Verwechselte
Stromzähler ** Aus dem Bericht 2002
des Beauftragten in Beschwerdesachen der Stadt Zürich * Paco Oliver
Die Zürcher Ombudsstelle
war auch im vergangenen Jahr evaluierend, berichtend und vermittelnd
tätig. Oft glich ihre Wirksamkeit, wie sie es in der Einleitung zum
Bericht 2002 selber schildert, der eines Maschinisten, der den heilsamen
Tropfen Öl in das da oder dort ins Stocken geratene Räderwerk der
komplexen arbeitsteiligen Administration träufelt. Ein gutes Beispiel
dafür ist folgender Fall:
Anliegen Eine
langjährige, ältere Mieterin einer Zweizimmerwohnung eines privaten
Mehrfamilienhauses wendet sich an das Elektrizitätswerk der Stadt
Zürich (EWZ), weil ihr die Rechnungen für Energiebezüge ihres
bescheidenen Einpersonenhaushalts unverhältnismässig hoch zu sein
schienen. Nach mehreren Telefonanrufen habe das Werk schliesslich eine
Kontrolle vor Ort durchgeführt und feststellen müssen, dass die
Zähler für die beiden Wohnungen im dritten Obergeschoss vertauscht
seien, weshalb die Frau über Jahre die mehr als doppelt so hohen
Stromrechnungen der auf derselben Etage gegenüberliegenden
Dreizimmerwohnung bezahlt habe. Das EWZ
habe ihr eine Korrektur in Aussicht gestellt. Schliesslich seien ihr
kommentarlos vier undatierte Abrechnungen zugestellt worden mit einer Korrektur
für die letzten sechs Monate und einer daraus resultierenden,
verhältnismässig geringfügigen Gutschrift. Im erneuten
Telefongespräch mit dem EWZ habe die zuständige Sachbearbeiterin
schliesslich geantwortet, reglementarisch hätte die Energiebezügerin
zwar Anrecht auf Vergütungen innerhalb der letzten drei Jahre. Das sei
aber wegen eines neuen EDVSystems leider nicht mehr möglich.
Abklärungen Die
Abklärungen der Ombudsstelle ergeben, dass die Energiebezügerin
gemäss Art. 8 Ziff. 8 des Reglementes über die Abgabe elektrischer
Energie durch das EWZ vom 21. Februar 1990 Anspruch hätte auf eine
Korrektur der Stromrechnungen der letzten drei Jahre (dreijährige
Verjährungsfrist für die nachträgliche Berichtigung von Fehlern
und Irrtümern).
Korrektur und
Vermittlung Die Ombudsstelle
hält eine derartige Erledigung des Verfahrens jedoch noch für
ungenügend und strebt eine Vermittlungslösung an. Da die effektiven
Energieverbrauchszahlen der beiden Wohnungen mit den vertauschten
Stromzählern bekannt sind, steht fest, dass die Frau dem EWZ während
vielen Jahren insgesamt mehrere tausend Franken zu viel bezahlt hat. Der
zuständige Abteilungsleiter des EWZ zeigt Verständnis und
entschuldigt sich bei der Frau schriftlich und in aller Form für die
Versäumnisse. Im Sinne einer Vermittlungslösung zur Regelung der
finanziellen Seite dieses Falles regt die Ombudsstelle eine rückwirkende
Korrektur für die Dauer der vergangenen fünf Jahre an. Sie orientiert
sich dabei an vergleichbaren Verjährungsvorschriften und -regeln des
öffentlichen Rechts. Umgekehrt kann das EWZ von den zu Unrecht
begünstigten Wohnungsnachbarn die zu niedrigen Rechnungsbeträge
für Energiebezüge nur innerhalb der vergangenen drei Jahre
nachfordern. Das EWZ ist mit dieser
Vermittlungslösung einverstanden und überweist der Frau, die sich
dafür bestens bedankt, rund 1500 Franken. |