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HEV 9/2003 Inhaltsverzeichnis
Ombudsmann

 

Verwechselte Stromzähler
** Aus dem Bericht 2002 des Beauftragten in Beschwerdesachen der Stadt Zürich
*  Paco Oliver

Die Zürcher Ombudsstelle war auch im vergangenen Jahr evaluierend, berichtend und vermittelnd tätig. Oft glich ihre Wirksamkeit, wie sie es in der Einleitung zum Bericht 2002 selber schildert, der eines Maschinisten, der den heilsamen Tropfen Öl in das da oder dort ins Stocken geratene Räderwerk der komplexen arbeitsteiligen Administration träufelt. Ein gutes Beispiel dafür ist folgender Fall:

Anliegen
Eine langjährige, ältere Mieterin einer Zweizimmerwohnung eines privaten Mehrfamilienhauses wendet sich an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ), weil ihr die Rechnungen für Energiebezüge ihres bescheidenen Einpersonenhaushalts unverhältnismässig hoch zu sein schienen. Nach mehreren Telefonanrufen habe das Werk schliesslich eine Kontrolle vor Ort durchgeführt und feststellen müssen, dass die Zähler für die beiden Wohnungen im dritten Obergeschoss vertauscht seien, weshalb die Frau über Jahre die mehr als doppelt so hohen Stromrechnungen der auf derselben Etage gegenüberliegenden Dreizimmerwohnung bezahlt habe.
Das EWZ habe ihr eine Korrektur in Aussicht gestellt. Schliesslich seien ihr kommentarlos vier undatierte Abrechnungen zugestellt worden mit einer Korrektur für die letzten sechs Monate und einer daraus resultierenden, verhältnismässig geringfügigen Gutschrift. Im erneuten Telefongespräch mit dem EWZ habe die zuständige Sachbearbeiterin schliesslich geantwortet, reglementarisch hätte die Energiebezügerin zwar Anrecht auf Vergütungen innerhalb der letzten drei Jahre. Das sei aber wegen eines neuen EDVSystems leider nicht mehr möglich.

Abklärungen
Die Abklärungen der Ombudsstelle ergeben, dass die Energiebezügerin gemäss Art. 8 Ziff. 8 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie durch das EWZ vom 21. Februar 1990 Anspruch hätte auf eine Korrektur der Stromrechnungen der letzten drei Jahre (dreijährige Verjährungsfrist für die nachträgliche Berichtigung von Fehlern und Irrtümern).

Korrektur und Vermittlung
Die Ombudsstelle hält eine derartige Erledigung des Verfahrens jedoch noch für ungenügend und strebt eine Vermittlungslösung an. Da die effektiven Energieverbrauchszahlen der beiden Wohnungen mit den vertauschten Stromzählern bekannt sind, steht fest, dass die Frau dem EWZ während vielen Jahren insgesamt mehrere tausend Franken zu viel bezahlt hat. Der zuständige Abteilungsleiter des EWZ zeigt Verständnis und entschuldigt sich bei der Frau schriftlich und in aller Form für die Versäumnisse. Im Sinne einer Vermittlungslösung zur Regelung der finanziellen Seite dieses Falles regt die Ombudsstelle eine rückwirkende Korrektur für die Dauer der vergangenen fünf Jahre an. Sie orientiert sich dabei an vergleichbaren Verjährungsvorschriften und -regeln des öffentlichen Rechts. Umgekehrt kann das EWZ von den zu Unrecht begünstigten Wohnungsnachbarn die zu niedrigen Rechnungsbeträge für Energiebezüge nur innerhalb der vergangenen drei Jahre nachfordern.
Das EWZ ist mit dieser Vermittlungslösung einverstanden und überweist der Frau, die sich dafür bestens bedankt, rund 1500 Franken.

 
     
  ** Ombudsmann der Stadt Zürich
Oberdorfstr. 10, 8001 Zürich
Tel. 01 261 37 33, Fax 01 261 37 18
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Sprechstunden nach Vereinbarung
Ombudsmann des Kantons Zürich
Mühlebachstr. 8, 8008 Zürich
Tel. 01 269 40 70, Fax 01 269 40 79
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* Redaktor, lic. iur.
 
     
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