwert anzumelden. Damit wurde eine kritische Grösse erreicht, welche auch die Politik auf den Plan rief. Im Parlament laufen inzwischen Arbeiten für eine Revision des Enteignungsrechts, welche die eigentümerfeindliche Praxis des Bundesgerichts bezüglich Wertminderungen durch übermässigen Verkehrslärm korrigieren sollen (Parlamentarische Initiative Hegetschweiler). Das Bundesgericht wird bei seinem Entscheid in der Verjährungsfrage die einmütigen Äusserungen des Parlamentes nicht übersehen können. Die Opfikoner Eigentümer haben aber nicht bloss die Politik auf den Plan gerufen, sie haben auch dem Gedanken zum Durchbruch verholfen, dass übermässiger Verkehrslärm kostet und nicht einfach gratis zu haben ist. Für all dies gebührt ihnen ein herzliches Dankeschön.
 
     
  * Rechtsanwalt, Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis